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Bank [2]

[275] Bank (Hdlgsw.), eine auf Rechnung mehrerer Personen od. des Staates errichtete Anstalt, welche mit Geld Geschäfte macht, d.h. gegen Hinterlegung von Geld, Werthpapieren od. werthvollen Gegenständen od. auch gegen Bürgschaft Credit gewährt, den Geldverkehr zwischen dritten Personen vermittelt u. erleichtert u. dadurch zur Förderung des Handels u. der Industrie im Allgemeinen beiträgt. Den Namen führen diese Anstalten von der Sitte der Wechsler in früheren Zeiten bes. in Italien, ihr Geschäft auf öffentlichen Plätzen, an Wechseltischen (Bänken) sitzend, zu betreiben,[275] wie dies schon im Alterthum in Rom von den Mensarii u. in Athen von den Trapezitä (s.u. Wechsler) geschah.

I. Bankwesen. Je nach der Art ihres Geschäftsbetriebs od. nach der hauptsächlichsten Richtung desselben hat man die B-en classificirt in Girobanken, Leihbanken, Depositenbanken, Wechsel- (Disconto-) banken, Zettel- (Noten-) banken u. Mobiliarcreditbanken, ohne daß es jedoch eine B. gibt, auf welche eine dieser Bezeichnungen genaue Anwendung finden kann, indem alle mehr od. weniger gemischte B-en, d.h. z.B. zugleich Giro- u. Leihbanken, od. Depositen- u. Wechselbanken etc. sind. Die verschiedenen Benennungen zeigen also nur den Grundcharakter der einzelnen Banken an. Diesem Grundcharakter nach zerfallen die Banken in drei Hauptabtheilungen, nämlich in Depositen- od. Girobanken im weiteren Sinne, in Wechsel- od. Discontobanken u. in Zettel- od. Notenbanken. Die erste Errichtung einer Girobank u. zugleich einer Bank überhaupt, fällt in das 12. Jahrhundert. Sie wurde nach Einigen 1137, nach Anderen 1176 od. noch später von einigen Kaufleuten in Venedig unter dem Namen Banco del Giro, d.h. Umschreibebank, gegründet, erhielt aber erst 1587, wo die Kaufmannschaft von Venedig unter Garantie des Staates eine Summe von 5 Mill. Zecchinen (Ducaten) zusammengebracht haben soll, ihre feste Einrichtung. Die Einrichtung war folgender Art: über die von einem Jeden daselbst niedergelegten Summen Geldes ward Buch u. Rechnung geführt, so daß, wenn Einer dem Andern Zahlung zu leisten hatte, jener die Summen nur auf dessen Rechnung übertragen ließ, u. die Bankbücher zu jeder Zeit auswiesen, wie sich sein Guthaben an der Bank herausstellte. Diese Bank wurde 1808 aufgehoben. Die zweite derartige Anstalt war die zu Genua in der Mitte des 14. Jahrh. errichtete, jedoch erst 1407 nach bestimmten Grundsätzen eingerichtete St. Georgenbank. Obgleich sie wie die Girobanken das eingezahlte Capital nicht in Circulation brachte, so unterschied sie sich von jenem doch wesentlich dadurch, daß sie für den deponirten Betrag Scheine ausstellte, welche, au porteur lautend, auch dann von ihr eingelöst wurden, wenn sie an Dritte als Zahlungsmittel übergegangen waren u. von diesem präsentirt wurden. Ihr Charakter hielt also die Mitte zwischen unsern jetzigen Giro- u. Zettelbanken. Die Einrichtung der Girobank zu Venedig ward zuerst 1609 zu Amsterdam, 1619 zu Hamburg u. später auch in andern Staaten nachgeahmt. Alle diese Girobanken, welche früher zu Venedig, Amsterdam, Rotterdam, Nürnberg u. Berlin bestanden, sind jedoch eingegangen, so daß nur als reine Girobank die Hamburger (s. unten II. f) aa) noch besteht. Die Bank zu Genua, deren Einrichtung später an anderen Orten, so namentlich in London 1694, Nachahmung fand, bestand bis in die neuere Zeit, wo sie, nach der Vereinigung der Republik mit dem Französischen Reiche, 1808 aufgehoben, doch von der sardinischen Regierung in neuerer Zeit durch eine ähnliche ersetzt wurde, s. unten II. Gg) d).

A) Depositenbanken od. Girobanken im weiteren Sinne sind solche Banken, welche die ihnen zur Aufbewahrung übergebenen (deponirten) Summen, in gemünztem Gelde u. Barren, Edelsteine, Staatspapiere u. dergl. werthvolle Gegenstände mit der Bedingung übernehmen, daß diese Deposita zu jeder Zeit von dem Eigenthümer zurückverlangt od. an Andere übertragen werden können. Für die Aufbewahrung wird ein geringer Betrag vergütet. Sie zerfallen in besondere Klassen, nämlich: a) reine Girobanken od. Girobanken im engeren Sinne. Diese nehmen Summen in geprägtem Gelde od. Barren in Verwahrung u. schreiben den Betrag desselben auf das Conto des Eigenthümers gut. Von seinem Conto kann der Eigenthümer jeder Zeit einen Theil auf das Conto eines Anderen, welcher gleichfalls Mitglied der Bank ist od. durch die Übertragung wird, übertragen lassen, so lange bis sein Guthaben erschöpft, das Credit also durch das Debet ausgeglichen ist. Die hinterlegten Summen dürfen unter keiner Bedingung aus der Bank entfernt u. in Circulation gebracht werden. Die einzige jetzt noch existirende Girobank im engeren Sinne ist die Hamburger. Da sie indeß auch auf gewisse grobe Silbersorten, als spanische u. amerikanische Piaster, Vorschüsse gegen Zinsen gibt, so kann auch sie streng genommen nicht als reine Girobank gelten. b) Eigentliche Depositenbanken nehmen, außer Geld u. Barren, auch andere werthvolle Gegenstände in natura zur Aufbewahrung an, vergüten mitunter auf eingelegte Capitalien Zinsen nach einem niedrigen Zinsfuß u. benutzen die Depositen in baarem Gelde zu anderweitigen Bankgeschäften. Wenn Depositenbanken auf werthvolle Gegenstände Vorschüsse gewähren, so werden sie zu c) Leihbanken od. Lomhards (der Name rührt davon her, weil zuerst Kaufleute aus der Lombardei dergl. Anstalten in England u. andern Ländern etablirten). Außer den erwähnten verzinslichen Vorschüssen gewähren die Leihbanken auch Darlehen gegen Bürgschaftsleistung dritter als zahlungsfähig bekannter Personen u. gegen Verpfändung immobiler Güter. Beschränken sie sich lediglich darauf gegen hypothekarische Sicherheit Capitalien auszuleihen, so erhalten sie die Bezeichnung d) Hypothekenbanken.

B) Wechsel- od. Discontobanken beschäftigen sich mit dem Ankauf von Wechseln, welche erst nach Verlauf einiger Zeit fällig sind. Von dem Betrage, auf welchen der Wechsel lautet, ziehen sie die Zinsen für die Zeit, die er noch zu laufen hat (das Disconto) u. eine geringe Provision ab. Ihr Geschäftsbetrieb, der auch das Darleihen von Capitalien nicht ausschließt, ähnelt also dem eines gewöhnlichen Bankiers.

C) Noten- od. Zettelbanken. Diese notiren die eingezahlten Summen nicht, wie es beiden Girobankender Fall ist, in eigenen, dazu eingerichteten Büchern, sondern geben dafür Bankscheine (Banknoten), die als Papiergeld cursiren, von der Bank aber in der Regel mit baarem Gelde eingelöst werden. Zettelbanken haben meist das Gesetz, daß der Betrag ihrer ausgegebenen Zettel den in der Bank deponirten Fond an Geld, Wechseln u. Staatspapieren nicht übersteigen darf, obgleich dies Gesetz in Zeit der Noth fast ohne Ausnahme überschritten worden ist, u. fast jede B. bei weitem mehr Zettel ausgegeben hat, als sie Fonds besaß. Verlorne od. durch Zufall vernichtete Bankscheine werden in einigen Banken, wenn sich auf die deshalb erlassene öffentliche Bekanntmachung kein Besitzer meldet u. der letzte Besitzer die Nummer weiß, diesem vergütet, von andern u. den meisten aber nicht ersetzt. Die Besonderheiten[276] u. Eigenthümlichkeiten aller hier aufgezählten Banken verschmelzen sich, wie schon oben bemerkt, bald in dieser, bald in jener Weise, ja oft finden sich alle Zweige des Bankgeschäfts in einer Bank vereinigt, weßhalb man eine solche auch wohl mit dem Namen gemischte Bank bezeichnet. Namentlich seit in neuerer Zeit die Speculation auf dem Geldmarkt an Ausdehnung gewonnen hat, haben die. Zettelbanken auch die Geschäfte der Depositen-, Leih-, Disconto- u. Hypothekenbanken in das Bereich ihrer Thätigkeit gezogen. Mit dem Entstehen des Crédit mobilier in Paris ist noch eine Art von Banken ins Leben gerufen worden, welche der Vollständigkeit wegen hier erwähnt werden muß. Es sind dies die (Mobiliar-) Creditanstalten (s.d.), welche außer Allen möglichen Bankgeschäften auch Speculation in Actien u. Staatspapieren machen, industrielle Unternehmungen, als Eisenbahnen, Bergbau etc. beginnen od. sich an solchen betheiligen. – In Bezug. auf ihr Verhältniß zum Staate sind die Banken in Staatsbanken, zu denen der Staat das Capital ganz od. größtentheils hergegeben hat u. die von Staatsbeamten verwaltet werden, u. Privatbanken zu scheiden. Die meisten Banken werden durch ein von Privatpersonen eingezahltes Capital gegründet u. die Einzahlung durch dagegen gegebene. Bankactien, die wieder Curs erhalten, bescheinigt. Gewährt der Staat einer Bank besondere Privilegien, wofür er sich einen gewissen Einfluß auf die Operationen derselben ausbedingt, so nennt man solche Banken auch wohl Nationalbanken. Übrigens ist die Einwirkung des Staats auf die Bankgeschäfte nicht immer von Nutzen, namentlich nicht, wenn sie die allgemeinen Handelsinteressen vor dem Staatsinteresse zurückdrängt. Hinsichtlich ihrer Sicherheit sind allen andern voranzustellen reine Leih-, Hypotheken- u. Girobanken, da nur militärische Gewalt das Capital stören kann. Anders ist es bei den Zettelbanken, bei welchen namentlich der Staat sehr einwirkt u. trotz allen Versicherungen u. Versprechungen bei Errichtung der Bank, in großen Calamitäten entweder durch sehr große Anleihen, od. durch ungebührliche Vermehrung der Bankscheine, od. durch Angreifen ihrer Fonds unter irgend einem Vorwand ihren Credit oft sehr gefährdet, ja eine Reduction od. gänzliche Entwerthung ihrer Papiere herbeiführen kann. Der Credit solcher Banken geht daher mit der Zahlungsfähigkeit der Staaten, mit ihrem Benehmen in ähnlichen Fällen u. den Zeitverhältnissen Hand in Hand. Sinkt aber der Credit, so erfolgt unermeßliches Elend, während bei glücklichen Conjuncturen solche Banken zur Beförderung des Volkswohls u. des Volksreichthums wesentlich beitragen. Minder Gefahr laufen die Wechselbanken, doch ist bei allgemeinen Calamitäten auch ihre Sistirung häufig vorgekommen. Hauptsächlich müssen sie sich vor unvorsichtigem Creditgeben an industrielle Unternehmungen hüten, indem das Stocken in diesen leicht Hemmungen in den Banken bewirken kann. Die Privatbanken stehen fast überall unter Aufsicht des Staates u. erhalten von diesem die Concession. Indessen gibt es auch, bes. in NAmerika, durch Actien von Mehreren begründete Privatbanken, die außer dem Discontiren sicherer Wechsel u. der Leistung von Vorschüssen auch das Recht zu unbeschränkter Notenausgabe haben u. so gut wie gar nicht von Staats wegen controlirt werben. Bei solchen Privatbanken ist große Vorsicht nöthig, da mit ihnen großes Unheil angerichtet werden kann u. bereits angerichtet worden ist. Sind die Banken gewissenlos genug, ihre Macht dazu zu benutzen, um auf Kosten des großen Publicums zu speculiren, so sind sie die gefährlichsten Klippen für die Wohlfahrt eines Landes. Schon an u. für sich ist die starke Vermehrung der Circulationsmittel, so sehr dieselbe anscheinend den Geldverkehr erleichtert, eine bedenkliche Operation indem dadurch der Werth des Geldes im Allgemeinen sinken muß (denn für den größeren od. geringeren Werth einer Sache entscheidet stets Angebot u. Nachfrage), das baare Metallgeld aber aus dem Lande geht u. dorthin strömt, wo die Noten des Inlandes als Circulationsmittel nicht zu verwerthen sind. Die Gefahr steigert sich bei Handelskrisen, die nicht selten von den Banken selbst hervorgerufen worden sind, indem sie entweder durch plötzliches Einziehen der Noten Geldmangel u. dadurch eine Erhöhung des Disconto od. durch übermäßige Emission ihres Papiergeldes eine Entwerthung desselben herbeiführten, um es dann von Agenten zu einem sehr niedrigen Preise aufkaufen zu lassen. Solche u. andere die öffentliche Moral u. den Credit untergrabende Folgenvölliger Bankfreiheit haben in fast allen Ländern gesetzliche Bestimmungen ins Leben gerufen, welche das Spiel der Banken mit dem Vermögen des Publicums wenigstens einschränken, wenn auch nicht ganz verhindern. Die Beschränkung, daß Privatbanken nur Noten von größerem Betrage, die im Detailverkehr nicht zu verwenden sind, ausgeben, mindert zwar die Gefahr, hebt sie aber nicht; gründlicher hilft ihr die Einrichtung der Schottischen Banken (s. unten II. Ff) b) ab, nach welchen die Actionärs in solidum mit ihrem ganzen Vermögen für ihre Noten haften müssen. Würde der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Jeder für seine Handlungen verantwortlich ist u. deren Folgen zu tragen hat, auf das Bankwesen Anwendung finden, so würde schon das eigene Interesse der Actionäre eine übergroße Notenemission u. die damit verbundene Gefahr des Bankerotts verbindern. Der Nutzen der Banken ist unverkennbar. Es erleichtern nämlich die Girobanken den Handelsverkehr außerordentlich, weil der Kaufmann, um die mit Aufbewahrung großer Summen verbundene Gefahr u. den durch das Zählen u. die detaillirte Buchführung verursachten Zeitverlust zu vermeiden, sich durch Guthaben in der Bank gegen Geldverlegenheiten sichert u., wenn er mit derselben in bedeutendem Verkehr steht, auch seinen Credit steigert. Zettelbanken mobilisiren die Capitale, erleichtern Zahlungen im Großen u. in der Ferne sehr u. sind um so nothwendiger, je lebhafter der Handelsverkehr eines Staates u. je weniger dem entsprechend die Masse der vorhandenen Circulationsmittel ist. Auch dem Staat gewähren sie Aushülfe bei momentanen Verlegenheiten. Nur ist das wohl zu berücksichtigen, daß die in Papier umlaufende Summe zu dem Credit des Staates u. den Baarfonds der Banken in richtigem Verhältniß stehe, da sie sonst großen Schaden bringen können. Leih-, Hypotheken- u. Wechselbanken eröffnen dem Credit ein weites Feld, u. namentlich haben letztere den Nutzen großer Bankiers (vgl. Creditanstalten). Die besondere Bankgesetzgebung ist nach den eigenthümlichen Verhältnissen eines jeden Landes sehr verschieden, Regelmäßiges Erforderniß ist, daß jedes einzelne[277] Bankunternehmen der besonderen Genehmigung der obersten Staatsgewalt bedarf. Die Concession pflegt nicht ertheilt zu werden, ohne daß der Staat sich dabei das Recht vorbehält, bei den Generalversammlungen der Actionäre, so wie bei den wichtigeren Sitzungen der Vorstände, sich durch einen Regierungsbevollmächtigten, der oft ständig ernannt wird, vertreten zu lassen u. überhaupt in jedem Augenblicke von dem Geschäftsbetriebe des Instituts sich durch Einsicht der Bücher umfassende Kenntniß zu verschaffen. – Die Banken stehen meist unter einem Bankdirector, (Bankgouverneur, Bankpräsidenten), der bei großen Banken einen zweiten Bankdirectorn. auch mehrere Bank, assessoren (bei Banken, die Gouverneurs haben, Bankdirectoren) neben sich hat; diese berathen sich in wichtigen Fällen mit dem Bankausschuß, der meist aus gewählten Actionärs besteht. Unter dem Bankdirector stehen die verschiedenen Bankbeamten, so die Bankbuchhalter, Bankcommis (Bankschreiber) etc., die alle die zuverlässigsten, bewährtesten Leute sein müssen. Die Geschäftsführung der Banken bestimmen meist besondere Bankordnungen. Das Nähere über die Fundation einer Bank, über ihre Rechte u. Privilegien, ihr Verhältniß zur Staatsregierung, ihre Administration, ihre Geschäftszweige etc., sowie die Bestimmungen hinsichtlich der Dividende u. des Reservefonds, ist in deren Statuten niedergelegt, u. die von den Banken von Zeit zu Zeit veröffentlichten Geschäftsberichte geben das Weitere über die Activa u. Passiva, die Umsätze etc. der Bank an. Was die Umsätze der europäischen Banken anlangt, so stellten sich folgende Verhältnisse hierüber heraus: einige setzten in Jahresfrist ihr Capital 50-od. mehrfach um (die Ritterschaftsbank zu Stettin, die Caisse générale etc. [Caisse Gouin] zu Paris); andere 40 bis 50mal (die Österreichische Nationalbank, die Russische Reichsbank); andere 20 bis 30 mal (die Bank von Frankreich, Französische Departementsbank); andere nur zwischen 10 u. 20 mal (die Polnische Bank, die Schweizer Bank); andere weniger als 10 mal (die Leipziger Bank, die Baiersche Hypotheken- u. Wechselbank). Von den übrigen sind die Summen des Umsatzes nicht bekannt. Nimmt man jedoch als Mittelzahlen desselben, für die ihren Verhältnissen nach sehr beschäftigten (z.B. Englischen) Banken einen 20fachen, für die übrigen einen nur 10fachen Umsatz ihres Capitals an, so ergibt sich als Gesammtumsatz aller europäischen Zettelbanken im Zeitraume eines Jahres die Summe von 17,471 Mill. Thlrn. – Wir lassen ein Verzeichniß der jetzt bestehenden wichtigsten Banken nebst historisch-statistischen Erläuterungen folgen.

II. Bankstatistik. A) Europäische Banken. Aa) Belgien. a) Die alte Bank zu Brüssel (Société générale), gab bis 1850 Noten aus u. trat dann das Recht an die Nationalbank ab; sie besorgt alle Arten von Bankgeschäften (außer dem Disconto seit 1850) unter der Leitung von 1 vom Könige ernannten Gouverneur u. 6 Directoren, die von 9 Commissären überwacht werden. Die Actien der Gesellschaft lauten seit 1850 au porteur; sie ist gegründet den 28. Aug. 1822 durch König Wilhelm von den Niederlanden, mit einem Fond von 50 Mill. holländischen Fl., wozu der König Wilhelm mit 20 Mill. als Actionär eintrat, u. wurde von dem König sehr gepflegt, wie derselbe auch einen großen Theil der noch übrigen 30 Mill. Fl. Actien nahm u. der Bank die temporäre Concession gab, die Steuern im ganzen Lande zu erheben u. das Königliche Schatzmeisteramt zu versehen. Außerdem beschäftigte sich die alte Bank mit Leihen auf Hypotheken, Staatspapiere, Wechsel, Waaren u. Güter, so wie mit Discontiren, nebenbei mit Verwaltung der Sparkassen. Nach der Belgischen Revolution 1830 zeigten sich die Directoren sehr oranisch gesinnt u. verweigerten die Rückzahlung von 13 Mill. Franken, indem die Bank dieselben nicht Belgien allein, sondern dem vereinten Belgien u. Holland schuldig sei. Als daher ihr Vertrag, Staatskassirer zu sein, ablief, wollte die Regierung ihn nur dann verlängern, wenn sie Einsicht in die Bücher erhielt. Dies nahm die Bank nicht an u. gab auch ihre Beaufsichtigung der Sparkassen auf. Die Regierung ging daher auf einen Plan von Charles de Brouckere zu b) der Bank von Belgien (Banque de Belgique), ebenfalls in Brüssel, ein, u. sehr schnell war diese mit 20 Mill. Francs errichtet. Sie gab seit 1835 Noten aus, errichtete auch Fonds, die belgische Industrie u. den Handel zu unterstützen, u. genoß großes Zutrauen, machte aber später zu unvorsichtige Vorschüsse, so daß sie die 1838 auf sie einstürmenden Forderungen nicht sogleich realisiren konnte. Als die Forderungen zu lange u. zu hartnäckig auf sie einstürmten, mußte sie 1838 ihre Zahlungen einstellen. Obgleich mit Hülfe des Staatscredits u. durch Unterstützung der alten Bank wieder gehoben, wurde sie schon im Jan. 1839 wieder zahlungsunfähig; 1841 wurde ihr Fond um 10 Mill. Frcs., in 10,000 Actien à 1000 Frcs., vermehrt, u. zugleich beschlossen, daß die alten Actien einstweilen nur mit 4%, die neuen aber mit 5% verzinst werden u. daß alle Theilnahme an industriellen Unternehmungen künftig von der Bank ausgeschlossen bleiben sollten. Außer jenen Zinsen zahlt die Bank eine jährliche Dividende. Sie ist eine Depositen- u. Leihbank u. hat Filiale in Antwerpen u. Lüttich. Die Besorgung der Staatskassengeschäfte gab sie 1850 ab an c) die Nationalbank, gegründet 5. Mai 1850, auf die Dauer von 25 Jahren mit 25 Mill. Frcs. in 25,000 Actien au porteur lautend. Sie ist eine Wechsel- u. Depositenbank u. darf Noten bis zu einem Betrage ausgeben, von dem sie 1/3 sofort baar decken kann. Außerdem besorgt sie die Kassengeschäfte des Staates wofür sie jährlich 200,000 Frcs. erhält. Von den Actien übernahm die Bank von Belgien 15 Mill. Frcs. u. die Société générale 10 Mill. Frcs., beide mit der Bedingung, ihre Noten einzuziehen u. ihr Discontogeschäft aufzugeben. d) Die Société de commerce zu Brüssel, begründet von der Société générale, 10 Mill. Frcs. Fond, in 10,000 Actien à 1000 Frcs.; sie werden mit 41/2% verzinst; außerdem wo möglich Dividende; e) die Banque commerciale zu Antwerpen, seit 1836, 25 Mill. Frcs. Fond, in 25,000 Actien à 1000 Frcs., Zinsen à 4% u. außerdem Dividende. Sie darf bis zur Höhe ihrer Fonds Noten im Betrage von 50 bis 1000 Frcs. ausgeben.

Bb) Dänemark. a) Die erste Bank wurde zu Kopenhagen am 29. Oct. 1736 mit einem Privilegium auf 40 Jahre errichtet u. trat 1737 mit einem von Privaten gezeichneten Fond von 300,000 Rthlr. Conr. ins Leben; die ausgegebenen Banknoten[278] sollten von Jedermann angenommen werden. Sie trieb alle Bankgeschäfte, nahm aber keine Depositen an. Anfangs stand die Bank sehr in Credit, verlor denselben aber, als die Actionärs die Noten sehr mehrten u. die Regierung ihr Versprechen, sich durchaus nicht in die Bankgeschäfte zu mischen, brach. Als diese nun sogar 1745 erklärte, daß die B. ihre Zettel nicht mehr baar einzulösen brauche, u. der Staat 1762–63, um Kriegsrüstungen zu machen, große Summen Papier von der Bank entlehnte (der Staat schuldete der Bank damals 11 Mill. Rthlr., u. für 7,480,000 Thlr. waren Bankscheine ausgegeben), fiel der Credit immer mehr, u. selbst der wiederholte Versuch der Regierung, den Banknoten gezwungenen Curs zu geben u. dies dadurch zu erlangen, daß sie Bankscheine bis auf den Betrag von 1 Thlr. Cour. ausgab, vermehrten das Übel in steigender Progression. 1772 kaufte der Finanzminister Graf Schimmelmann alle Bankactien für den Staat an sich u. suchte durch Anleihen im Ausland der Noth der Bank abzuhelfen. In der That hoben sich die Noten etwas, aber als 1781_–1782 für 201/2 Mill. Rthlr. Cour. Noten in Umlauf kamen, entwertheten sie sich von Neuem. Da an ein Aufkommen des Credits nicht mehr zu denken war so wurde eine neue Bank 1791 ebenfalls zu Kopenhagen errichtet. Sie wußte sich anfangs Credit zu verschaffen, bis sie gleichfalls ihre Noten durch übermäßige Vermehrung derselben entwerthete, so daß 18131800 Thlr. Bankzettel für 100 Thlr. Species, baar- = 300 Mark Banco, ausgeboten wurden. 1813 nahm sie den Namen Reichsbank an. Sie sollte Zettel u. Silbersorten gegen neues Silbergeld (Reichsbankgeld) einziehen, von denen der neue Reichsbankthaler auf die Hälfte eines Species gesetzt wurde, so daß 200 Rbthlr. – 300 Mark Banco hamburg. wären; einstweilen sollte sie Reichsbankzettel zur Vermittlung des sonstigen Reichsbankgeldes ausgeben. Ihr Fond bestand aus 6 Procent des Grundeigenthums, dessen Werth von den Eigenthümern entweder baar gezahlt, od. der Bank als Bankhaft mit 61 Rthlr. verzinst werden mußte. Alle, deren Bankhaft über 100 Reichsbankothlr. betrug, waren Interessenten der Bank (das einzige Beispiel, daß eine Bank durch erzwungenen Beitritt errichtet ward). Indessen ging sehr wenig Silber ein, u. man mußte sich entschließen, 4/5 dieser Zahlungen in Zetteln anzunehmen. Die Reichsbancozettel erhielten doppelten Werth, einen Nominalwerth für den täglichen Verkehr u. einen Silberwerth, in dem die öffentlichen Abgaben etc. gezahlt wurden. Da indeß die im Geldverkehr eingerissene Unordnung auch auf diese Weise nicht gehoben werden konnte, so entschloß sich die Regierung die Bank ganz in Privathände zu geben. Dies geschah 1818. Die neue Bank, Nationalbank genannt, wurde auf 90 Jahre privilegirt. Die Nationalbank sollte die Consolidirung des Geldwesens im Lande im Allgemeinen bewirken, die Reichsbankzettel durch allmählige Einlösungen auf den Parieurs bringen u. erhalten, die übernommenen Schulden verzinsen u. abtragen u. durch Depositenannahme, Darlehn u. Discontiren dem Handel förderlich werden. Im J. 1842 betrugen die Activa der B.: 34,465,036 Reichsbancothaler, u. die Passiva 22,616,004 Rbthlr. 66 BSchill., so daß also das Capital 11849,030 Rbthlr. 64 BSchill. war; im J. 1847 wurde es zu ca. 15 Mill. Rbthlr. angegeben. Die Bank besitzt Filiale zu Aarhuus, Altona u. Flensburg u. ein Comptoir in Rendsburg. Eine zweite Bank in Kopenhagen ist b) die Centralkasse, von Privaten 1829 auf 400 Actien à 400 Rbthlr., welche jedoch nicht voll eingezahlt wurden, gegründet. Ursprünglich Leihbank, discontirt sie jedoch auch Wechsel u. machte, mit Vorsicht verwaltet, gute Geschäfte.

Cc) Deutschland. a) Anhalt-Dessau. aa) Landesbankin Dessau (Privatbank) ist eine Leih-, Depositen-, Giro- u. Wechselbank, errichtet laut Concession vom 2. Jan. 1847. Grundcapital 21/2 Mill. Thlr. in 12,500 Actien à 200 Thlr. Sie ist berechtigt: unverzinsbare, auf den Inhaber lautende Banknoten von 1,5,10,20,50,100,500,1000 Thlrn., wovon wenigstens 1/4 baar in der Bankkasse vorhanden sein muß, auszugehen. Die Actien werden mit 4% verzinst. Der Überschuß wird zu 1/10 als Tantième für die Directoren, zu 1/10 zum Reservefonds, bis derselbe, 1/10 des Stammcapitals erreicht hat, verwendet der Rest wird unter die Actionäre vertheilt. bb) Dessauische Creditanstalt, s. Creditanstalten.

b) Baiern. aa) Die Baierische Hypothek en- u. Wechselbank in München (Privatbank). durch Gesetz vom 1. Juli 1834 constituirt, ist vorzüglich Hypotheken- u. Wechselbank, ihre Thätigkeit erstreckt sich indeß auch auf Leih-, Depositen- u. Girobankgeschäfte. Sie begann mit einem Actiencapital von 10 Mill. Fl. u. der Befugniß, dasselbe auf 20 Mill. Fl. auszudehnen. Im Jahre 1852 wurden sämmtliche Actien voll eingezahlt u. dadurch das Capital auf 20 Mill. Fl. u. der Reservefond auf die statutenmäßige Höhe von 11/2 Mill. Fl. gebracht. Die Actien à 500 Fl. werden auf Namen ausgestellt u. demgemäß in den Bankbüchern eingetragen, können aber durch Indossement auf andere Namen übergeschrieben werden. Den Actien sind 3procentige Zinscoupons beigegeben. Die Dauer der Bank ist auf 99 Jahre privilegirt. Pupillen- u. Depositengelder Königlicher Behörden dürfen bei ihr gegen billige Verzinsung hinterlegt werden. Sie hat das ausschließliche Privilegium, in Baiern Banknoten au porteur, nicht unter 10 Fl., in Umlauf zu setzen, deren Betrag 4/10, des Capitalstocks sein u. nie 8 Mill. Fl. übersteigen soll; 3/4 der Emission müssen durch Hypotheken, 1/4 aber durch einen baaren Geldvorrath gedeckt sein. Die Noten werden an öffentlichen Kassen voll angenommen u. sind das einzige baierische Papiergeld. Mit der Bank ist eine Lebensversicherungs- u. Leibrenten-Anstalt, so wie eine Mobiliarfeuerversicherung verbunden. Die Verwaltung der Bank liegt in den Händen eines Bankdirectoriums u. einer aus besoldeten Beamten bestehenden Bankadministration. Der Verwaltung gegenüber steht der Bankausschuß, bestehend aus den 60 meistbetheiligten Actionären, welche die Gesellschaft vertreten. Die Oberaufsicht übt die Regierung durch einen königlichen Commissär. Die Ausschußversammlung findet regelmäßig alle Jahre am 2. Montage des März statt. Die Bankadministration hat jährlich zweimal, Ende Juni u. Decbr., ihre Bücher abzuschließen u. den sich ergebenden Gewinn, nach Abzug des Betrages für den Reservefond, für jede Actie zu ermitteln. 3/4 des Reingewinns über Unkosten u. 3% Zins werden vertheilt, 1/4 in den Reservefond gegeben, bis derselbe die Höhe[279] von 71/2% des Actiencapitals erreicht, was mit dem Jahre. 1852 geschehen ist. Die Dividende betrug für dieses Jahr. 51/5. bb) Die Königliche Baierische Bank zu Nürnberg (wo schon 1621 eine Bank bestand) mit Filialen zu Ansbach, Bamberg, Würzburg, Regensburg, Baireuth, Ludwigshafen, Speier, Aschaffenburg etc., hervorgegangen aus der Markgräflich Ansbach'schen Hofbank (1780), die später an Preußen kam u. als Königl. Preußische Banco zu Fürth (1795) bestand. Von Fürth kam sie 1806 nach Nürnberg. Ihr erstes Statut ist vom 31. December 1806, das gegenwärtige vom 4. October 1850. Sie ist eine Staatsanstalt mit kaufmännischer Geschäftsführung, gibt aber wegen des Privilegiums der Münchener Bank keine unverzinslichen Noten aus, sondern ist nur Disconto- u. Leihbank. Ihr Stammcapital besteht aus dem Capital des Staates u. den Cautionscapitalien der Bankbeamten, aus dem Reservefond, aus den bei der Bank gegen Schuldscheine einzulegenden gerichtlichen u. administrativen Depositen des ganzen Königreichs u. aus den Einstandscapitalien. Ihre Fonds dürfen jedoch nicht mit anderen Staatsgeldern vermischt werden, obwohl der Staat die Garantie derselben übernommen hat. Der reine Gewinn der Bank wird jedes Jahr nach Abschluß der Rechnung nach Verhältniß der Einzahlung gleichmäßig zwischen dem Staat u. den Besitzern der Cautionscapitale vertheilt.

c) Braunschweig. aa) Die Braunschweigische Bank, durch Herzogliche Bestätigungsurkunde vom 11. Mai 1853 auf 99 Jahre ins Leben getreten, ist eine von einer anonymen Gesellschaft gegründete Privatbank, welche Darlehen-, Giro u. Discontogeschäfte macht. Das Stammcapital besteht aus 3 Mill. Thlrn. in 15,000 Actien à 200 Thlr., von denen zunächst 10,000 Actien ausgegeben worden sind. Die Actien werden mit 4% jährlich verzinst, der Überschuß des Reingewinns wird nach Abzug von 1/10 für den Reservefond u. 1/10 für die Direction zur Tantième, unter die Actionäre vertheilt. Das Grundcapital kann mit Genehmigung der Landesregierung erhöht werden. Die Bank gibt unverzinsliche Noten aus von 10, 25 Thlrn. etc. pro Stück. Der Gesammtbetrag derselben soll das Grundcapital nicht übersteigen, u. 1/4 des Betrages derselben muß stets baar in der Bankkasse vorhan-. den sein. bb) Das Herzogliche Leihhaus in Braunschweig, errichtet im J. 1765 u. erweitert durch Gesetz vom 7. März 1842, ist eine Zettel-, Leih- u. Depositenbank unter Controle des Herzoglichen Finanzcollegiums u. unter Garantie des gesammten Staates Braunschweig. Es hat Filiale in Helmstädt, Blankenburg, Gandersheim, Holzminden u. Wolfenbüttel. Es gibt unverzinsliche Noten aus zu 1,5,20 Thlr. u. im Betrage von 5–600,000 Thlr. Die jährlichen Überschüsse fließen in die Staatskasse. Der Geldumsatz beträgt etwas über 20 Mill. Thlr. jährlich. Alle 3 Jahre wird ein genauer Status des Activ- u. Passivvermögens aufgestellt. Mit der Bank ist zugleich ein Leihhaus verbunden.

d) Bremen. Die Bremer Bank ist zum Theil hervorgegangen aus der Bremer Discontokasse, begründet 1817 mit einem Actiencapital von 300,000 Thlr. Gold in Pistolen à 5 Thlr. durch Ausgabe von 600 Actien à 500 Thlr. Die Actionäre der Discontoskasse vereinigten sich Anfang 1856 mit einigen anderen Financiers zur Begründung der Bremer Bank. Actiencapital 21/2 Mill, Thlr. Gold, in 10,000 Actien à 250 Thlr. Die Bank treibt die gewöhnlichen Bankgeschäfte u. darf bis zur Höhe ihres Capitals Noten ausgeben, die aber mit 1/2 baar gedeckt sein müssen.

e) Frankfurt a. M. Die Bank zu Frankfurt a. M. hat sich im Jahre 1854 mit einem Actiencapital von 10 Mill. Fl. constituirt, Sie gibt unverzinsliche Noten aus.

f) Hamburg. aa) Die Hamburger Bank ist l619 nach der Amsterdamer gebildet u. nicht ohne Widerspruch der Bürgerschaft, bes. durch die Bemühungen des Bürgermeisters Claen u. der Kaufleute Amsingk u. Beckmann, zu Stande gekommen. Sie ist nur Girobank, ausnahmsweise jedoch gewährt sie seit 1848 Vorschüsse auf gewisse grobe Silbersorten, als preußische Thaler, dänische u. schwedische Species, Fünffrankenstücke etc. Nur Personen mit dem großen Bürgerrecht erhalten in ihren Büchern Folios. Wer sonst Einlagen in die Bank machen will, muß sie unter diesen Namen machen. 1813 nahmen ihr die Franzosen ihren Schatz von 7,489,343 Mark weg, u. die Bank ward durch 500,000 Franken Renten auf das Große Buch 1816 nur unvollständig entschädigt. Sie ist seit 1814 wieder hergestellt u. genießt das größte Vertrauen. Sie rechnet nach Mark Banco. Die Kölnische Mark seines Silber wird bei den Barren zu 442 Schilling = 27 Mark 12 Schilling gerechnet; 43 Schilling = 1 Thlr. S. C. Seit 1770 nahm sie Silberbarren an, u. seit 1790 besteht ihre Valuta ausschließlich in solchen. Die Barren müssen eine Mischung von 6/6 3/4 reinem Silber haben. Wer eine Forderung an die Bank hat, erhält ein Folium, welches zum Ab- u. Zuschreiben jeder Summe (früher nicht unter 100 Mark) zu beliebiger Zeit benutzt werden kann; das Folium bleibt dem betreffenden Namen, bis es wieder aufgehoben wird, u. erlischt selbst dann nicht, wenn Alles abgeschrieben wird. Ein Folium hat 30 Posten; wer mehr auf sein Conto anweist, als er gut hat, verfällt in eine Ordnungsstrafe. Die abzuschreibenden Gelder müssen wenigstens eine Nacht in der Bank gelegen haben; das Ab- u. Zuschreiben bewirkt der Contobesitzer durch Ausfüllung eines Formulars, Bankzettel (Transportzettel). Die Beamten der Bank sind eidlich verpflichtet, weder über den Inhalt der einzelnen Conti, noch über den sonstigen Geschäftsbetrieb irgend etwas zu verrathen, weshalb, da die Bank keine Jahresberichte veröffentlicht, darüber nichts od. nur Unzuverlässiges ins Publicum gelangt ist. Die Rücknahme eingelegter Silberbarren ist zu jeder Zeit gestattet. Die Verwaltung der Bank besteht aus einem dirigirenden Collegium von 5 Bürgern, von welchen jährlich einer austritt. Diesen sind zu wichtigen Berathungen 2 Mitglieder des Rathes, 2 Oberalte u. 2 Kämmereibürger beigegeben, u. bei der Rechnungsablage werden noch 2 Deputirte des Commercii hinzugezogen. Die Aufsicht hat die Stadt. In den Jahren 1672, 1673 u. 1734 hatte die Bank ihre Kasse geschlossen u. in neuester Zeit im Jahre 1850, zu welchen Zeiten sie dann nur durch Abschreiben u. nicht mehr durch Baarzahlung dem Verkehre gedient hat. Im Jahre 1727 waren 3100 Folien, 17545700, 179212,200, dagegen 179420,000 vorhanden. [280] Im Jahre 1856 sind in Hamburg zwei neue gemischte Banken, nämlich bb) die Vereinsbank mit 20 Mill. M. B. in 100,000 Actien u. cc) die Norddeutsche Bank mit 20 Mill. M. B. in 40,000 Actien gegründet worden.

g) Hannover. aa) Die Privatbank in Emden, 11. August 1853 concessionirt; ihr Zweck ist, jedem Gelegenheit zu verschaffen, den ihm zukommenden Credit auf eine leichte, mindestkostspielige Art in baares Geld verwandeln zu können. Sie hat ein Capital von 1000 Actien au porteur à 200 Thlr. Courant. Vom Jahresgewinn erhalten zunächst 31/6 die Actionäre, vom Mehrgewinn 1/2 die Actionäre, 1/2 das Bankcapital. Actien werden bei der Bank nicht als Deposita angenommen. Bancocredit gewährt die Bank nicht. Sie macht Leih-, Depositen-, Giro- u. Discontogeschäfte. bb) Die Hannöversche Landescreditanstalt ist aus der im Jahre 1810 zur Ablösung von Zehnten u. andern Reallasten gegründeten Creditanstalt durch Gesetz vom 18. Juni 1842 hervorgegangen. Ihr Zweck ist Verschaffung von Darlehen zu einem mäßigen Zinsfuße für die Grundeigenthümer des Hannöverschen Landes. Diesen wird in Summen nicht unter 200 Thlr. Geld gegen Verpfändung von Grundstücken, welche wenigstens 60 Thlr. jährlichen Reinertrag geben, bis auf 1/2 des Werthes derselben dargeliehen. Die Schuldner participiren dadurch an der Gesellschaft. Die Darlehen sind mit 41/2% zu verzinsen, wovon 31/2% als Zinsfuß, 1/2% für die Administration (resp. 1/2 davon zur Bildung eines Reservefonds) u. 1/2% zur Tilgung des Capitals gerechnet wird. Die Gesellschaft dagegen stellt Obligationen nicht über 5000 Thlr. au porteur od. auf den Namen aus, welchen Zinscoupons angefügt sind. Ihre Darlehen dürfen nicht unter 50 Thlr. betragen. Für diese Darlehen haftet nicht allein das gesammte Vermögen der Gesellschaft, sondern auch die Königliche Steuerkasse bis zu 500,000 Thlr. ee) Die Hannoversche Bank, gegründet 1856 auf 48,000 Actien à 250 Thlr.

h) Hessen-Darmstadt. Die Bank für Handel u. Industrie zu Darmstadt betreibt nicht nur Bank-, sondern auch Speculationsgeschäfte. S. das Nähere unter Creditanstalten.

i) Hessen-Kassel. Die Kurfürstliche Leihbank zu Kassel ist eine Staatsanstalt.

k) Hessen-Homburg. Die Homburger Bank, gegründet 1855 auf 4000 Actien à 250 Fl.

l) Lübeck. Die Privat-Disconto- u. Darlehnkasse zu Lübeck wurde 1819 mittelst Senatsdecret vom 19. Juni als Discontokasse gegründet u. am 1. Januar 1821 eröffnet. Die Gesellschaft erweiterte später ihren Geschäftskreis durch Vermehrung des Stammcapitals u. nahm obigen Namen an. Die Zahl der Actien ist 116 zu 2000 Mark. Den Actionären kommt der ganze Gewinn nach Rückbehaltung von 200 Mark auf jede Actie zu. Die Gesellschaft macht Anleihen nicht unter 1000 Mark u. stellt dafür Obligationen aus, welche auch au porteur lauten können. Auf versicherte Waaren leiht die Bank bis zu 2/3 des Werthes u. unter Verschluß der Waaren. Die Anstalt zahlt in Scheinen, welche an 3 Tagen in der Woche eingelöst werden. Diese dürfen nie unter 100 u. nicht über 1000 Mark u. nur auf Summen lauten, die durch 100 theilbar sind. Sie enthalten nicht nur eine Promesse, sondern auch eine Empfangsbestätigung. Seit December 1852 ist die bisherige Valuta der Bank grob Courant, da sie statt des sogenannten 34 Markfußes den 14 Thalerfuß angenommen hat.

m) Luxemburg. Zettelbank, gegründet 1856, s. Creditanstalten.

n) Mecklenburg-Schwerin. aa) Die Rostocker Bank, gegründet den 27. Februar 1850; das Actiencapital beträgt 1 Mill. Thlr. im 14 Thalerfuße in 5000 Actien à 200 Thlr. Die Bank kann mit Genehmigung der Regierung Zweigbanken an beliebigen Orten gründen. Vom Reingewinn wird 1/1 zum Reservefond zurückgelegt, bis dieser 150,000 Thlr. erreicht hat. Von den übrigen 3/4 erhalten die Mitglieder des Verwaltungsraths eine Gratification. Sie gibt Noten au porteur aus von 10, 20, 50, 100, 200 Thlr., doch darf der Betrag derselben das Actiencapital nicht übersteigen. Außer Depositen-, Leih- u. Wechselgeschäften kann die Bank mit 1/5 ihres Capitals unter Zustimmung des Ausschusses auch Speculationsgeschäfte in Staatspapieren u. Actien machen. bb) Der Ritterschaftliche Creditverein für Mecklenburg, bestätigt durch Gesetz vom 11. Januar 1840, besteht aus einem Vereine mecklenburgischer Besitzer von ritterschaftlichen Gütern unter Oberaufsicht des Staates u. ist dazu bestimmt, den Mitgliedern des Vereins Darlehen in Pfandbriefen bis zur Hälfte des Gutswerthes zu gewähren. Die Pfandbriefe sind jetzt zu 31/2% u. wie die Coupons au porteur ausgestellt. Sie lauten auf 25 bis 1000 Thlr.

o) Nassau. Die Herzoglich Nassauische Landesbank zu Wiesbaden wurde durch Gesetz vom 16. Febr. 1849 an die Stelle der früheren Landescreditkasse ins Leben gerufen. Ihre Einnahmen bestehen in gerichtlichen Depositen, Überschüssen der Landeskassen, Sparkassengeldern u. Anleihen. Sie ist eine Staatsanstalt u. vornämlich Hypotheken- u. Landrentenbank u. berechtigt, Banknoten bis zu 1. Mill. Fl. auszugeben. Die Noten müssen bei den öffentlichen Kassen zum vollen Nennwerthe angenommen werden, doch ist die Bank verpflichtet, sie stets gegen baar Geld einzulösen u. deshalb einen entsprechenden baaren Reservefond zu halten. Die Bank liefert das für den gesammten Kassendienst des Staates erforderliche Betriebscapital (200,000 Fl.) gegen Verzinsung. Jedem Fond wird am Schlusse jedes Monats ein Contocorrent u. am Schlusse jedes Jahres die Bilanz gezogen. 1/12 des Unterschiedes wird, wenn er zu Gunsten der Bank ist, dieser mit 5%, wenn er zu Gunsten des Fonds ist, diesem mit 3% verzinst.

p) Österreich. aa) Die Privilegirte Österreichische Nationalbank in Wien, mit Filialbanken zu Prag, Pesth, Brünn, Triest, Lemberg u. Linz, ins Leben getreten in Folge zweier Kaiserlicher Patente vom 1. Juni 1816 u. hervorgegangen aus der Wiener Stadtzettelbank. Letztere ist 1762 gegründet u. war anfangs Privatbank, sie gab Zettel aus bis 5 Fl. abwärts, löste sie pünktlich ein u. hatte guten Credit u. Gewinn dabei. Nachher nahm der durch die Kriege mit den Türken u. Franzosen in seinen Finanzen erschöpfte Staat seine Zuflucht zu der Bank u. veranlaßte dieselbe, um Anleihen machen zu können, weit über ihren Baarbestand hinaus Noten zu emittiren. 1797 wurde sie von der Verbindlichkeit, dieselben gegen baar einzulösen, freigesprochen u. die Zettel auf 1 Fl. herabgesetzt. Die Noten sanken dadurch allmälig[281] so im Werthe, daß 18111300 Fl. auf 100 Fl. Münze kamen. Die Masse der umlaufenden Noten betrug 1060 Millionen Fl. In Folge Verordnung vom 20 Febr. 1811 wurden die Banknoten gegen Einlösungsscheine (Wiener Währung) eingelöst, von denen auf 500 Fl. Banknoten 100 Fl. in Scheinen kamen. Aber auch diese Aushülfsmittel waren ungenügend, u. in den Kriegsjahren 1813–15 sanken auch diese immermehr gegen baares Geld. Um den österreichischen Finanzen wieder aufzuhelfen, wurde. nun 1816 von der Regierung die Wiener Bank in die jetzige Privilegirte Österreichische Nationalbank, eine Privatanstalt unter Oberaufsicht des Staates, umgewandelt, zunächst um das 67% schlechter als Münze (140 Fl. Papier = 46 Fl. Silber) stehende Staatspapiergeld von derselben einziehen zu lassen. Laut einer Verordnung vom 16. Juli 1817 wurde die Einlage für 1 Actie auf 1000 Fl. Papiergeld u. 100 Fl. Münze, die Hälfte des ursprünglichen Betrags, herabgesetzt u. die Actienzahl auf 100,000 erhöht. Zur Tilgung der für die Banknoten einzulösenden Staatsschuldscheine wurde eine Rentevereinbart, durch deren jährliche Zahlung binnen 36 Jahren die Verbindlichkeiten Seitens des Staates erfüllt werden sollten. Der neuconstituirten Bankdirection wurde am 18. Januar 1818 bei Antritt ihrer Verwaltung von der provisorischen Verwaltung Rechnung abgelegt. Dieselbe hatte 5781 Actien in 5,781,000 Fl. Papiergeld u. 578,100 Fl. Conventionsmünze umgesetzt, das Papiergeld an den Staat übergeben u. dafür 21 procentige Staatsschuldscheine empfangen; sie hatte ferner von der Staatsverwaltung 10 Millionen Fl. in Noten u. in Conventionsmünze u. baare 12,340,000 Fl. erhalten. Für die Bank gelten seit dem Jahre 1841, wo dieselbe auf weitere 25 Jahre concessionirt wurde, statutenmäßig folgende Bestimmungen: Die sämmtlichen Actionäre bilden die Bankgesellschaft; der bisher der Nationalbank gehörige Fond bildet auch ferner ihr Capital; die Bank ist verpflichtet, ihre Fonds nach dem sich geltend machenden Bedürfnisse zu vermehren; sie leistet ihre Zahlungen in Silbergulden (20 = 1 kölnische Mark, nach der Münzconvention von 1857: 45 = 1 Pfd. Silber); die Actien sind auf den Namen der Inhaber in den Büchern der Bank einzutragen; nur diese eingetragenen Namen sind bei den Bankangelegenheiten stimmfähig. Zur Umschreibung einer Actie wird deren Zurückstellung an die Bank u. die beigefügte Indossirung des letzten Besitzers der früher ausgefertigten Actie erfordert; die gewöhnliche Dividende ist jährlich 30 Fl. für jede Actie, welche halbjährig ausgezahlt wird. Ergibt sich noch ein Überschuß als Gewinn, so bestimmt der Bankausschuß jährlich, welcher Betrag davon an die Actionäre vertheilt werden soll, u. welcher der Reserve zufällt. Sie macht Giro-, Zettel-, Darlehn-, Depositen-, Escompte- u. Anweisungsgeschäfte. Die Bank besitzt während der Dauer ihres Privilegiums in der Österreichischen Monarchie das ausschließliche Recht, Banknoten auszufertigen u. auszugeben; die Banknoten müssen bei den öffentlichen Kassen nach ihrem Nennbetrage für bankmäßige Silbermünze angenommen werden. An der Spitze der Bank steht ein Ausschuß u. eine Direction unter Oberaufsicht der Regierung. Die Mitglieder der beiden ersten müssen österreichische Unterthanen, dispositionsfähig sein u. eine gewisse Zahl von Actien besitzen. Der Bankausschuß, der für 1 Jahr unveränderlich ist u. sich regelmäßig im Januar in Wien versammelt, besteht aus 100 Mitgliedern aus der Zahl derjenigen Actionäre, welche nach dem Bankbuch 6 Monate vor od. zur Zeit der Einberufung die größte Zahl Actien besitzen. Die Direction besteht aus einem von der Regierung erwählten Gouvernen u. Stellvertreter u. aus 12 vom Bankausschuß vorgeschlagenen Directoren. Beiden steht ein Kaiserlicher Commissar zur Seite, der besonders darüber zu wachen hat, daß die umlaufenden Banknoten ihre volle Deckung haben. Ein zweiter Commissär hat das Escompte- u. Darlehngeschäft zu beaufsichtigen. Obwohl die Bank seit ihrer Begründung bloße Privatbank ist, so wurde sie doch von dem Staate vielfach in Anspruch genommen. Sie verwilligte demselben im Jahre 1823 einen Credit von 10 Millionen zu 4% verzinslich (vom I. 1834 3%); dieser Credit wurde im J. 1826 auf 20 Mill. u. 1835 auf 30 Mill. erhöht. 1847 wurde der Credit der Regierung weiter ausgedehnt. Am 20. April desselben Jahres nach Erlaß eines Münzausfuhrverbotes vom Finanzminister übernahm die Bank auf Rechnung des Staates 30 Mill. Fl. in Hypothekenanweisungen zu emittiren u. den Betrag gegen 4% vorzuschießen. Die Vermehrung der Werthzeichen u. die schwankenden politischen Verhältnisse erschütterten das Vertrauen der Art, daß die Bank, um gegen das Andringen der Noten sich zu schützen, von der Regierung Einführung des Zwangscurses, Beschränkung der Verwechslung der Banknoten gegen Silber auf einen Maximalbetrag, der seit dieser Zeit ganz dem Belieben der Verwaltung anheimgegeben ist, u. das Recht 1 u. 2 Fl. Noten auszugeben, verlangte u. erwirkte. Sie war seitdem fortwährend von den Schicksalen des Staates beeinflußt. Unter dem 1. u. 18. Oct. u. 9. Decbr. 1848 wurden der Finanzverwaltung von der Bankdirection ein Credit von zusammen 40 Mill. Fl. verwilligt. Zur Regelung der Verhältnisse der Bank mit dem Staate wurde am 6, Decbr. 1849 von derselben mit der Finanzverwaltung ein Vertrag dahin abgeschlossen, daß die Schuldforderung der Bank an den Staat in eine Summe von 96,948,768 Fl. mit der Bestimmung zusammengezogen wurde, daß diese Summe künftig mit 2% verzinst werden sollte. Im Februar 1853 schloß die Bank mit der Regierung einen Vertrag dahin ab, daß sie das Staatspapiergeld im Betrage von 150 Mill. Fl. mit ihren Banknoten od. vom Staate auszustellenden in Silber verzinslichen Obligationen einlösen sollte, wogegen ihr der Staat 10 Mill. jährlich zur Tilgung der so entstehenden Schulden auf die Zolleinnahmen anwies. Ende Januar 1853 war der Notenumlauf 186,394,327 Fl., die Baarschaft 44,790,040 Fl., übernommenes Staatspapiergeld 150 Mill. Fl., wodurch die erste Summe durch obigen Vertrag vermehrt wird. Nach Vertrag vom 28. Febr. 1854 übernahm die Bank die Einziehung des mit Zwangscurs umlaufenden Staatspapiergeldes mit ihren Noten, wogegen ihr der Staat 10 Mill. Fl. jährliche Abzahlung zusichert u. sie ermächtigt, mit Silber verzinsliche Staatsschuldenobligationen zur Einziehung der mit obigen Staatspapiergeld ausgegebenen Noten zu emittiren. Seit ihrer Insolvenz hat die Bank jährlich an 10 Mill. Dividende vertheilt, ihren Baarfond um 22. Mill., ihre Noten[282] im Jahre 1851 bis auf 260 Mill. Fl. vermehrt, letztere aber seitdem wieder vermindert. Obgleich sie dem Staate vielfach Nutzen brachte, hat sie ihr eigenes Interesse dabei nicht aus den Augen verloren. Die Vortheile, welche sie errang, wurden dem großen Publicum zum Nachtheil, indem die andauernde Insolvenz der Bank ihre Noten entwerthete u. das Silbergeld vom Markte verschwinden machte. Seit Einführung des Zwangscurses schwankte der Werth der Banknoten. Nachdem das Papier während des Ungarischen Insurrectionskrieges auf 30% unter den Nennwerth gesunken war, hob es sich allmählig wieder u. erhielt seit 1856 größere Festigkeit. Grund dazu gab die Verordnung vom 18. Octbr. jenes Jahres, welche der Bank zur Deckung der Staatsschuld von 155 Mill. Fl. Staatsgüter überwies. Durch Kaiserliche Verordnung vom Febr. 1856 ist die Erneuerung des Zwangscurses abgeschnitten, welcher nach den Bestimmungen der Wiener Münzconvention mit dem Jahre 1859 erlischt. Der Silberfond der Bank betrug im Mai 1857 über 934 Mill. Fl., etwa 1/10, weniger als der der Bank von England betrug. Das Bankprivilegium dauert bis zum letzten Decbr. 1866, doch kann es auf Ansuchen verlängert werden. Die Auflösung der Gesellschaft kann auch vorher stattfinden, wenn dieselbe durch 43 Stimmen des Bankausschusses beschlossen wird. Im Fall der Auflösung der Bankgesellschaft wird das nach Berichtigung aller Passiven übrig bleibende reine Vermögen in gleichen Theilen auf die Actien vertheilt u. deren Eigenthümern ausgehändigt. bb) Die Niederösterreichische Escomptegesellschaft in Wien, im Wesentlichen der Discontogesellschaft zu Berlin nachgebildet, wurde am Schlusse des Jahres 1853 mit einem Fond von 10 Mill. Fl. Conventionsmünze in 20,000 Actien gebildet, von denen jedoch nur die Hälfte vor der Hand, die andere Hälfte nach Bedürfniß ausgegeben werden sollte. Die Gesellschaft hat nicht Corporationsrechte, sondern bildet eine Societät, von welcher jeder Actieninhaber nach Verhältniß seines Actienbesitzes Miteigenthümer am gesammten Geschäftsvermögen ist. Die halbjährig verfallenden Zinscoupons sind zu 4%. Vom Überschuß des Reinertrags werden an die Actionäre 80% als Dividende vertheilt, 5% zum Reservefond geschlagen, welcher Eigenthum der Gesellschaft ist, u. 15% zur Bildung eines Reservefonds für die sich betheiligenden Creditinhaber verwendet. Die Bestimmung der ersten ist die Deckung der Verluste, welche nicht aus Unterlassung od. Erfüllung einer Verbindlichkeit der Creditinhaber, die des zweiten, Deckung von Zahlungsrückständen u. Verlusten, die von den Creditinhabern herrühren.

q) Preußen. aa) Die Preußische Bank zu Berlin ist hervorgegangen aus der Königlichen Hauptbank. Diese wurde 1765 von Friedrich d. Großen gegründet mit 8 Mill. Thlrn., welches Capital durch zwangsweise einzuleihende Pupillengelder vermehrt wurde. Der Staat hat das Grundcapital später wahrscheinlich unter Friedrich Wilhelm II. zurückgezogen. Die Unfälle von 1806 u. die Flucht der Bank aus Berlin nöthigten sie zwar, die Einlösung der von ihr ausgestellten 2procentigen Obligationen einzustellen, doch wurden die Zahlungen im Jahr 1820 wieder aufgenommen. Über die von den Gerichten eingelieferten Gelder stellt sie zinstragende Obligationen aus u. zwar zu 3% für Mündelgelder, zu 21/2% für andere Gerichtsgelder u. für milde Stiftungen. Die Bank gab Bankkassenscheine von 100–1000 Thalern aus, was seit 1836 aufhörte, wo die Bank gegen Deponirung von Staatsschuldscheinen Papiergeld empfing. Mittelst Cabinetsordre vom 11. April u. 18. Juli 1846 wurde die Überleitung der alten Königlichen Bank in das neue Institut der Preußischen Bank, an welcher sich auch Privaten betheiligen konnten, angeordnet. Das Stammcapital derselben besteht außer dem, dem Staate gehörigen Überschuß des alten Capitals, aus einem Actiencapitale von 10 Mill. Thalern. Als Betriebscapital kommen hierzu noch die Depositen von Vormundschaft- u. Gerichtsbehörden, Kirchen u. Schulen, letztere unter Garantie des Staates, die mit 2 u. 21/2% verzinst werden. Die Actien, Bankantheilsscheine, à 1000 Thlr., lauten auf den Namen. Die Bank wird zur Erleichterung des Verkehrs ermächtigt, Noten à 25, 50, 100, 500 Thlr. bis zum Betrage von 10 Mill. auszugeben. Von den umlaufenden Banknoten muß bei den Kassen jederzeit 1/3 baar od. in Silberbarren, 1/3 in discontirten Wechseln, 1/3 in Lombardforderungen mit bankmäßigen Unterpfändern vorhanden sein. Die Banknoten werden von der Hauptbank jederzeit, von den Banken in den Provinzen aber nach den jedesmaligen Baarvorräthen gegen baares Geld umgetauscht, auch in allen Staatskassen statt baaren Geldes in Zahlung angenommen. Jedes Vierteljahr findet eine Revision u. Rechnungsablegung Seiten des Bankvorstehers statt; Anfang jeden Jahres wird der Stand des Bankvermögens öffentlich bekannt gemacht. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die Controle über die Anfertigung der Banknoten u. sieht darauf, daß der Betrag von 10 Mill. nicht überschritten wird. Ein zweiter Cabinetsbefehl bestimmt die Bildung von Privatbanken in den Provinzen durch Gesellschaften mit vereinigten Fonds u. solidarischer Verpflichtung. Nach dieser Bankordnung ist die Bank bestimmt zur Beförderung des Geldumlaufs, Nutzbarmachung der Capitalien, Unterstützung von Handel u. Gewerbe, Vorbeugung einer übermäßigen Zinsfußsteigerung. Befugnisse der Bank: Wechsel u. Geldanweisungen mit 3 soliden Unterschriften u. 3 Monate laufende inländische Staats-, ständische, Communal- u. öffentliche Papiere zu discontiren, für eigene Rechnung od. für die öffentlicher Behörden u. Anstalten zu kaufen u. verkaufen, gegen genügende Sicherheit Darlehen u. Credit zu geben, Wechsel- u. Geldanweisungen gegen genügende Sicherheit auszusteuern, zu acceptiren u. für Anderer Rechnung einzuziehen, Geldcapitalien gegen Verbriefung u. in laufender Rechnung zins- u. unzinsbar anzunehmen, edle Metalle u. Münzen zu kaufen u. zu verkaufen, Gold- u. Silber, gemünzt u. ungemünzt, Pretiosen, Staatspapiere, Documente, verschlossene Paquete ohne Kenntnißnahme des Inhalts gegen Ausstellung von Depositalscheinen in Verwahrung zu nehmen; auch eröffnet sie Conti zur Übertragung von Rechnungsposten von einem Conto aufs andere. Die Regierung kann das Actiencapital nach Anhörung der Actionäre verdoppeln lassen u. nach Ablauf von 15 Jahren (1863), dann aber alle 10 Jahre Rückzahlung des eingeschossenen Capitals anordnen u. die Statuten einer Abänderung unterwerfen. Dem Staatseinschuß sollen die jährlichen Dividenden (3,1/2%) zuwachsen, auch kann der Staat[283] sonst noch seinen Einschuß vermehren. Der Reservefond darf 50% des gesammten Capitals nicht übersteigen. Die öffentlichen Behörden, Anstalten etc. müssen die müssig liegenden Gelder bei der Bank verzinslich anlegen. Vom Bankgewinn kommen je 31/2% jährlich auf das Capital des Staats u. der Actionäre; vom Reste wird 1/4% zur Bildung des Reservefonds, das Übrige in gleichen Theilen den Actionären u. dem Staate zugetheilt. Beträgt der Reservefond 30% des Einschußcapitals, so kann der für denselben bestimmte Gewinnantheil auf die Hälfte reducirt werden. Das Bankdirectorium besteht aus 5 der höchsten Staatsbeamten u. versammelt sich alle Vierteljahre. Ein vom Staate besoldeter Chef u. Königlicher Commissär u. unter diesem ein Hauptbankdirectorium verwalten die Bank. Alle Beamte sind unmittelbare Staatsbeamten; keiner darf Actien besitzen. Die Actionäre üben ihre Rechte aus durch Versammlung der 200 Meistbetheiligten, die sich regelmäßig jährlich einmal im Januar versammeln. Der Centralausschuß von 15 Mitgliedern, jedes mit 5 Antheilen u. am Sitz der Bank wohnend, übt die Controle über alle Operationen der Bank durch 3 Deputirte u. 3 Stelloertreter aus seiner Mitte. Die Bank bildet mit ihren jetzigen u. künftigen Comptoiren, Commanditen u. Agenturen ein gemeinschaftliches vom Staate unabhängiges Institut. Die Provinzial-Bankcomptoire sind dem Hauptbankcomtoire untergeordnet. Solche Bankcomptoire sind gegenwärtig errichtet in Braunsberg, Insterburg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Köln, Aachen, Düsseldorf, Siegen, Crefeld, Danzig, Marienwerder, Culm, Graudenz, Thorn, Elbing, Osterrode, Elberfeld, Frankfurt a. d. O., Gleiwitz, Görlitz, Grünberg u. Spremberg, Halle, Königsberg, Tilsit, Ragnit, Magdeburg u. Erfurt, Memel, Münster, Minden, Posen, Bromberg, Stettin, Stolpe, Cöslin, Stralfund, Landsberg, Greifswald u. Wolgast. bb) Die Bank des Berliner Kassenvereins in Berlin, durch Gesetz vom 15. April 1850 concessionirt u. am 1. Octbr. 1850 an Stelle des früher bestandenen Kassenvereins ins Leben getreten. Sie hat 1 Mill. Thlr. Actiencapital in 1000 Actien à 1000 Thlr. Kein einzelner Theilnehmer darf mehr als 50 Actien besitzen. Sie giebt Noten au porteur bis zu ihrem Capitalbetrag aus, in 10, 20, 50, 100, 200 Thlr.; 1/3 des Betrags der umlaufenden Noten muß in Gold- u. Silberbarren, 1/2 in denselben Werthen od. discontirten Wechseln vorhanden sein. Alles übrige Vermögen dient zur Deckung der Noten. Die Bank macht Wechselgeschäfte, giebt auf Depositen Vorschüsse u. ist für den Giroverkehr eingerichtet. cc) Die Discontogesellschaft in Berlin ist eine am 26. Juni 1850 gebildete, auf Gegenseitigkeit beruhende Handelsgesellschaft, vorläufig auf die Dauer von 25 Jahren. Sie macht nur Wechselgeschäfte u. dient hauptsächlich zur Erleichterung des Geldverkehrs zwischen ihren Mitgliedern. Diese sind stille Theilnehmer, denen zeitweiser Credit gewährt wird. Die Geschäftsantheile sämmtlicher Mitglieder bilden das Capital der Gesellschaft. Das Minimum eines solchen ist 200, das Maximum 20,000 Thlr. Jedes Mitglied hat Theil, nach Verhältniß der Geschäftsantheile, am Gewinn u. Verlust der Gesellschaft. Bis zur Höhe des Geschäftsantheils kann die Gesellschaft jedem Mitgliede Credit gewähren. Mit dem Tode, Concurs etc. eines Mitgliedes der Gesellschaft hört seine Eigenschaft als eines solchen auf. Sinkt nach Beginn der Geschäfte der Umfang der Gesellschaft, so daß weniger als 200 Mitglieder od. 200,000 Thlr. vorhanden sind, so wird, so lange dieser Zustand währt, Creditgewährung eingestellt u. bei längerer Dauer dieses Zustands als 3 Monate kann die Generalversammlung die Auflösung beschließen. dd) Die Städtische Bank in Breslau. Ihr Statut ist vom 10. Juni 1848 u. ihre Concession lautet auf 15 Jahre vom 1. Juni 1848 ab. Die Stadt Breslau ist Eigenthümerin der Bank u. garantirt mit ihrem gesammten Vermögen für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten derselben. Sie darf Banknoten im Betrage von 1 Mill. zu 1,5,25,50 Thlr. pro Stück auf den Inhaber lautend, ausstellen, muß aber den gleichen Betrag der Valuta zu 1/3 baar u. den Rest in cursirenden, verzinslichen Staatspapieren, Stadtobligationen od. Pfandbriefen in der Bankkasse niedergelegt haben. Die Bank betreibt Discontogeschäfte u. leistet auf Depositen Vorschüsse. Die Verwaltung der Bank liegt einer besonderen städtischen Deputation unter der Oberaufsicht eines Königlichen Commissärs ob, welchem von der städtischen Behörde eine Verwaltungsinstruction ertheilt wird. ee) Der A. Schaafhausensche Bankverein zu Köln, errichtet am 29. März 1846 in Folge der Zahlungssuspension des Handlungshauses A. Schaafhausen. Seine Dauer ist auf 20 Jahre festgesetzt. Das Stammcapital besteht aus dem Activvermögen des Handlungshauses A. Schaafhausen, das zu 7,522.082 Thlr. angenommen wird, wovon jedoch 11/2 Mill. Thlr. zur Tilgung von Forderungen ausscheiden. Jeder Gläubiger erhält für die Hälfte seiner Forderungen Actien Lit. A, für die andere Hälfte Lit. B; die Theilhaber obigen Handlungshauses erhalten nach Verhältniß ihrer Betheiligung Actien l. it. C, Actien Lit. A 200 Thlr. au porteur, nach Bedürfniß auch in 1/2,1/4, 1/8 Actien, tragen eine fixe Dividende von 41/2%. Jährlich wird, 1/10 ausgelost u. zurückgekauft. Der Staat garantirt Zahlung von Dividende u. Capital. Actien Lit. B 200 Thlr. au porteur in Abschnitten wie A, tragen keine feste Dividende u. bekommen dergleichen erst vom Überschuß über 41/2% u. über die jährliche Rückzahlung für Lit. A, können auch nicht mehr als 4% Dividende erhalten, so lange die Actien Lit. A nicht sämmtlich zurückbezahlt sind. Die Actien C in Abschnitten zu 100, 500, 1000 Thlr. tragen nur Dividende, wenn die von 41/2% für A u. 4% für B bezahlt ist. Über 2% Dividende wird nicht bezahlt, so lange A nicht vollständig zurückbezahlt ist. Kommt auf C nicht 1% Dividende, so wird das Fehlende aus dem Actiencapital der Serie C ergänzt. Dies 1% geht nach dem Tode der Wittwe Schaafhausen auf 2/3% zurück. Der Geschäftskreis der Bank erstreckt sich auf Annahme von Depositen, Verzinsung von eingelegten Capitalien, Incasso u. Auszahlung von Geldern für Rechnung Dritter, Creditgewährung in laufender Rechnung. Bei umsichtiger Verwaltung haben bis jetzt ihre Geschäfte einen guten Gewinn geliefert. Außerdem existirt noch ff) eine Privatbank in Köln mit einem der vorigen ähnlichen Geschäftskreise. Beide sind nicht befugt, Banknoten zu emittiren. gg) Die Ritterschaftliche Privatbank in Pommern hat ihren Sitz [284] in Stettin u. ist begründet zu Anfang des Jahres 1825 von einem Verein von Rittergutsbesitzern auf Grund des Statuts vom 15. August 1825, wonach 250 Actien à) 4000 Rthlrn. u. 1 Mill. Reichsbankscheine ausgegeben werden dürfen, deren Gegenwerth stets in leicht realisirbaren Papieren vorhanden sein mußte. Der König gewährte einen zinsenfreien Vorschuß von 200,000 Thlrn. in Staatsschuldscheinen, der von der Bank später zurückgezahlt wurde. Die Bank reussirte u. genoß allgemeinen Credit, der Verein wurde aber durch die Krise von 1830 veranlaßt, mittelst Statuts vom 1. Juli 1833, später durch Bestimmungen vom 24. April 1849 etwas abgeändert, eine neue Gesellschaft zu gründen. Danach wurden 4000 Actien à 500 Thlr. ausgegeben. Die Actien werden zu 4% jährlich verzinst, 2/3 des über die Zinsen u. Verwaltungskosten bleibenden Gewinnes werden an die Actionäre vertheilt, 1/3 zum Reservefond gelegt, der 30% des Actiencapitals nicht überschreiten darf. Die Bank gibt Noten aus im Belauf von 1 Mill. à 10, 20, 50, 100 Thlr., deren Betrag zu 1/3 baar, 1/3 in Werthpapieren u. 1/3 in discontirten Wechseln jederzeit vorhanden sein muß. Sie ist Depositen-, Wechsel- u. Leibbank. hh) Die Landschaftlichen Creditinstitute im Königreich Preußen: aaa) von Schlesien, gegründet im Jahr 1770, durch Reglement vom 15. Juli; bbb) von der Kur- u. Neumark, im Jahr 1777, deren Reglement revidirt am 22. Mai 1782; ccc) von Pommern, im Jahr 1780, durch Reglement vom 13. März, ddd) von Westpreußen, im Jahr 1787, durch Reglement vom 19. April; eee) von Ostpreußen, im. Jahr 1788, durch Reglement vom 16. Febr.; fff) vom Großherzogthum Posen, im Jahr 1821, durch Reglement. vom 15. Decbr. Die ersten 5 wurden in Folge der mißlichen Vermögensverhältnisse der Gutsbesitzer in den gedachten Provinzen nach dem Siebenjährigen Kriege eingerichtet unter der Unterstützung der Regierung zu dem Zweck, dem gesunkenen Credit u. der Entwerthung des Grundeigenthums abzuhelfen. Nach einer Berechnung vom. Jahre 1807 betrug die Gesammtfläche der zu diesem Creditsysteme gehörigen Departements 527,94 QM.; im Jahre 1835 betrug die Summe der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe 88,295,008 Thlr. incl. der Posenschen Pfandbriefe, u. 1848 waren die Rittergüter der Provinzen Preußen, Posen, Pommern u. Schlesien mit 103,182,908 Thlr. in Pfandbriefen verschuldet. Die Statuten der 5 älteren Creditvereine sind in den Hauptsachen übereinstimmend. Darnach bilden die zum Creditverein getretenen Besitzer von adeligen. Gütern eine Gesellschaft, welche jedem Mitgliede einen so hoben Credit gewährt, als die Hälfte des Werths seines Guts beträgt (für Ostpreußen 2/3 des Werths). Dieses geschieht durch Ausstellung verzinslicher Pfandbriefe, Hypothekeninstrumente, in welche das verpfändete Gut als specielles Unterpfand eingetragen ist u. für welche sowohl hinsichtlich des Capitals als der Zinsen die ganze verbundene Ritterschaft garantirt, indem die Güter derselben als generelles Unterpfand haften. Die Briefe sind auf den Inhaber ausgestellt. Der Posensche Creditverein hat auch einen Tilgungsfond, durch welchen die in Pfandbriefen ausgegebene Schuld nach u. nach aufgehoben wird u. zwar in 41 Jahren, wenn die Pfandbriefe nicht über ihrem Nennwerthe stehen.

r) Reuß. Die Geraer Bank, begründet Ende 1855 mit einem Capital von 4 Mill. Thlrn. in 20,000 au porteur lautenden Actien à 200 Thlr., ist Disconto-, Leih- u. Depositalbank, mit der Befugniß, Noten auszugeben, von denen bei der Ausgabe der ersten 3 Mill. 2/3, bei später auszugebenden die Hälfte in baaren Fonds repräsentirt sein muß. Die Bank hat die Verpflichtung, wo nöthig, dem Staate als Landrentenbank zu dienen, sowie den Umtausch des Staatspapiergeldes von 500,000 Thlrn. in Banknoten zu verwirklichen.

s) Königreich Sachsen. aa) Die Leipziger Bank, reine Privatbank, ist gegründet im J. 1839 auf 10 Jahre u. im J. 1849 weiter bis zum 12. März 1859 concessionirt. Ursprünglich betrug das Stammcapital 11/2 Mill. Thlr. in 6000 Actien à 250 Thlr. zu 3% verzinslich; es ist jetzt auf 3 Mill. Thlr. durch weitere Ausgabe von 6000 Actien erhöht worden. Die Bank giebt Noten aus von 20 Thlrn. an, doch soll sich der Betrag derselben zum Baarfond immer wie 3 zu 2 verhalten. sie genießt eines sehr guten Credits u. macht gute Geschäfte. Die Höhe des statutenmäßigen Reservefonds von 150,000 Thlr. hat sie bereits erreicht, so daß die Dividenden nunmehr ohne Abzug des für denselben zu hinterlegenden Theils zur Auszahlung kommen. Sie treibt alle gewöhnlichen Bankgeschäfte u. gibt Vorschüsse auf Pfänder u. Hypotheken bb) Der Erbländische Ritterschaftliche Creditverein im Königreich Sachsen zu Leipzig, bestätigt am 4. Mai 1844, begann seine Wirksamkeit am. 1. Januar 18.15. Er hat den Zweck, Herrschaften, Ritter- u. Bauergütern, mit einem Steuerwerthe von mindestens 1000 Einheiten (83331/3 Thlr.) im Königreiche Sachsen, hypothekarisch, von Seiten des Vereins unkündbare Darlehen in Pfandbriefen, deren Inhaber Gläubiger des Vereins werden, zu gewähren u. dieselben durch Amortisation durch Erhebung einer im Zinsfuß des Darlehens enthaltenen Rente u. nachherige Auslosung der Pfandbriefe zu tilgen. Nach Statut vom 13. Mai 1844 erhält der Verein die Mittel durch Ausgabe von Pfandbriefen. cc) Die Landständische Bank zu Budissin, durch Gesetz vom 13. August 1844 bestätigt, laut Decret vom 17. April 1850 mit neuen Statuten versehen, ist Hypotheken-, Leih- u. Sparbank, aus den Mitteln der Stände des Landkreises hervorgegangen u. deren Eigenthum. Das Stammcapital beträgt 500,000 Thlr., besteht aus dem Vermögen des Landkreises u. wird von der Bank jährlich mit 31/2% verzinst. Die Bank wird von der gesammten Corporation der Stände des Landkreises garantirt. Sie hat das Recht, auf den Inhaber lautende verzinsliche Pfandbriefe u. unverzinsliche Banknoten bis auf Widerruf auszugeben. Die Pfandbriefe sind von 10, 20, 50, 100 Thlr. im Vierzehnthalerfuße, die Banknoten nicht unter 5 Thlr. auszustellen. Letztere werden jederzeit auf Verlangen baar von der Bank eingelöst. 1/3 des Betrags muß stets baar in der Bankkasse vorhanden sein. Bei Widerruf müssen die Noten binnen 2 Jahren nach Insinuation eingezogen werden. dd) Die Chemnitzer Stadtbank, durch Königlichen Erlaß vom 9. Aug. 18. 48 bestätigt. Der Fond soll auf 200,000 Thlr. gebracht werden. Zur Aufbringung der Fonds hat die Stadtgemeinde in Chemnitz eine Zeichnung auf Bankeinlagen eröffnet, welche letztere sie verzinst,[285] gewährleistet u. zurückbezahlt. Die Einleger erhalten für jede Zahlung einen Schuldschein. der 5% Zinsen jährlich trägt. Die Bank giebt Scheine zu 1 Thlr. aus, welche auf den Inhaber lauten u. auf Verlangen in baar umgetauscht werden können. Der Werth der ausgegebenen Noten darf 1/3 des baaren Fonds nicht übersteigen, in keinem Falle aber 300,000 Thlr.

t) Sachsen-Altenburg. Die Herzoglich Sächsische Landesbank zu Altenburg, eine in Folge Herzoglichen Rescripts vom. 4. Septbr. 1818 aus der früheren Kammerleihbank (1792 gegründet) hervorgegangene, vom Staate garantirte Creditanstalt. Der Zweck derselben ist, den Besitzern von Capitalien Gelegenheit zur sichern nutzbringenden Anlegung derselben zu gewähren u. mittelst derselben diejenigen, welche ausreichende Sicherheit zu stellen vermögen, durch Darlehen zu unterstützen; zugleich bezweckt sie Förderung u. Belebung des Geldverkehrs im Innern des Landes. Die Bank macht Vorschüsse an die Staatskasse des Herzogthums Altenburg, an Stadt- u. andere Communen, gegen Hypothekbestellung, gegen Verpfändung hypothekarischer Forderungen, gegen Verpfändung von Staatseffecten, Actien u. andern Creditpapieren, gegen Verpfändung von Schuldscheinen der Landesbank, an legal constituirte Gorporationen gegen solidarische Verpflichtung ihrer Mitglieder, gegen Verpfändung von gemünztem u. ungemünztem Gold u. Silber. Auch discontirt sie Wechsel, doch nur in beschränktem Maße. Noten gibt sie nicht aus, dagegen muß sie das vom Staate ausgegebene einthälerige Papiergeld (circa 300,000 Thlr.) gegen baar einlösen. Seit 1837 ist mit der Landesbank eine Landrenrenbank verbunden, welche letztere ebenfalls vom Staate garantirt ist. Durch diese können Reallasten, Lehngeldverbindlichkeiten, Erbzinsen, Zehnten etc. abgelöst werden.

u) Sachsen-Koburg-Gotha. aa) Die Gothaische Bank, gegründet 1856, mit 4 Mill. Thlrn. in 20,000 Actien. bb) Koburger Creditbank, s. Creditanstalten.

v) Sachsen-Meiningen. Die Mitteldeutsche Bank zu Meiningen, s. Creditanstalten.

w) Sachsen-Weimar. Die Weimarische Bank zu Weimar mit einer Filialbank in Greiz u. verschiedenen Agenturen. Die Gesellschaft ist auf 99 Jahre vom 1. Januar 1854 an concessionirt. Grundcapital 5 Mill. Thlr. in 25,000 Actien zu 200 Thlr. Nach voller Einzahlung werden nach Wahl der Betheiligten Actien auf den Namen od. Inhaber ausgestellt, ebenso ist die Umwandlung der Actien gestattet. Mit den Actien werden auf 10 Jahre Dividendenscheine ausgegeben. Die Banknoten dürfen nicht unter 10 Thlr. lauten, ihr Gesammtbetrag nicht das eingezahlte Actiencapital überschreiten. 1/3 soll baar, 2/3 in Wechseln u. leicht realisirbaren Effecten vorhanden sein. Die Geschäfte der Bank sind die gewöhnlichen einer gemischten Bank. Außerdem hat sie die Kassengeschäfte der Großherzoglichen Staatsregierung unentgeldlich zu besorgen, mit derselben in Contocorrent zu treten u. muß ihr Geld bis zum Betrage von 150,000 Thlr. gegen 4% jährliche Verzinsung darleihen. Bis zum Betrage von 11/2 Mill. Thlr. ist die Bank verpflichtet, den inländischen Grundbesitzern die grundherrlichen Abgaben u. Leistungen abzulösen, in gleichen Gemeinden die erforderlichen Ablösungscapitalien gegen Sicherheit von Mündelgeldern darzuleihen. Sie erhält dafür Rentenbriefe.

x) Schwarzburg-Sondershausen. Die Thüringische Bank zu Sondershausen, eine Zettelbank, verbunden mit einem Hypothekeninstitute, mit Fürstlicher Concession im Octbr. 1855 errichtet. Das Capital der B. ist 3 Mill. Thlr. u. wird durch 15,000 Actien à 200 Thlr. gebildet. der Betrag der emittirten Noten soll den auf die Actien eingezahlten nicht übersteigen u. 1/4 des circulirenden Notenbetrags muß stets in Baarem vorhanden sein. Sie steht unter der Oberaufsicht des Ministeriums der Finanzen u. hat ein Filial in Arnstadt.

y) Württemberg. aa) Der Württembergische Creditvereinzu Stuttgart, 1825 gegründet u. 1845 mit revidirten Statuten versehen; er ist eine Vereinigung von Grundeigenthümern von Württemberg zu Capitalaufnahme auf gemeinschaftlichen Credit u. gemeinschaftliche Rechnung. Die aufgenommenen Capitalien nebst Zinsen wer. den durch Rentezahlung, in der zugleich eine Amortisation des Capitals liegt, getilgt. bb) Die Königlich Württembergische Hofbank zu Stuttgart besteht schon seit längerer Zeit, sie ist keine Landesanstalt, sondern Privatbank. Der Kreis ihrer Geschäfte ist der eines größeren Bankiers. Berichte über ihren Geschäftsbetrieb werden von ihr nicht veröffentlicht.

Dd) In Frankreich errichtete der Schotte Law 1716 die erste Zettel-Bank (Banque générale) zu Paris, welche die Schuldenmasse (über 2 Milliarden) zu tilgen, die Einnahmen zu vermehren u. die Steuern zu mindern versprach. Anfangs gingen die Geschäfte sehr gut, als sie aber 1718 zur Königlichen Bank (Banque royale) erklärt ward, nahm sie sich große Dinge vor, die nicht eigentlich zum Geschäftsbetriebe der Banken gehörten. Sie war die erste Bank, welche z.B. gleich Handelsgesellschaften industrielle Unternehmungen ins Leben rief od. sich an ihnen betheiligte, sonach also das Urbild unserer modernen Creditbanken. Zu tief in die Finanzwirren des Staates durch Übernahme der Staatsschuld verwickelt, vermochte sie nicht mehr die Scheine (120 Mill. an Betrag) einzulösen, mußte 1720 dieselben auf die Hälfte herabsetzen u. ging endlich, da Schwindeleien der Indischen Compagnie u. der gar nicht existirenden Mississippigesellschaft damit in Verbindung kamen, auf die schmählichste Weise unter, indem sie 1721 mit einer ungeheueren Schukdenmasse die Zahlungen gänzlich einstellte. Eine neue Pariser Disconto-Bank, 1776 unter Turgot auf einen Fond von 12 Mill. Franken errichtet, gerieth 1783 wegen Geldmangels u. durch Vorschüsse an den Staat temporär, 1787 aber in größere Verlegenheit u. ging 1789, wo ihr der Staat 170,000,000 Francs schuldete, da sie ihre Schuld in Assignaten (s.d.) bezahlt erhielt, ebenfalls unter. Als Bank von Frankreich ward sie 1803 zu Paris mit einem Fond von 45 Mill. Francs in Actien à 1000 Francs durch die Regierung, die in ihr alle Privatbanken vereinte, von Neuem gegründet u. auf 15 Jahre privilegirt, machte auch die besten Geschäfte, so daß sie sogleich das erste Jahr 12 Procent Gewinn hatte, jedoch nur 8 Procent unter die Actionärs vertheilte, während sie das Übrige zu einem Reservefond schlug. [286] Ihr Wirkungskreis sollte im Ausgeben von Noten auf Verlangen in Metall zahlbar, in Vorschüssen an Regierungen u. Privaten gegen Sicherheit von Gold, Silber u. Staatspapieren, Übernahme von öffentlichen u. Privatgefällen, Annahme von Zahlungsanweisungen auf diese, Annahme u. Verzinsung von Depositengeldern u. von sonstigen Baarschaften, Discontiren von Wechseln u. Papieren mit dem Giro von 3 anerkannt guten Häusern bestehen. Sie gerieth 1805 in kurze Verlegenheit, indem sie der Regierung zu viel vorgeschossen hatte u. das Gerücht sich verbreitete, der Kaiser habe das Geld der Bank mit nach Deutschland genommen. Sie löste daher von ihren Noten täglich nur 500,000 Fr. ein, bis sie im Januar 1806 wieder im Stande war, volle Zahlung zu leisten. Der Sieg bei Austerlitz führte die glückliche Wendung herbei. 1806 wurde vermöge Kaiserlichen Decrets ihr Fond auf 90 Mill. Fr. vermehrt, ihr Privilegium auf 40 Jahre verlängert u. ihr ein Gouverneur, der 40 Actien besitzen mußte, die Bankagenten ernannte u. in den Berathungen präsidirte, u. 2 Untergouverneure vorgesetzt. 1813 gerieth die Bank wieder in Verlegenheit, indem die Regierung 20 Mill. mehr von ihr entnahm, als Fonds in ihr lagen, u. setzte vom 18. Januar bis 16. April ihre täglichen Baarzahlungen aus. Erst seit der Restauration 1815 wurde die Bank ihrem eigentlichen Zweck zurückgegeben, jedoch noch oft durch die Anforderungen des Staates in Schwierigkeiten versetzt. Im Jahre 1817 hatte sie 74 Mill., 1830 schon 291 Mill. u. 1848 sogar 2528 Mill. Fr. von dem Staate zu fordern. In diesem Jahre stellte sie abermals ihre Zahlungen ein, worauf die Provisorische Regierung ihren Noten Zwangscurs ertheilte, ihr die Ausgabe von 100 Fr. – Noten gestattete, dafür aber das Privilegium der alleinigen Notenausgabe aufhob. Da indeß die Noten der Departementalbanken nur Curs für die betreffenden Departements erhielten u. diese Banken außerdem in ihren Operationen weit beschränkter waren, so litt die Bank von Frankreich dadurch wenig, vielmehr zwang sie indirect die Departemental- u. später auch die Privatbanken, sich mit ihr zu vereinigen, indem sie den Geldmarkt monopolisirte. Am 31. Juli 1850 wurden die Baarzahlungen der Bank wieder aufgenommen u. der Zwangscurs beseitigt. Gegenwärtig ist der Geschäftsbetrieb der Bank folgender: Sie escomptirt Wechsel, gibt Vorschüsse auf Staatspapiere u. edle Metalle, nimmt Depositengelder an (meist mit 3% Verzinsung), nimmt werthvolle Gegenstände in Verwahrung (gegen 1/8% des abgeschätzten Werthes per 6 Monate), besorgt die Einziehung u. Auszahlung öffentlicher u. Privatgelder u. macht Fondsgeschäfte für eigene Rechnung. Außer dem Actiencapital (welches im Jahre 1846 91,250,000 Fr. bei einem Wechselportefeuille von 206,051,000 Fr. u. einem Notenumlauf von 356,000,800 Fr. betrug), besitzt die Bank 50 Mill. Fr. Renten in Staatspapieren, die von den Geschäften fern bleiben, u. ist überhaupt in ihrer Verwaltung sehr vorsichtig. Sie hat Hülfscomptoire u. Zweigbanken, zum Theil von ihr selbst etablirt, zum Theil ihr einverleibt, in Angers, Angoulème, Besançon, Bordeaux, Caen, Chateauroux, Clermont-Ferrand, Grenoble, Havre, Lille, Limoges, Lyon, Mans, Marseille, Metz, Montpellier, Mühlhausen, Nantes, Nimes Orleans, Rheims, Rouen, St. Etienne, St. Quentin, Straßburg, Toulouse, Valenciennes.

Ee) Griechenland. Hier wollte die Bank von 1821 zu Ägina nicht recht gedeihen, u. durch Wucher wurde der Zins ihrer Capitale oft auf 30 bis 40 Proc. getrieben. Sie liquidirte bald darauf, u. lange Zeit mißglückten alle Projecte zur Errichtung einer neuen Bank, bis 1841 die Nationalbank zu Athen mit Filialbanken in Naupila u. Patras u. einem Fond von 5 Mill. Drachmen, in Actien à 1000 Drachmen, errichtet wurde. Sie macht Darlehn auf Hypothek u. Pfänder u. betreibt Discontogeschäfte.

Ff) Großbritannienn. Irland: a) England. aa) Die Bank von England in London. Sie wurde 1694 hauptsächlich auf Betrieb eines Schottländers, Will. Paterson, nach dem Vorbild der von Genua gegründet, um der Regierung eine Anleihe von 1,200,000 Pfd. zu verschaffen. Dieses Geld brachte eine Gesellschaft von Kaufleuten u. Capitalisten zusammen u. erhielt dafür, außer 8 Proc. Zinsen, jährlich 4000 Pfd. Verwaltungskosten vergütet. Die Gesellschaft war völlig unabhängig u. ernannte 1 Gouverneur, 2 Vicegouverneure u. 24 Directoren, sollte sich aber nur auf Handel mit Wechseln u. Geld u. auf Discontogeschäfte, nicht aber auf Waarengeschäfte einlassen, doch durfte sie Waaren als Pfand annehmen u. dieselben im Nichtzahlungsfall veräußern. Banknoten durfte sie anfangs nur bis zum Betrage ihres Vermögens ausgeben. 1696, bei Umprägung des englischen Geldes, gerieth sie in große Verlegenheit, aus welcher die Regierung sie riß. Sie vermehrte deshalb ihren Fond auf 2,201,171 Pfd. u. später auf das Doppelte. 1691 ward als Strafe für Fälschung des Siegels der Banknoten od. sonstiger Papiere die Todesstrafe gesetzt, die Bank auch von allen Taxen u. Abgaben, außer den Stempelgebühren, befreit. 1708 lieh sie der Regierung wieder 11/2 Mill. Pfd., u. bekam nun hierfür, wie für die alte Schuld, 6 Proc. Zinsen, auch das Privilegium, daß es in England u. Wales keine Bank von mehr als 6 Theilnehmern geben dürfe. 1708 schoß die Bank der Regierung nochmals 400,000 Pfd. unverzinslich vor, u. diese gewährte ihr dagegen eine Erneuerung des Bankprivilegiums bis 1733, welche Erneuerung mehrmals bei Vorschüssen wiederholt wurde. 1709 stand bei Volksaufläufen die Bank in Gefahr, geplündert zu werden, u. von dieser Zeit an wird das Bankgebäude allnächtlich von einem starken Detachement Militär bewacht. 1745, als Karl Eduard in England landete, wußte die Bank durch List einer Krisis zu entgehen, indem sie bei dem großen Andrange nach baarem Gelde selbst Leute anstellte, die kleine Noten zum Wechseln präsentirten. Durch eine Erklärung der größten Londoner Kaufleute, die Banknoten nach wie vor für voll zu nehmen, wurde die Gefahr abgewandt. Hierauf erhöhte die Bank ihr Capital auf 10,780,000 u. 1816 auf 14,553,000 Pfd. 1792–94 war die Bank oft in Verlegenheit, indem mehrmals ein starker Andrang von Personen, welche Zahlung von Banknoten verlangten, stattfand, Dennoch half sie sich stets. 1797, als man eine französische Landung fürchtete u. Jeder sein Geld in baare Münze zu verwandeln suchte, wurde jedoch der Andrang so groß, daß den 25. Febr. nur noch 1,272,000 Pfd. vorräthig waren u. vorauszusehen war, daß auch dies Capital in wenig Tagen ausgegeben[287] sein würde. Der Geheime Rath von Großbritannien trat daher rasch, unter Vorsitz des Königs, zusammen u. dispensirte die Bank von Zahlungen in baarem Gelde, u. die vornehmsten Bankiers, Kauf- u. Geschäftsleute beschlossen gleich darauf, daß sie, wie schon im Jahre 1745 geschehen, die Banknoten auch ferner als baares Geld annehmen wollten. Das Parlament bestätigte nach langen Debatten das unter dem Namen Bank-Restriction-Act bekannte Gesetz, welches die Beschränkungen in Bezug auf die Notenemission der Bank aufhob, ihr die Befugniß ertheilte, auch Noten zu 1 Pfd. auszugeben, u. alle übrigen Banken Englands nöthigte, in baarem Gelde od. in Noten der Bank von England Zahlung zu leisten. Bei den Untersuchungen hierbei wies die Bank 15,513,690 Pfd. (über 1191/2 Mill. Thaler) mehr Activa u. nur 13,770,390 Passiva nach, was ihren Credit sehr hob. In den ersten Jahren hoben sich die Noten wieder über Pari, bald aber sanken sie, da in Folge der Restrictionsaushebung die Bank eine weit über ihre Fonds hinausgehende Menge von Noten in Umlauf brachte, so daß diese 1810 131/2 u. 1811 16 Proc. verloren, 1812 bezahlte man sogar die Guinee mit 29 Schill. in Papier, also 273/5 Proc. über Pari. Erst nach dem Frieden hoben sich die Noten in gleichem Verhältniß, wie die der Landbanken fielen, ungeachtet der ungeheueren Vermehrung der Banknoten (1817 cursirten für 30,099,908 Pfd., also für gegen 211 Mill. Thlr. Noten), da die Aufhebung der Restrictionsacte, welche 1819 Peel durchsetzte (daher Peels Umlaufsacte), bedingte, daß die Bank von 1823 an wieder baar zahlen sollte. Dadurch wurden der Bank zwar momentan Schwierigkeiten bereitet, indem sie Obligationen, die in gesunkenem Gelde contrahirt waren, baar decken mußte, aber das Vertrauen wuchs auch zu gleicher Zeit, zumal die Bank schon 2 Jahre früher, als sie nach der Parlamentsacte verpflichtet war, ihre Zahlungen wieder aufnahm. Die Einlösung der Noten ging so rüstig vorwärts, daß 1830 nur noch für etwa 22 Mill. Pfd. ausgegeben waren. 1825 schuldete die Regierung der Bank 18,261,100 Pfd. Die Stempelabgaben betrugen vertragsmäßig in Bausch u. Bogen 75,000 Pfd. Mit 1826 mußte die Bank auch die Noten unter 5 Pfd., die seit 1799 bestanden, wieder einziehen. Das 1800 erneuerte Privilegium der Bank lief 1833 ab, jedoch wurde es vom Parlament 1834 auf 21 Jahre unter Vorbehalt 10jähriger Aufkündigung u. unter mehreren beschränkenden Bedingungen verlängert; unter andern mußte die Bank 120,000 Pfd. jährlich, welche sie für Verwaltung der Staatsschuld früher erhielt, nachlassen, doch waren die gestellten Bedingungen noch vortheilhaft genug. 1838 gerieth sie Bank von England, durch die Zahlungseinstellung der Nordamerikanischen Banken, momentan in die Klemme, sie half sich jedoch mit Hülfe der Bank von Frankreich, welche ihr bedeutende Summen vorschoß. Das große Vermögen der Bank von England, bei ihren unausbleiblichen großen Verlusten, wird nur durch den ungeheueren Wirkungskreis, sowie durch die Masse der von ihr ausgegebenen Noten erklärlich; dieselbe betreibt sämmtliche Geldgeschäfte der Regierung, empfängt alle Überschüsse der Staatseinnahmen, besorgt dagegen die pünktliche Zahlung der Zinsen u. des Capitals der laufenden Schuld, realisirt die von Zeit zu Zeit von der Regierung in Curs gesetzten Schatzkammerscheine, vermehrt u. vermindert nach Belieben u. Zeitverhältniß die Banknoten u. genießt einen unbegrenzten Credit, durch den ihr Deposita aus der ganzen Welt zuströmen. Für letztere zahlt sie keine Zinsen, leistet aber auf jede Anweisung augenblickliche Zahlung; ist also Zettel- u. Girobank zugleich. Seit 1844 ist durch Parlamentsacte die Bank in zwei Abtheilungen, in das Notenausgabe- u. das Bankdepartement, getheilt u. ihr wöchentliche Veröffentlichung ihres Status aufgegeben. Diese Acte brachte der Bank von England großen Vortheil durch die Beschränkung des Geschäftsbetriebes der übrigen Banken. Über die Geschäfte der Bank werden vollständige Berichte nicht veröffentlicht. Die von ihr gezahlte Dividende betrug von 1807–1822 10%, von 1823–1838 8%, von da bis 1853 7%. Jedoch kam außerdem noch eine Quote vom Gewinn auf jede Actie. Seit 1834 sind die Noten der Bank als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt. Seit 1826 hat die Bank von England, unter großem Widerspruch der Landbanken, Filialbanken errichtet, die eben so sicher sind, wie die Hauptbank. Es sind deren in Gloucester, Manchester, Swansea, Birmingham, Liverpool, Portsmouth, Newcastle, Hull. bb) Die Englischen Land- (Provinzial-, Privat-) Banken stehen mit der Bank von England in engster Beziehung. Sie durften sonst nicht mehr als 6 Actionäre haben, jedoch ist seit 1833 diese Bestimmung durch Parlamentsschluß dahin erweitert worden, daß jenseit eines Rayons von 13 deutschen Meilen um London die Theilnahme mehrerer Actionäre erlaubt ist. 1797 gab es solcher Banken 280, 1814 sogar 940; von diesen fallirten 1814 27, u. die Geschäfte von anderthalbmal so viel Landbanken kamen ins Stocken. Seitdem hat eine ungleich größere Zahl fallirt. Die Landbanken sind einer Abgabe von 30 Pf. für die Licenz der Notenausgabe unterworfen u. haben noch außerdem den Stempel zu tragen, Seit dem Bankgesetz von 1844 ist die Notenausgabe der einzelnen Banken auf eine bestimmte Höhe festgesetzt, diese betrug damals bei 208 Privatbanken 5,171,532 Pfd. Im Jahre 1852 reducirte sich die Zahl der Privatbanken auf 170. cc) Die Joint Stock Banks, welche seit 182613 Meilen jenseit London erlaubt sind, ähneln den Landbanken, nur haben sie mehr als 6 Antheilnehmer, welche für die richtige Zahlung der Bank mit ihrem ganzen Vermögen (nicht nur mit ihrer gezeichneten Actie) einstehen müssen u. die Bank nicht persönlich leiten, sondern durch dritte Personen leiten lassen. 1813 bestanden schon 34 solcher Banken, 183777, welche für mehr als 3 Mill. Pfd. Noten ausgaben. Mehrere haben Filialbanken. Das Gesetz von 1844 traf auch diese Banken, deren es damals 66 gab, welche Anzahl auch noch 1852 existirte. Außerdem bestehen noch eine Menge Banken, welche keine Noten ausgeben. Die bedeutendsten finden sich natürlich in London. Unter diesen ist die wichtigste die London- u. Westminsterbank mit 1 Mill. Pf. Capital. Übeln Ruf erwarb sich die Royal British Bank durch die frechen Betrügereien ihrer Directoren, die sich 1856 der Verfolgung durch die Flucht entzogen. b) Schottland. aa) Die Bank von Schottland zu Edinburgh, eine öffentliche Nationalanstalt, wurde 1695 durch eine Parlamentsacte begründet,[288] zur Beförderung des Ackerbaues, des Handels u. der Manufacturen, sowie für andere öffentliche Zwecke. Ihr vorschriftsmäßiges Capital beläuft sich auf 11/2 Mill. Pfd., dasselbe ward durch freiwillige Subscription aufgebracht u. 1 Mill. Pfd. davon wirklich eingeschossen. Zweck u. Verwaltung hat diese Bank in den meisten Beziehungen gleich mit der Bank von England. bb) Die Königliche Bank zu Edinburgh wurde 1727 mit 151,000 Pfd. fundirt, ihr Capital beträgt jetzt 2 Mill. Pfd. in 20,000 Actien à 100 Pfd. cc) Die 1746 gestiftete Leinwandcompagnie (Linen Compagny) zu Edinburgh, ist allmälig auch Depositen- u. Zettelbank geworden, u. besitzt 500,000 Pfd. Fond. Außerdem bestehen eine Menge Privatbanken (in Edinburgh allein 14), für welche sämmtliche Actionärs, deren Zahl beliebig ist, mit ihrem ganzen Vermögen einstehen müssen (Joint Stock Banks), weshalb höchst selten eine Stockung, noch seltener ein Fallissement vorkommt. Die eigenthümliche Entwickelung des Schottischen Bankwesens ist dem Umstande zuzuschreiben, daß die Gesetzgebung mit einer einzigen bedeutungslosen Ausnahme niemals weder fördernd noch hemmend auf dasselbe einwirkte. Jede größere Bank hat durch das ganze Land in Städten u. Dörfern Zweigbanken, welche Depositen annehmen u. Zinsen darauf vergüten. Jeden Dienstag u. Freitag werden die Noten aller Banken von Schottland abwechselnd auf der Königlichen u. auf der Bank von Schottland eingetauscht, resp. eingelöst. Die Provinzialbanken halten zu dem Ende Agenten in Edinburg, denen sie die in ihren Kassen angesammelten Noten anderer Banken einsenden, um dafür eigene Noten zurückzuempfangen. Die Differenz muß baar od. mit Noten der Bank von England ausgeglichen werden. Auf diese Weise controliren sich die Banken gegenseitig u. machen eine über das Vermögen hinausgehende Emission von Noten unmöglich. Als Sparkassen wirken die Schottischen Banken für die ärmeren Volksklassen ungemein segensreich. Es sind ihnen in einem Lande, welches größtentheils arm u. unfruchtbar ist u. von 21/2 Mill. Menschen bewohnt wird, in Summa gegen 200 Mill. Thaler anvertraut, eine Erscheinung, welche für die Solidität u. wohlthätige Wirksamkeit dieser Institute das beste Zeugniß ablegt. Bei der Größe des Capitals, über welches die Schottischen Banken verfügen, ist die Notenausgabe eine viel geringere als anderswo, da zu einer Vermehrung der Umlaufsmittel schon deshalb kein Bedürfniß vorhanden ist, weil die Banken die meisten Zahlungen durch das Giro vermitteln u. selten Jemand seinen Bankcredit durch Zurückziehen des baaren Geldes schmälert. e) Irland: Die Bank von Irland zu Dublin, ward 1783 mit denselben Rechten u. Freiheiten, wie die Bank von England, mit einem Capital von 600,000 Pfd. St. begründet, jetzt ist dasselbe 3 Mill. Pfd. Sie gibt Noten aus, leiht auf liegende Gründe u. gegen bewegliches Unterpfand u. nimmt Depositen an, ohne jedoch Zinsen darauf zu vergüten od. Vorschüsse zu machen. Das Bankunwesen ist nirgend heilloser gewesen als in Irland. Fast sämmtliche Banken, die 1804 bestanden (ihre Zahl war 50) u. viele später errichtete fallirten eine nach der andern. Nur acht Banken sind von diesen übrig geblieben, nämlich 3 zu Belfast, 1 zu Mallow u. die 4 Banken zu Dublin: die Bank von Irland, die 1625 errichtete Provinzialbank mit über 8 Mill. Thlr., die Nationalbank mit 7 Mill. Thlr. u. die Nordbank mit 3,500,000 Thlr. Capital.

Gg) Italien. a) Beide Sicilien: aa) Die Nationalbank Beider Sicilien (Hofbank di S. Jacobo) zu Neapel, mit 1 Mill. neapolitanischen Ducati Fond in 4000 Actien 1810 errichtet; sie leiht auf Gold u. Silber, Staatspapiere u. Waaren, nimmt Deposita gegen Zinsen, discontirt u. besorgt die Kassengeschäfte des Staates. bb) Die 1827 errichtete Leih- u. Hypothekenbank (Banca Fruttuaria) mit einem Fond von 600,000 Ducati leiht auf Hypotbeken, Fabrikunternehmen u. unterstützt den Handel. Beide haben auch bei den Revolutionsversuchen von 1821 ihren Credit erhalten. b) Kirchenstaat: Die Banca Romana zu Rom, seit 1834, mit einem Fond von 3 Mill. Scudi, in Actien à 500 u. 250 Scudi, ist der Bank von Frankreich nachgebildet, betrieb hauptsächlich Discontogeschäfte u. besorgte die Geldangelegenheiten des Staates, wodurch sie 1848 in solche Verlegenheiten gerieth, daß sie zur Suspension ihrer Noteneinlösung gezwungen wurde. Im April 1850 wurde sie reorganisirt als Banca dello Stato Pontifico in Rom, Fond 2 Mill. Scudi, zu Actien à 200 u. 100 Scudi, mit Zweigbanken in Ancona, Bologna u.a. Provinzialstädten. c) Toscana: aa) Bank von Livorno seit 1837, Fond 2 Mill. Lire in Actien à 1000 Lire. bb) Bank von Florenz mit 11/4 Mill. Lire in Actien à 1000 Lire. Beide geben Noten aus u. machen hauptsächlich Discontogeschäfte. d) Sardinien: Die St. Georgsbank zu Genua, eine Girobank, ward 1345 (nach And. 1407) errichtet u. ist demnach nach der von Venedig die älteste, s. oben I. Sie entstand durch die Cession eines großen Theils der Einkünfte u. Güter der Republik an ihre Gläubiger, die sich nun zu einer Gesellschaft der Hundert vereinigten u. so die Bank stifteten. Sie hob sich bald sehr, schwächte aber durch Anlehen an Staaten ihren Credit u. mußte 1746, bes. da die Republik zur Zeit der Eroberung durch die Österreicher viele Millionen mit Hülfe derselben zum Besten der Stadt entnahm, ihre Zahlungen einstellen. Später gelangte sie wieder zu Wohlstand, bis sie 1808 von Napoleon aufgehoben u. ihr Fond, 3,400,000 Frcs., auf das Große Buch von Frankreich übergetragen wurde. An die Stelle der alten Bank trat die Casa di San Giorgio (das St. Georgenhaus) zu Genua. Sie ist eine Staats-Deposital- u. Leihbank, auf Actien gegründet. Einige Gefälle des Herzogthums sind der Sicherstellung wegen dafür angewiesen. e) Lombardei: aa) die alte Bank in Venedig s. oben I.; seit 1851 hat sich bb) eine neue Wechsel- u. Depositenbank unter der Firma Stabilmento mercantile di Venezia mit 10,000 Actien à 1000 Zwanziger gebildet.

Hh) Niederlande. Die alte Bank zu Amsterdam ist die älteste im nördlichen Europa u. 1609 als Giro- u. Leihbank aus Geldern, welche das Waisenhaus als Überschuß hatte, errichtet. Als Bancogeld galt der spanische Ducaten (1 Duc. – 60 Stüber od. 3 holländische Fl.). Sie prosperirte ungemein u. soll zuweilen einen Schatz von 300 Mill. holländischen Fl. zusammengehabt haben; wahrscheinlich ist dies aber übertrieben, denn 1775, zu einer ihrer brillantesten Epochen, hatte sie nur 33 Mill. holländische Fl. in den Bankgewölben liegen. 1672,[289] bei der Invasion der Franzosen, zahlte sie trotz des Andranges pünktlichst. Später verfiel sie, da sie dem Staate u. der Holländisch-Ostindischen Compagnie zu viel vorgeschossen hatte (Schuldbetrag des Staates 119010 Mill. holländische Fl.). 1798 mußte sie dies eingestehen, u. die Papiere fielen daher sehr, Sie stellte 1797 ihre Zahlungen ein u. liquidirte völlig im Jahre 1814. Dagegen wurde unter Vermittelung der Regierung die neue Niederländische Bank zu Amsterdam mit einem Privilegium auf 25 Jahre u. einem Fond von 5 Mill. (in 3000 Actien), seit 1819 mit 10 Mill. holländischen Fl., errichtet. Sie ist der Englischen Bank ähnlich, discontirt u. gibt Noten von 25 bis 1000 Fl. aus, besorgt für den Staat die Münze etc. Seit 1841 ist das Capital der Bank auf 15 Mill. Fl. erhöht. 1853 befanden sich über 76 Mill. Fl. Noten im Umlauf.

Ii) Polen. Die Polnische Nationalbank zu Warschau, errichtet unter Garantie des Staates 1828; ihr Zweck ist Abtragung der Staatsschulden u. Förderung des Ackerbaues, des Handels u. der Industrie, bes. aber dahin zu wirken, den im Lande üblichen hohen Zinsfuß zu vermindern. Ihre ursprüngliche Dotation von 30 Mill. Fl. ward 1834 auf 42 Mill. Fl. u. 1841 auf 8 Mill. Rubel Silber (531/3 Mill. Fl.) erhöht. Die Bank ward 1833 ermächtigt, statt der früheren Staats- u. Cassenbillets, Bankbillets zu 1,5,50 u. 100 Fl., bis zum Belaufe des Bankcapitals, in Circulation zu setzen; sie treibt Handel mit Staatspapieren u. Wechseln, leiht auf Pfänder, gibt Vorschüsse zu großen industriellen Unternehmungen, nimmt Depositen u. Capitale (jedoch nicht unter 200 Fl.) zum Giriren u. Verzinsen an u. unterstützt den landschaftlichen Creditverein. Sie besitzt eine Anzahl bedeutender gewerblicher Unternehmungen, welche durch Zahlungsunfähigkeit der früheren Besitzer an sie gelangt sind.

Kk) Portugal. a) Die Nationalbank zu Lissabon wurde 1822 mit 500 Mill. Reis Fond u. auf 20 Jahre gegründet. 20/5 des Fonds wurden der Regierung zu 4 Proc. geliehen, um Papiergeld damit einzulösen. Sie ist Leih-, Hypotheken-, Disconto- u. Wechselbank. 1827 stockte die baare Einlösung der Zettel, eine angestellte Untersuchung gab aber gute Resultate u. zeigte, daß größere Anlehn der Regierung Ursachen der Stockung waren. Nun wurde der Fond noch um 2500 Mill. Reis vermehrt. Don Miguel mehrte 1829 die Zettelmassen um 21/2 Mill. Reis. 1834 wurde die Bank autorisirt, ihre Zettel mit 80 Proc. einzulösen. Seit 1847 hat sie sich mit der Gesellschaft des Nationalvertrauens (Companhia confianca nacional) vereinigt u. ihr Capital auf 10,000 Mill. Reis od. 10,000 (jetzt nur 8000) Contos erhöht. Sie erhielt das Privivilegium der alleinigen Notenausgabe auf dem Continente bis 1877. Die Noten dürfen die Summe von 3000 Contos nicht übersteigen. 1852 gerieth die Bank mit der Regierung in Conflict, da diese sich gegen den Vertrag von 1846 den Specialtilgungsfond angeeignet hatte, welcher der Bank zur Deckung der Staatsschuld (nahe an 5000 Contos) überwiesen war. b) Die Bank zu Oporto, 1835 gegründet. 4 Provinzialbanken waren zugleich projectirt, von denen jedoch nichts Näheres bekannt ist.

Ll) Rußland besaß bisher 3 Hauptbanken in St. Petersburg mit Comptoiren in mehreren Hauptstädten des Reiches: a) die Assignatenbank, errichtet im Jahr 1768, welche das Einziehen der Assignaten gegen verzinsliche Obligationen u. auch die Umtauschung der alten Assignaten gegen neue besorgte, deren Wirksamkeit aber mit dem 1. Jan. 1848 endigte, sowie auch die der seitherigen Depositenkasse; b) die Reichsleihbank, welche auf Hypotheken leiht u. hierzu auch Capitale vom Staate u. von Privaten aufnimmt. Bes. dienlich ist sie der Reichscommerzbank, indem sie dem unbenutzt liegenden baaren Fonds derselben einträglichen Abfluß verschafft. Ihr eigenes Capital betrug zu Anfang des Jahres 1843 32,101,000 Rubel Assignaten, u. ihr Umsatz 18421026 Mill. Rubel Assignaten; c) die Reichscommerzbank mit Comptoiren in Moskau, Archangel, Odessa, Riga, Kiew, Charkow, Jekaterinburg u. während der Messen in Nischnei-Nowgorod u. Irbit, seit 1818, ist Giro- u. Depositenbank, discontirt Wechsel u. gibt Vorschüsse auf Waaren, die in loco lagern. 1847 betrug ihr eigenes Capital 8,571,428 Rubel Silber. Außerdem existirt noch d) eine Adelige Creditkasse in Reval zur Beleihung von Esthländischen Rittergütern (seit 1818). Ferner eine große Anzahl sogenannter Bauernbanken, welche unbemittelten Ackerbürgern zu 6 Proc. Zinsen gegen Verpfändung eines Grundstückes Darlehen auf 3 bis 10 Jahre machen.

Mm) Schweden u. Norwegen. a) Die Schwedische Reichsbank zu Stockholm, begründet im Jahr 1656, ist Leih-, Giro-, Zettel- u. Depositenbank, während sie Anfangs nur eine Leihanstalt war u. einigermaßen Girogeschäfte betrieb. Denn erst seit 1726 gab sie Noten (Transportzettel) aus. Die umlaufenden Noten waren bis auf 600 Mill. Kupferthaler angewachsen u. verloren viel am Curse gegen Silbergeld, indem z.B. 1762 erst 27 Kupferthaler 1 Thlr. Hamburger Bco. ausmachten. Zur Regulirung des so in Verfall gerathenen schwedischen Geldwesens wurde daher im Jahr 1776 die Umwechselung jener Scheine gegen neue, in Reichsthalern Species ausgestellte Banknoten verfügt, u. dieser Thaler 18 älteren Kupferupfer- od. Papierthalern gleich gerechnet. Wegen der großen Menge der ausgegebenen Noten u. der Seltenheit des baaren Geldes ließ sich jedoch die Sache nicht ausführen; die neuen Noten konnten sich ebenfalls nicht in pari gegen Münze halten, u. ihr Curs sank ungefähr bis auf 1/3 ihres Nennwerthes. Im Jahr 1833 war der Betrag der Zettel 30,3 Mill. Thaler (= 11,360,000 Thaler Silber). Seit 1835 haben die Baarzahlungen der Bank wieder angefangen u. zwar zu dem früher festgesetzten Curse (128 Schill. Bco. für 1 Thaler Species in Silber). Ende 1846 besaß die Bank 15,7 Mill. Thaler Bco. an Silberfond, während dagegen die Zettelcirculation 26 Mill., u. die sonstigen Passiva 81 Mill. Thaler betrugen. 1851 wurde der Grundfond der Bank auf 10 Mill, Thaler Species festgestellt. Auch die Provinzial- u. Privatbanken Schwedens geben Zettel aus, jedoch unter gewissen Beschränkungen. Die Hauptbank Norwegens ist b) die 1816 von der norwegischen Regierung gegründete Reichsbank zu Drontheim, mit Filialen zu Christiania, Bergen, Drammen, Christiansand u. Skien. Sie sollte bes. die Einziehung der Masse umlaufender Bankzettel, die sich auf 22 Mill. Bankthaler belief, durch Anleihen u. andere Operationenbewirken. Die Bank wurde mit einem Fond von 2 Mill. Speciesthalern Silber gegründet u. dieser durch freiwillige Einschüsse[290] auf 21 Mill. Species erhöht. Sie besitzt jetzt einen Silberfond von nahe an 3 Mill. Speciesthalern. Außerdem besteht ihr Wirkungskreis in Leih-, Giro- u. Depositalgeschäften. Ihre circulirenden Zettel, im Betrage von 5 Mill. Thalern, werden jetzt zu dem ursprünglichen Pariwerthe, nämlich 1 Species in Zetteln = 1 Species Silber, angenommen.

Nn) Schweiz. a) Die Cantonalbank zu Bern, seit 1833, ist ein Comptoir der Regierung, durch welches diese die öffentlichen Gelder zinstragend macht, indem sie selbige, vorzüglich im Canton, auf Sicherheit ausleiht. Ihr Capital beträgt 3 Mill. Frcs. Sie gibt Noten aus u. macht Disconto-, Darlehns- u. Depositalgeschäfte. b) Die Handelsbank, sonst Caise de dépôts et virements zu Genf, Capital 1 Mill. Frcs., gibt Noten aus u. macht Anleihungs- u. Girogeschäfte. c) Die Bankzu Zürich, gegründet 1836, Capital 1 Mill. Fl., seit 1812 21/3 Mill Frcs; gibt Noten aus, betreibt Disconto-, Anleihungs- u. Girogeschäfte. d) Die Bank zu St. Gallen, seit 1836, mit einem Stammcapital von 1 Mill. Fl. Geschäftskreis wie bei der Vorigen. e) Banque cantonale Vaudoise zu Lausanne, seit 1846, gibt Noten aus. Geschäftskreis wie bei der Vorigen. f) Bank von Basel, seit 1845, Capital 1 Mill. Frcs., Banknoten nicht unter 100 Frcs. müssen mit 1/3 baar gedeckt sein. Sie macht Disconto-, Darlehns- u. Girogeschäfte. g) Die Genfer Bank, gegründet 1848, Zettel-, Disconto-, Giro- u. Leihbank, Stammcapital 3 Mill. Frcs.

Oo) Spanien. Die Bank San Fernando in Madrid wurde 1782 unter dem Namen Spanische National- od. S. Carlosbank vom Grafen von Cabarrus mit einem Fond von 300 Mill. Realen in 150,000 Actien auf 20 Jahr gegründet. Sie discontirte Wechsel, zahlte für die Regierung u. besorgte gegen 10 Proc. Provision die Lieferungen für die Armee u. die Marine. So lange sie die Lieferungen behielt, betrug ihre Dividende 91/2 Proc. u. die Actien standen 30–40 zu ihren Gunsten. 1791 emittirte sie Banknoten, lieh aber der Regierung so viel, daß sie 1829 ihren Bankfond aufgezehrt u. ihren Credit untergraben, dagegen von dem in seinen Finanzen zerrütteten Staat über 300 Mill. Realen zu fordern hatte. Der bankerotte Staat reducirte die Forderung auf 40 Mill. Realen, welche nebst 100 Mill., die in das Nationalschuldbuch eingetragen wurden, den Fond zu der neuen San Fernandobank bildeten Dazu kamen noch 60 Mill. in 3000 Actien. Die Ansprüche des Staates an die neue Bank brachten diese 1847 abermals in die schlimmste Lage. Die nothwendig gewordene Reorganisation erfolgte, nachdem sie sich 1849 mit der Bank Isabella's II. verschmolzen hatte, Das neue Statut der Bank erhielt 1851 noch einige Änderungen. Demgemäß hat die Bank das ausschließliche Recht bis zur Höhe ihres Capitals (200 Mill. Realen) Noten auszugeben, von denen stets 1/3 baar gedeckt sein muß, u. alle Arten von Bank-, sowie die Kassengeschäfte des Staates zu besorgen. Das Sinken des Staatscredits 1848, dann die an ihren Fonds verübte Defraudation von nahe an 5 Mill. baar u. 59 Mill. in Papier stürzte die Bank in neue Verlegenheiten, welche die Regierung durch eine Zwangsanleihe von 100 Mill. glücklich abwendete. Ein Decret vom 18. Febr. 1852 gibt der Bank ausgedehntere Befugnisse u. sichert sie gegen übergroße Anforderungen des Staates. Außerdem besitzt Spanien noch Banken zu Barcelona, Valencia u. Cadiz u. eine zweite (Unionbank) zu Madrid. Über den spanischen Credit mobilisierte s. Creditanstalten.

Pp) Türkei. Die in Constantinopel projectirte Bank ist (1857) noch nicht zur Ausführung gekommen. Frühere Projecte sind stets gescheitert. Gegenwärtig ist einer englischen Gesellschaft die Concession ertheilt u. Layard zum Director ernannt.

B) Amerika. A) Vereinigte Staaten. Das Bankwesen der Vereinigten Staaten datirt von 1690, wo im Staate Massachusetts die ersten Banknoten ausgegeben wurden, 1713 fand die Ausgabe derselben in Süd-Carolina u. 1723 in Pennsylvanien statt. Die Unsolidität der Banken führte zum vollständigen Verbote der Banknotenausgabe, u. erst nach der Unabhängigkeitserklärung entstanden wieder Notenausgebende Banken. Die älteste u. berühmteste derselben war die Große National-Bank der Vereinigten Staaten in Philadelphia, 1782 als Bank von Nordamerika begründet u. 1791 erneuert. Sie erhielt ein Freiheitsprivilegium auf 20 Jahre, war Depositen-, Disconto- u. Zettelbank u. sollte dem Handel u. dem Staate zugleich dienen. Sie hatte 10 Mill. Dollars Fond, wovon 1/3 in Geld, 2/3 in nordamerikanischen Staatspapieren entrichtet wurden, u. an denen sich der Staat selbst mit 2 Mill. Dollars betheiligte. 1811 lief ihr Freiheitsbrief ab u. wurde nicht wieder erneuert, dagegen erhielt sie später als Neue National-Bank am 16. April 1816 einen neuen Freiheitsbrief auf 20 Jahre, Die Bankverfassung blieb dieselbe, nur erhielt die Bank 35 Mill. Dollars Fond durch Actien, jede von 100 Dollars; der Staat erhielt hiervon 11/2 Mill. Dollars ausgezahlt, betheiligte sich aber wieder mit 7 Mill. selbst. 25 Directoren, von denen der Präsident 5, die Bank 20 ernannte, leiteten ihre Geschäfte, jedoch beaufsichtigte sie der Staat u. nahm in ihre Bücher Einsicht. Ihre Noten sollten nach den neuesten Statuten nicht mehr als das Bankvermögen betragen. Die geringsten Noten waren zu 5 Dollars. Die Bank sollte keine Staatsschulden an sich kaufen u. der Gesammtregierung nicht über 500,000 Dollars, den einzelnen Staaten nicht über 50,000 Dollars vorschießen. Wenn sie Baarzahlung ihrer Noten od. ihrer Depositen verweigerte, sollte sie den Interessenten jährlich 12 Proc. Zinsen zahlen. Sie errichtete zahlreiche Tochter-Banken (1829 hatte sie 21), u. ihr jährlicher Gewinn betrug 5–6 Proc. Ihre Actien stiegen daher ungemein, zu Anfang 56 Proc., bald fielen sie wieder auf 10 Proc. u. erhielten sich dann lange zu einem Curs von 15–25 Proc. Seit 1829 hatte diese National-Bank viel mit dem Präsidenten Jackson zu kämpfen, welcher ihr, aus constitutionellen Gründen, theils um die Geldmacht nicht zu mächtig, theils um die Zahl der Noten nicht überwiegend werden zu lassen, durchaus entgegen war u. es endlich dahin brachte, daß sie sich 1836 auflöste. Sie constituirte sich aber wieder als Neue Bank der Vereinigten Staaten mit denselben Capitalien u. Actionärs, jedoch mit Ausschluß der Regierung. Bes. nahm sich Nik. Biddle dieser Umformung thätigst an, wurde Director u. leitete fast ausschließlich ihre Angelegenheiten. 1837 suchte die Neue Bank, bei[291] der damaligen Handelskrisis, der amerikanischen Handelswelt durch 15 Mill. Dollars Bankscheine, zahlbar in Paris, London u. Amsterdam, zu Hülfe zu kommen, allein dies Manöver vermochte das Zusammenstürzen des nordamerikanischen Credits nicht aufzuhalten, viele Häuser fallirten im April u. Mai 1837 mit einer Masse von 3–8 Mill. Dollars, u. da sich ein offener Bankkrieg entspann, indem die Demokraten nichts mehr von der Papierzahlung wissen wollten, auch der Präsident van Buren ihr noch feindlicher war, als Jackson, so kam die Bank in große Verlegenheiten u. mußte mit den übrigen Banken in Philadelphia u. fast ganz Amerika ihre Zahlungen im Juli 1837 einstellen. Zwar suchte sie durch ungeheure Baumwollenverkäufe ihre Gläubiger zu befriedigen u. sich durch mehrere Manövers zu retten, aber alle Mittel, worunter die maßlose Verausgabung von älterem, eigentlich erloschenem Papiergeld das wichtigste u. verwerflichste war, waren vergebens u. 1839 erfolgte eine Suspension der Baarzahlung der Vereinigten-Staaten-Bank. In dieser Krise trat Nik. Biddle als Director ab. Durch ein Gesetz des Staates Pennsylvanien gezwungen, ihre Baarzahlungen wieder zu beginnen, mußte die Bank vom 15. Januar bis 4. Februar 1841 für 6 Mill. Banknoten baar einlösen, stellte dann, da alle disponiblen Fonds erschöpft waren, abermals ihre Zahlungen ein u. erklärte sich für bankerott. Diesem Bankerotte folgten eine Menge anderer Banken u. der Untergang vieler Tausende von Geschäftsleuten, welche die Begünstigung des Bankerottgesetzes vom 19. August 1841 in Anspruch nahmen. Man hat den Verlust der Gläubiger in jenem Jahre auf 200 Mill. Dollars angeschlagen. Die Masse der 1840 umlaufenden Banknoten betrug etwa 358 Mill. Dollars. Von Jahr zu Jahr sich mindernd, sank dieselbe 1854 auf etwa 204 Mill. herab. Seit der 1839 eingetretenen Geld- u. Handelskrise sind mannigfache Umänderungen u. Verbesserungen, zur größeren Sicherstellung des Publicums, von den Legislaturen der Einzelstaaten getroffen worden; jedoch es sind noch bei weitem nicht alle Übelstände gehoben u. Schwindeleien kommen nur noch zu häufig vor. Die meisten jetzt bestehenden Banken sind mehr Disconto- als Depositen-Banken u. gegenwärtig in den meisten Staaten auf folgende Bedingungen basirt. Wer eine Bank zu gründen beabsichtigt, hat bei der Staatslegistatur mit einem Gesuche um Incorporation einzukommen u. das Capital, welches in derselben anzulegen beabsichtigt wird, genau anzugeben. Wenn der Legislatur Alles genügend erscheint, ertheilt dieselbe einen Incorporations-Charter. Hierauf hat die Partei, ehe sie ihre Geschäfte eröffnen kann, bei dem Staatscontroleur Bürgschaft in sicheren Documenten, Obligationen od. anderen guten u. gültigen Papieren etc. zu dem in dem Charter specificirten Betrage zu hinterlegen, worauf sie ihre Geschäftebeginnen kann. Diese Bürgschaftsdocumente bleiben in Verwahrung des Staatscontroleurs, u. dieser händigt der betreffenden Partei dafür den Werth in Noten (Bank-bills) aus, welche dann von dem Präsidenten, dem Cassirer u. häufig einem Controleur der Bank unterzeichnet u. in Circulation gesetzt werden. Das Capital der Bank wird in Stocks, Obligationen etc. angelegt, wofür sie die jährlichen Zinsen zieht. Die Noten, welche diesen Stock repräsentiren, geben sie nun anleihungsweise od. gegen Wechsel-Disconto, od. in ähnlicher Weise aus. Die gesetzlichen Zinsen in den verschiedenen Staaten sind verschieden, zwischen 5 u. 10 Proc. In Folge der Ausgabe von kleinen Noten, bis zu 1 Dollar herab, sowie der schnellen Entwickelung der natürlichen Hülfsquellen des Landes u. aus mancherlei Ursachen, ist das Papiergeld in den Vereinigten Staaten einem viel plötzlicheren, gewaltigeren u. häufigeren Steigen u. Fallen unterworfen, als in Großbritannien u. vielen anderen europäischen Staaten. Mehrere Einzelstaatlegislaturen verlangen gegenwärtig von den Banken vierteljährliche Berichte, u. in der Stadt New-York haben dieselben bereits wöchentlich solche einzureichen. In den Vereinigten Staaten überhaupt bestanden zu Anfang des Jahres 1855 folgende Banken: a) Im Staate Maine im December 185471 Banken, mit einem Gesammtcapital von 7,301,252 Doll.; Darlehen u. Discontos 13,181,938 Dollars; Stocks, 8850 Dollars; Grundeigenthum, 112,694 Dollars; Guthaben in anderen Banken, 1,781,065 Dollars; Noten von anderen Banken, 539,974 Doll.; baar Geld, 1,025,208 Doll.; Circulation, 5,691,815 Doll.; Depositen, 2,914,601 Doll.; zahlbar an andere Banken, 172,628 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 19,559 Doll. b) Im Staate New-Hampshire, im December 1854, 36 Banken mit einem Capital von 3,626,000 Doll.; Darlehen u. Discontos, 6,891,621 Doll.; Grundeigenthum, 52,343 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 602,447 Doll.; Noten von anderen Banken, 124,860 Doll.; baar Geld, 176,434 Doll.; Circulation, 3,079,548 Doll.; Depositen, 775,410 Doll. c) Im Staate Vermont, im August 1854, 40 Banken mit einem Capital von 3,275,656 Doll.; Darlehen u. Discontos, 6,572,951 Doll.; Stocks, 140,864 Doll.; Grundeigenthum, 136,115 Doll.; andere Geldanlagen, 58,132 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 1,079,686 Doll.; Noten von anderen Banken, 125,902 Doll.; Baarfonds, 34,071 Doll.; gemünztes Geld, 196,680 Doll.; Circulation, 3,986,709 Doll.; Depositen, 745,170 Doll.; schuldig an andere Banken, 15,715 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 979 Doll. d) Im Staate Massachusetts, im August 1854, 143 Banken mit einem Capital von 54,492,660 Doll.; Darlehen u. Discontos, 93,341,953 Dollars; Grundeigenthum, 1,186,509 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 8,225,682 Dollars; Noten von anderen Banken, 5,325,594 Doll.; in Münze, 3,828,402 Doll.; Circulation, 24,803,758 Doll.; Depositen, 18,783,281 Doll.; schuldig an andere Banken, 6,930,098 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 563,313 Doll. e) Im Staate Rhode Island, im September 1854, 87 Banken mit einem Capital von 17,511,162 Doll.; Darlehen u. Discontos, 25,233,304 Doll.; Stocks, 111,988 Doll.; Grundeigenthum, 262,164 Doll.; andere Geldanlagen, 35,429 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 932,619 Doll.; Noten von anderen Banken, 880,724 Doll.; Münze, 312,606 Doll.; Circulation, 5,035,073 Doll.; Depositen, 2,772,367 Dollars; schuldend an andere Banken, 1,046,658 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 329,423 Doll. f) Im Staate Connecticut, im April 1834, 63 Banken mit einem Capital von 15,597,891 Doll.; Darlehen u. Discontos, 28.292,321 Doll.; Stocks, 1,298,677 Doll.; Grundeigenthum, 386,212 Doll.; andere Geldanlagen, 564,522 Doll.; Guthaben[292] in anderen Banken, 2,205,088 Doll.; Noten von anderen Banken, 459,502 Doll.; Baarfonds, 206,921 Doll.; Münze, 1,207,381 Doll.; Circulation, 11,219,566 Doll.; Depositen, 3,910,160 Doll.; schuldend an andere Banken, 1,022,940 Doll. g) Im Staate New-York, im September 1854, 329 Banken mit einem Capital von 83,773,288 Doll.; Darlehen u. Discontos, 163,216,392 Doll.; Stocks, 20,820,653 Dollars; Grundeigenthum, 5,178,831 Doll.; andere Geldanlagen, 767,642 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 12,475,292 Doll.; Noten von anderen Banken, 3,665,954 Doll.; Baarfonds, 16,453,329 Doll.; Münze. 13,661,365 Doll.; Circulation, 31,507,780 Doll.; Depositen, 84,970,840 Doll.; schuldend an andere Banken, 21,081,456 Dollars; andere Verbindlichkeiten, 4,731,884 Doll. h) Im Staate New-Jersey, im Januar 1855, 32 Banken mit einem Capital von 5,314,855 Dollars; Darlehen u. Discontos, 9,177,334 Doll.; Stocks, 821,964 Doll.; Grundeigenthum, 240,921 Voll.; andere Gelbanlagen, 158,396 Dollars; Guthaben in anderen Banken, 1,810,707 Dollars; Noten von anderen Banken, 418,342 Doll.; Münze, 826,452 Doll.; Circulation. 3,552,585 Doll.; Depositen, 3,290.462 Doll.; schuldend an andere Banken, 483,875 Doll. i) Im Staate Pennsylvanien, im November 1854, 64 Banken mit einem Capital von 49,864,825 Doll.; Darlehen u. Discontos, 48,641,393 Doll.; Stocke. 2,153,492 Dollars; Grundeigenthum, 1,159,740 Doll.; andere Geldanlagen, 599,622 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 4,840,118 Doll.; Noten von anderen Banken, 3,769,420 Doll.; Baarfonds, 3,927,949 Doll.; Münze, 3,944,602 Doll.; Circulation, 16,739,069 Doll.; Depositen, 21.676,464 Dollars; schuldend an andere Banken, 3,930.665 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 2,716,872 Doll. k) Im Staate Delaware, im Januar 1855, 10 Banken mit einem Capital von 1,393,175 Doll.; Darlehen u. Discontos, 3,048,141 Doll.; Stocks, 37,466 Doll.; Grundeigenthum, 124.356 Doll.; andere Geldanlagen, 23,140 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 402,179 Dollars; Noten von anderen Banken, 39,051 Doll.; Baarfonds, 267,215 Doll.; Münze. 90,149 Doll.; Circulation, 1,380,991 Doll.; Depositen, 859,010 Doll.; schuldend an andere Banken, 127,510 Doll. l) Im Staate Maryland, im Januar 1855. 29 Banken mit einem Capital von 10,411,874 Doll.; Darlehen u. Discontos, 17,588,718 Doll.; Stocks, 618,295 Doll.; Grundeigenthum, 333,930 Doll.; andere Geldanlagen, 595,223 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 1,490,609 Doll.; Noten von anderen Banken, 1,566,362 Doll. Baarfonds, 96,518 Doll.; Münze, 2,978,225 Doll.; Circulation, 4,118,197 Doll.; Depositen, 7,268,888 Doll.; schuldend an andere Banken. 2,511,970 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 891,230, Doll. m) Im Staate Virginien, im Januar 1855, 58 Banken mit einem Capital von 14,033,838 Dollars; Darlehen u. Discontos, 23,331,939 Doll.; Stocks, 3,127,300 Doll.; Grundeigenthum, 786,952 Doll.; andere Geldanlagen, 75,309 Dollars; Guthaben in anderen Banken, 1,596.434 Dollars; Noten von anderen Banken, 1,125.106 Doll.; Baarfonds, 247,909 Doll.; Münze, 2,728,482 Doll.; Circulation, 10,834,963 Doll.; Depositen, 5,615,668 Doll.; schuldend an andere Banken, 815,830 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 51,546 Doll. n) Im Staate Nord-Carolina, im November 1854, 26 Banken mit einem Capital von 5,205,073 Doll.; Darlehen u. Discontos, 11,468,527 Doll.; Stocks, 123,275 Doll.; Grundeigenthum, 145,033 Doll.; andere Geldanlagen, 12,769 Dollars; Guthaben in anderen Banken, 672,991 Doll.: Noten von anderen Banken, 409,764 Doll.; Baarfonds, 39,288 Doll.; Münze, 1,291,436 Doll.; Circulation, 6,667,762 Doll.; Depositen, 1,130,329 Dollars; schuldend an andere Banken, 112,047 Doll.; sonstige Verbindlichkeiten, 16,907 Doll. o) Im Staate Süd-Carolina, im September 1854, 19 Banken mit einem Capital von 16,603,253 Dollars; Darlehen u. Discontos, 23,149,098 Doll.; Stocks. 1,670,305 Doll.; Grundeigenthum, 510,565 Doll.; andere Geldanlagen, 571,049 Dollars; Guthaben in anderen Banken, 1,198,421 Dollars; Noten von anderen Banken, 441,864 Doll.; Münze, 1,283,284 Doll.; Circulation, 6,739,623 Doll.; Depositen, 2,871,095 Doll.; schuldend andern Banken, 1,197,949 Doll.; sonstige Verbindlichkeiten, 53,936 Doll. p) Im Staate Georgia, Januar 1855, 21 Banken mit einem Capital von 13,413,100 Doll.: Darlehen u. Discontos, 11,648,559 Doll.; Stocks, 2,331,661 Doll.; Grundeigenthum, 8,308,929 Doll.; andere Geldanlagen, 423,130 Doll.; Guthaben in andern Bauten, 1,094,368 Doll.; Noten von anderen Banken, 633,744 Doll.; Baarfonds, 43,611 Doll.: Münze, 1,451,880 Doll.; Circulation, 6,698,869 Doll.; Depositen, 2,034,455 Doll.; schuldend anderen Banken, 462,081 Doll.; sonstige Verbindlichkeiten, 1,199,309 Doll. q) Im Staate Alabama, Januar 1855, 4 Banken mit einem Capital von 2,296,400 Doll.; Darlehen u. Discontos, 4,397,298 Doll.; Stocks, 768,650 Voll.; Grundeigenthum, 53,588 Doll; Guthaben in anderen Banken, 271,801 Doll.; Noten von anderen Banken, 57,061 Doll.; Baarfonds, 45,647 Doll.; Münze, 1,125,490 Doll.; Circulation, 2,382,176 Doll.; Depositen, 1,278,022 Doll.; schuldend anderen Banken, 181,558 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 15,000 Doll. r) Im Staate Louisiana, Januar 1855, 19 Banken mit einem Capital von 20,179,107 Dollars; Darlehen u. Discontos, 27,142,907 Doll.; Stocks, 4,187,180 Doll.; Grundeigenthum, 3,317,422 Doll.; andere Geldanlagen, 1,985,373 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 3,154,437 Doll.; Münze, 6,570,568 Doll.; Circulation. 6,586,601 Doll.; Depositen, 11,688,296 Doll.; anderen Banken schuldend, 1,154,538 Doll.; sonstige Verbindlichkeiten, 2,232,973 Doll. s) Im Staate Mississippi, Januar 1855, 1 Bank mit einem Capital von 240,165 Doll.; Darlehen u. Discontos, 352,738 Doll.; Stocks, 5914 Doll.; Grundeigenthum, 11,907 Doll.; andere Geldanlagen, 50,000 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 60,710 Doll.; Noten von anderen Banken, 5450 Doll.; Münze, 8,063 Doll.; Circulation, 221,760 Doll.; Depositen, 42,738 Doll. t) Im Staate Tennessee, Januar 1855, 32 Banken mit einem Capital von 6,717,848 Doll.; Darlehen u. Discontos, 11,755,729 Doll.; Stocks, 871,076 Doll.; Grundeigenthum, 486,455 Doll.; andere Geldanlagen, 166,395 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 1,057,140 Doll.; Noten von anderen Banken, 491,800 Doll.; Baarfonds, 68,209 Doll.; [293] Münze, 1,423,940 Doll.: Circulation, 5,630,562 Doll.; Depositen, 2,413,416 Doll.; schuldend an andere Banken, 211,681 Doll.; sonstige Verbindlichkeiten, 85,501 Doll. u) Im Staate Kentucky, Januar 1855, 34 Banken mit einem Capital von 10,369,717 Dollars; Darlehen u. Discontos, 17,307,567 Doll.; Stocks, 743,033 Doll.; Grundeigenthum, 416,920 Doll.; andere Geldanlagen, 216,505 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 3,319,718 Dollars; Noten von anderen Banken, 686,370 Doll.; Münze, 4,152,988 Doll.; Circulation, 8,628,946 Doll.; Depositen, 3,011,719 Doll.; anderen Banken schuldend, 2,577,824 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 296,605 Doll. v) Im Staate Missouri, November 1854, 6 Banken mit einem Capital von 1,215,398 Doll.; Darlehen u. Discontos, 3,441,643 Doll.; Grundeigenthum, 111,185 Dollars; Guthaben in anderen Banken, 49,960 Doll.; Münze, 975,491 Doll.; Circulation, 1,460,650 Doll.; Depositen, 1,247,651 Doll.; schuldend anderen Banken, 284,776 Doll. w) Im Staate Illinois, April 1854, 29 Banken mit einem Capital von 2,513,790 Doll.; Darlehen u. Discontos, 316,841 Doll.; Stocks, 2,671,903 Doll.; Grundeigenthum, 31,158 Doll.; andere Geldanlagen, 1,368,203 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 878,612 Doll.; Noten von anderen Banken, 385,339 Doll.; Baarfonds, 63,892 Doll.; Münze, 365,152 Doll.; Circulation, 2,283,526 Doll.; Depositen, 1,286,102 Doll.; sonstige Verbindlichkeiten, 294,034 Doll. x) Im Staate Indiana, October 1854, 59 Banken mit einem Capital von 7,281,934 Doll.; Darlehen u. Discontos, 9,305,651 Doll.; Stocks, 6,148,837 Doll.; Grundeigenthum, 249,298 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 3,087,827 Doll.; Noten von anderen Banken, 911,000 Doll.; Baarfonds, 173,573 Doll.; Münze, 1,894,357 Doll.; Circulation, 8,165,856 Doll.; Depositen, 2,289,605 Dollars; schuldend an andere Banken, 803,849 Doll. y) Im Staate Ohio, November 1854, 66 Banken mit einem Capital von 7,166,581 Doll.; Darlehen u. Discontos, 13,578,339 Doll.; Stocks, 2,466,247 Doll.; Grundeigenthum, 298,222 Doll.; andere Geldanlagen, 1,006,525 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 2,751,312 Doll.; Noten von anderen Banken, 905,555 Doll.; Baarfonds, 158,310 Doll.; Münze, 1,690,105 Doll.; Circulation, 8,074,132 Doll.; Depositen, 5,450,566 Doll.; schuldend anderen Banken, 949,727 Doll.; sonstige Verbindlichkeiten, 411,652 Doll. z) Im Staate Michigan, Januar 1855, 6 Banken mit einem Capital von 980,416 Dollars; Darlehen u. Discontos, 1,900,942 Doll.; Stocks, 555,431 Doll.; Grundeigenthum, 146,035 Doll.; andere Geldanlagen, 15,345 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 392,550 Doll.; Noten von anderen Banken, 118,784 Doll.; Baarfonds, 6,612 Doll.; Münze, 143,123 Doll.; Circulation, 500,942 Doll.; Depositen, 1,170,974 Doll.; anderen Banken schuldend, 93,597 Dollars; sonstige Verbindlichkeiten, 187,322 Doll. aa) Im Staate Wisconsin, Januar 1855, 23 Banken mit einem Capital von 1,400,000 Doll.; Darlehen u. Discontos, 1,861,043 Doll.; Stocks, 1,044,021 Doll.; Grundeigenthum, 24,320 Doll.; andere Geldanlagen, 8791 Doll.; Guthaben in anderen Banken, 306,982 Doll.; Noten von anderen Banken, 341,174 Doll.; Baarfonds, 103,184 Doll.; Münze 334,383 Doll; Circulation, 740,764 Doll.; Depositen, 1,482,053 Doll.; andere Verbindlichkeiten, 456,739 Dollars.

B) Englische Colonien: a) Canada. Die 7 Banken von Canada dürfen Noten von 1 Doll, an ausgeben, von denen 1/3 baar gedeckt sein muß. Hervorzuheben sind: aa) die Bank of British North-Amerika zu Quebeck, 1836 eröffnet, hat einen Fond von 1 Mill. Pfd., in Actien à 50 Pfd., mit Zweigbanken zu Hamilton, Port Hope u. Bytown; bb) die Bank von Montreal mit einem Fond von 250,000 Pfd. C) Brasilien: a) Die erste Bank wurde hier 1816 errichtet; sie machte Anfangs gute Geschäfte, da ihre Noten der Cursschwankungen des Silbergeldes wegen sehr gesucht wurden. Die Vermehrung derselben um das Zehnfache des Baarcapitals u. die schlechte Finanzwirthschaft des Staates, der jede beliebige Summe auf die Bank entnehmen konnte, führten 1821 den Untergang herbei. 1838 entstand eine b) Privatbank unter dem Namen Banco Commercial zu Rio de Janeiro, mit einem Fond von 5000 Contos de Reis, in 10,000 Actien à 500 Milreis. Nach dem Plane des Finanzministers sollte eine neue Nationalbank unter dem Namen Bank von Brasilien mit 30 Mill. Doll. Capital errichtet werden. D) Guyana: a) Französische General-Colonialbank zu Cayenne, Capital 500,000 Frcs., seit 1849. b) Britische General-Colonialbank zu Georgetown, seit 1836 mit 300,000 Pfd. Capital. E) Chile: a) Die Nationalbank zu Valparaiso, gestiftet 1825, hat einen Fond von 10 Mill. Piaster, in Actien à 500 Piaster; u. b) die Nationalbank zu San Jago de Chile, errichtet 1834, hat einen Fond von 1 Mill. Piaster, in 5000 Actien à 200 Piaster.

C) Afrika. a) Algier. Die Bank von Algier (Disconto-, Zettel- u. Depositenbank), gegründet 1851 mit einem Fond von 3 Mill. Frcs., steht unter directem Einfluß der Regierung, welche nöthigenfalls 1 Mill. Frcs. zur Completirung des Fonds gewährt. Zweigbank in Oran. b) Die Bank der Capstadt wurde 1837 auf 1500 Actien, à 50 Pfd., begründet. c) Die Bank zu Port Louis auf der Insel Mauritius, 1831 eröffnet, besitzt ein Grundcapital von 500,000 Piaster, in Actien à 500 Piaster; sie gibt Noten aus u. hat auch eine Agentur zu London.

D) Asien. a) Britische Colonien: aa) Die Bank von Bengalen zu Calcutta, eine Staatsbank, errichtet im Jahre 1809, ihr Capital ist 10,700,000 Rupien, sie discontirt Gouvernements- u. Particulierwechsel u. leiht Geld auf Unterpfand; ihre Noten (bis zu 5 Rupien) werden bei allen öffentlichen Kassen angenommen. Sämmtliche Privatbanken in Calcutta haben bis 1847 fallirt. Neuerdings hat die Nordwestbank von Indien ihren Sitz von Marut dorthin verlegt. bb) Die Agra and United Service Bank zu Calcutta, deren Fond 55 Lacs (= 51/2 Mill. Rupien), in Actien à 500 Rupien, ist. cc) Die Bank zu Bombay, 1839 eröffnet; ihr Fond beträgt 51/4 Mill. Rupien. Sie gibt Noten aus. dd) Die Bank zu Madras, errichtet von der Regierung 1843, ihr Fond ist 3 Mill. Rupien; Befugnisse u. Geschäfte wie die der Bank von Bengalen. Endlich ist noch zu erwähnen die Orientalbank, welche ihren Hauptsitz in London u. in allen drei Präsidentschaften Zweigbanken hat; gegründet 1842, hat sie seit 1852[294] einen Fond von 800,000 Pfd. b) Niederländische Colonien. Die Bank von Java zu Batavia, gegründet 1827, hat seit 18482 Mill. Fl. Capital, genießt keines vortheilhaften Rufes u. konnte ihren Credit nur durch künstliche Machinationen erhalten. Die Regierung verbot die Einlösung ihrer Noten in Silber, welches in der Colonie sehr selten ist, während die Kupfermünzen (Recepissen) nur noch 70 Proc. ihres Nominalwerthes gelten. Dadurch u. durch die übermäßig große Notenemission sank der Werth der Noten, die übrigens von den Regierungskassen in Zahlung genommen werden.

E) Australien. Der Verkehr der Banken der englischen Colonien in Australien war gegen 1840 in Folge übermäßiger Notenausgabe sehr in Stocken gerathen, hat aber seit den Goldentdeckungen wieder bedeutend zugenommen. Die älteste ist a) die Bank von Neu-Südwales, begründet 1817 in Sidney mit 200,000 Pfd. Capital u. der Berechtigung, dasselbe auf 1 Mill. zu erhöhen. Ebendaselbst u. wie die vorige in den Hauptorten der Australischen Colonien durch Filiale vertreten, befindet sich b) die Bank von Austral-Asia, gegründet 1833, Capital 900,000 Pfd. Ferner c) Unionbank von Australien mit 820,000 Pfd. u. d) Colonialbank mit 500,000 Pfd. Capital. Auch in Vandiemensland u. Neuseeland befinden sich kleinere Banken.

III. Literatur. Höhler, Historisch-politische Erläuterungen über Bankanstalten überhaupt, u. über die Österreichische Nationalbank insbesondere, Wien 1816; Schmidt, Betrachtungen über das Bankwesen etc., Zittau 1837; Westphal, Grundsätze des Bankwesens etc., Chemnitz 1838; Noback, Taschenbuch der Münz- etc. Verhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsel- u. Bankwesens etc., Lpz. 1841 ff., 12 Hefte; Nelkenbrecher, Taschenbuch, 17. Aufl. von Feller, Berl. 1848; Feller, Actien-Archiv, Lpz. 1844 u. Dessen Staatspapier- u. Actienbörse, ebd. 1846; u. Über die Berechnung der an deutschen Börsen vorkommenden Bankactien; Schick, Handbuch des deutschen Staatspapier- u. Actienhandels, ebd. 1849; Deym, Das Bank- u. Actienwesen, mit Bezug auf Österreich, ebd. 1850; Otto Hübner, Die Banken, Lpz. 1854, 2 Thle.; Niebuhr, Die Geschichte der königl. Bank in Berlin von der Gründung bis Ende 1845, Berlin 1854; Tellkampf, Über die neuere Entwickelung des Bankwesens in Deutschland, 3. A. Bresl. 1857.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 275-295.
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