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Befugniß

[487] Befugniß, 1) die Möglichkeit einer Handlung, sofern dadurch einem Andern kein Unrecht geschieht; 2) die rechtliche Fähigkeit, etwas nach Belieben zu thun od. zu unterlassen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 487.
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