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Reglement

[933] Reglement (v. fr., spr. Reglmang), 1) Vorschrift, wie irgend etwas gehalten werden soll; 2) Vorschrift, wie sich ein Soldat in allen Verhältnissen benehmen soll. Eigentlich gehören schon die Kriegsartikel (s.d.) zu dem R.; dann das Dienstreglement, welches dem Soldaten u. Offizier vorschreibt, wie er sich bei allen vorkommenden Fällen gegen seine Oberen, bei Meldungen, Rapporten, auf Wachen, Ronden, Patrouillen, in Festungen etc., zu benehmen hat; ferner Lazareth-, Servis-, Verpflegungsreglements etc., endlich das Exercirreglement, welches das Detail der Kriegsübungen vorschreibt. Jede Waffe hat dergleichen. Für die Infanterie theilt sich das R. in die Ausbildung des einzelnen Mannes, wo er die Wendungen, die Märsche, das Exerciren mit dem Gewehr lernt; in die Pelotonschule, wo er diese Übungen mit Mehren bis zur Stärke eines Zuges (Pelotons) übt u. zugleich Schwenkungen u. Aufmärsche erlernt; in die Compagnieschule, wo dies bis zur Stärke einer Compagnie, u. in die Bataillonsschule, wo dies bis zur Stärke eines Bataillons vorgenommen wird. Schon die Griechen u. Römer kannten ähnliche Vorschriften. Kaiser Friedrich I. gab auf dem Zuge nach Italien dergleichen, noch mehr Franz I. u. Heinrich II. von Frankreich u. Kaiser Karl V. Im 15. u. 16. Jahrh. hatte man schon eigentliche Dienstreglements. Der Prinz von Oranien gab im niederländischen Unabhängigkeitskrieg für die Niederländer das erste Exercitienreglement. Später war das französische ausgezeichnet, noch später das preußische von Friedrich II., nach welchem sich alle anderen modelten; auch das österreichische Josephs II. war zweckmäßig; beide wurden mit geringen Abänderungen beibehalten, u. größtentheils aus ihnen wurde das französische von 1793 zusammengesetzt, welches neuerdings wesentlich verändert ist durch die Vereinfachung der Ausbildung des Mannes u. Abschaffen der complicirten Bewegungen. Ganz auf anderen Grundsätzen beruht das preußische von 1810, nach dem, so wie nach dem französischen, sich die meisten anderen R-s anderer Armeen gestaltet haben. 1847 wurde das preußische von 1810 revidirt u. verbessert. Originell ist noch das englische.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 13. Altenburg 1861, S. 933.
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