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Unterschrift

[260] Unterschrift (Subscriptio), der unter eine Schrift od. unter ein Gemälde, einen Kupferstich etc.[260] geschriebene Name, welcher das Darüberstehende, als von dem Unterschriebenen herrührend, seinen Sinn ausdrückend etc. bezeichnen u. anerkennen soll. Bes. wichtig ist die U. eines schriftlichen Aufsatzes, wodurch Jemand bezeugt, daß das, was im Aufsatz gesagt ist, von ihm ausgeht. Diese U. muß daher in der Regel eigenhändig geschehen. Doch ist die U. auch dann als richtig anzunehmen, wenn sie mit geführter Hand od. durch eine andere Person, als die, welche das Document ausgestellt hat, geschehen, von letzter aber, daß die so bewirkte U. als die ihrige anzusehen sei, anerkannt ist. Bes, ist es Blinden, an der Hand Gelähmten u. Allen, welche ihren Namen nicht schreiben können, erlaubt bei Privattestamenten die fehlende U. durch einen Zeugen zu ersetzen, vgl. Testament S. 406. In der Regel muß die U. bei verbindlichen Documenten mit dem ganzen Vor- u. Zunamen geschehen, doch wird dies bei gewöhnlichen Quittungen u. im alltäglichen Leben nicht so genau genommen. Auch pflegt in der Regel von den Vorständen ganzer Collegien od. förmlich organisirter Gemeinheiten, selbst von den Verwaltern solcher Behörden, bei denen mir Einzelbeamte, z.B. Einzelrichter, angestellt sind, wenn der Collectioname (s, Colectiva), od. der Name der Behörde vorausgeschrieben u. bes., wenn das Siegel der Behörde beigedruckt ist, die Namensunterschrift des Vorstandes blos mit dem Zunamen bewirkt zu werden. Bei Gemeinden, in denen kein bes. vorschriftsmäßig gewählter Vorstand besteht, auch sonst eine solche U. nicht durch Herkommen od. Gesetze bestimmt ist, müssen alle Gemeindeglieder unterschreiben, z.B. die gewöhnlichen Syndicate (s.d.). Wird durch das Document nur Eine Person verbindlich, z.B. bei Quittungen, so wird die U. nur von Einer Person bewirkt, bei mehrseitigen Geschäften, bei Bilateralcontracten aber muß das Document eigentlich von allen Interessenten unterschrieben werden. Dennoch geschieht es bei Verträgen, welche in zwei Exemplaren ausgefertigt werden, zumal bei Staatsverträgen, daß jeder Theil nur Ein Exemplar unterschreibt u. jede Partei das aufbewahrt, welches der Mitcontrahent vollzogen hat. Die Unterschriftsverfälschung wird nach den Grundsätzen der Fälschung (s.d.) überhaupt bestraft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 260-261.
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