[257] Oldenburg, 1) (eigentlich Holstein-O.), Großherzogthum in Deutschland; besteht a) aus dem Herzogthum O., s.u. 2), zu welchem die von Rußland abgetretene Herrschaft Jever 1823 geschlagen ist; b) aus dem Fürstenthum Lübeck, s.d., u. c) dem Fürstenthum Birkenfeld, s.d. Das Großherzogthum hat 114 QM. mit (1858) 294,359 Ew., meist Norddeutsche, nur nordwestlich wenig Friesen; der Religion nach: 194,978 Lutheraner, 2179 Reformirte, 21,989 Unirte, 72,939 Katholiken, 1500 Juden; Gebirge, Flüsse, Seen, Moräste, Klima etc. s.u. Oldenburg 2), Lübeck u. Birkenfeld. Die Staatsverfassung ist vom 18. Februar 1849, revidirt unter dem 22. November 1852. Das Großherzogthum bildet hiernach mit den Fürstenthümern Eutin u. Birkenfeld einen unter Einer Verfassung stehenden, untheilbaren Staat, dessen Verfassung monarchisch-constitutionell ist. Der Landtag als der gesetzliche Vertreter aller Staatsbürger besteht nur aus gewählten Abgeordneten;[257] die Wahl der Abgeordneten wird durch Wahlmänner vermittelt, so daß auf je 300 Einwohner ein Wahlmann u. sämmtliche Wahlmänner eines Wahlkreises auf je 6000 Einwohner einen Abgeordneten wählen. Die Abgeordneten können aus dem ganzen Großherzogthum gewählt werden, wählbar ist jeder, welcher selbständig u. 25 Jahr alt ist. Der Landtag hat das Recht der Zustimmung zu allen Gesetzen, der Annahme von Beschwerden, das Recht, auch selbst auf Erlaß von Gesetzen anzutragen od. Gesetzentwürfe vorzulegen, das Recht zur Prüfung der Rechtsbeständigkeit erlassener landesherrlicher. Verfügungen, der Steuerbewilligung u. der Feststellung des Finanzetats. Zu. den Gesammtausgaben des Großherzogthums haben das Herzogthum Oldenburg 80 Proc., Eutin 13, Birkenfeld 7 Proc. beizutragen. Für jeden dieser drei Landestheile besteht neben dem Landtage noch ein aus mindestens neun Mitgliedern zusammengesetzter Provinzialrath, welcher nur zu der Provinzialregierung in unmittelbarer Geschäftsverbindung steht u. den Beruf hat, in Betreff aller provinziellen Verhältnisse u. Bedürfnisse Aufklärung zu geben u. die Regierung durch ihren Beirath zu unterstützen. Den Gemeinden ist das Recht der freien Selbstverwaltung, insbesondere die freie Wahl ihrer Vertreter u. Beamten, Öffentlichkeit der Verhandlungen, auch zwischen den Gemeinden der Grundsatz der Freizügigkeit zugesichert. Lehnsverband, Familienfideicommisse u. Stammgüter sind aufgehoben. Von dem Domanialbestand sind dem Großherzog Grundstücke im Pachtwerth von 85,000 Thlr. als unverëußerliches, deshalb auch nicht mit Schulden zu belastendes Krongut überlassen; außerdem sind sämmtliche Domänen für Staatsgut erklärt, es bezieht aber der Großherzog dafür eine auf diese Domänen radicirte jährliche Rente von 85,000 Thlrn., wofür von ihm die Kosten der gesammten Hofhaltung, alle Apanagen, Pensionen, Baukosten etc. zu bestreiten sind. Der Staatsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten u. sechs Richtern, von denen ein Mitglied durch das Loos aus den Mitgliedern des höchsten Landesgerichts, die übrigen sechs zur Hälfte von der Staatsregierung, zur Hälfte vom Landtag aus den übrigen richterlichen Beamten des Landes gewählt werden. Finanzen: die Staatsschuld betrug Ende 1858: 3,923,000 Thlr.; nach dem Budget für 1860 betrug die Einnahme für das Großherzogthum O.: 530,000 Thlr., für das Herzogthum O.: 1,232,000 Thlr., für das Fürstenthum Lübeck: 165,240 Thlr., für das Fürstenthum Birkenfeld: 139,000 Thlr.; die Ausgaben für das Großherzogthum O.: 530,000 Thlr., für das Herzogthum O.: 1,242,000 Thlr., für das Fürstenthum Lübeck: 163,320 Thlr., für das Fürstenthum Birkenfeld: 140,600 Thlr. Die Gerichtsverfassung ist im Ganzen der königlich hannöverischen nachgebildet u. beruht neuerdings bes. auf einem Gesetz vom 29. Aug. 1857. An der Spitze der Justizverwaltung steht ein Oberappellationsgericht in O. (1 Präsident, 6 Röthe), als zweite Instanz besteht ein Appellationsgericht in O. (1 Präsident, 6 Röthe) u. 5 Obergerichte in O., Vechta, Varel, Eutin (Justizkanzlei) u. Birkenfeld; die unterste Instanz wird durch 19 Ämter im Herzogthum O., 2 Ämter u. 1 Stadtgericht im Fürstenthum Lübeck u. 3 Amtsgerichte im Fürstenthum Birkenfeld gebildet. Die Rechtsverfassung beruht für das Privatrecht zum größten Theil noch auf Gemeinem Recht, welches nur in einzelnen Disciplinen durch neuere Gesetze abgeändert ist. Im Strafrecht gilt das dem königlich baierischen nachgebildete Strafgesetzbuch von 1814, welches seit 1837 auch für Eutin u. Birkenfeld eingeführt wurde. Eine neue Strafproceßordnung, mit Öffentlichkeit, Mündlichkeit u. Schwurgerichten, erschien unter dem 2. Novbr. 1857 (im wesentlichen der Hannöverischen Strafproceßordnung nachgebildet). In Birkenfeld gilt Französisches Recht. Der Civilproceß ist durch ein im Jahre 1824 erschienenes ausführliches Proceßreglement geordnet. Von älteren Ortsgewohnheiten u. Statuten sind bes. das Butjadinger. Stadt- u. Landrecht von 1664, Wurder Landrecht von 1574, die Statuten des Stadinger Landes von 1525, das Amerische Recht von 1614, das Oldenburgische Stadtrecht, welches sich auf ein Bremisches Statut von 1433 gründet, bemerkenswerth. Vgl. Ötken, Corpus constitut. Oldenburg., Oldenb. 172275, 6 Thle. u. 2 Suppl.; Halem, Jetzt geltende Oldenburgische Particularrechte, ebd. 18046, 3 Bde.; Verzeichniß u. summarischer Inhalt der seit 1774 ergangenen Verordnungen, ebd. 17941802, 2 Bde.; Verzeichniß der Verordnungen etc., ebd. 1826. Eine officielle Gesetzsammlung besteht seit 1823. Militär: zusammen 1 Brigade von 3740 Mann, welche mit dem Großherzogthum Mecklenburg u. den Contingenten von Holstein-Lauenburg u. den Hansestädten die 2. Division des 10. Bundesarmeecorps bildet. Diese Brigade besteht aus 1 Regiment Infanterie zu 3 Feldbataillonen u. 1 Ersatzbataillon, das Bataillon zu 4 Compagnien, zusammen Infanterie 2910 Mann; dann 1 Artilleriebatterie mit 8 Geschützen, einschließlich der Pionniere 370 M.; Cavallerie: 1 Regiment von 460 M. Außerdem ist noch 1 Landdragonercorps vorhanden. Garnisonen sind: Oldenburg, Eutin u. Birkenfeld. Ein Generalmajor befehligt die Brigade, dessen Stab aus 3 Adjutanten, 1 Intendant, 4 Oberärzten, 1 Auditeur u. dem übrigen Stab, zusammen aus 65 Mann, besteht. Ein Militärcollegium ist Rekrutirungsbehörde, 1 Intendantur, 3 Garnisonverwaltungen u. 1 Zeughausdirection besorgen die ökonomischen Verhältnisse; das Gerichtswesen wird durch 1 Militärobergericht u. 3 Garnisongerichte verwaltet. Ein Generaladjutant versieht das Amt eines Vorstandes der Militärangelegenheiten im Staatsministerium. Für das Offizierbildungswesen besteht eine Militärschule in O., auf welcher zugleich auch die Hanseaten ihre Offiziere bilden lassen. Bewaffnung: gezogene Percussionsgewehre, die Artillerie Säbel. Uniform: dunkelblau u. roth, die Artillerie schwarz; blaue, im Sommer weißleinene Beinkleider, Helme, weißes, die Artillerie schwarzes Lederzeug; die Offiziere tragen Epaulettes, welche durch Sterne u. Franzen die. Rangunterschiede nach preußischem Muster ausdrücken; die Unteroffiziere haben eine Tresse oben u. vornum Kragen u. Aufschläge, Feldwebel tragen silbernes Portepee, Sergeanten dergl. von Wolle. Jeder Oldenburger ist mit 20 Jahren wehrpflichtig, Stellvertretung aber gestattet; Dienstzeit sechs Jahre, vier in der Linie, zwei in der Reserve; Exercierreglement dem preußischen ähnlich Feldzeichen: blau, roth u. gelb. Orden: a) Haus- u. Verdienstorden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig, s. Oldenburgischer Haus- u. Verdienstorden; b) das mit dem Hausorden verbundene[258] allgemeine Ehrenzeichen, wird als erste Klasse mit der Krone u. dann als erste, zweite u. dritte Klasse verliehen; c) Auszeichnung für 25jährige treue Militärdienste, Kreuz in Gold für Offiziere u. Ärzte, in Silber für Unteroffiziere u. Soldaten, vorn der Namenszug, hinten XXV.; Band blau u. roth; d) Ehrenmedaille an blau u. rothem Bande auf der linken Brust, mit Ausnahme der Hautboisten für Alle, welche den Feldzug 1814 u. 1815 mitgemacht haben. Wappen: ein quadrirter Schild mit einer zwischen die beiden untersten Quartiere eingepfropften Spitze u. einem Mittelschilde. Im ersten obern rothen Felde der norwegische goldene gekrönte Löwe mit silberner Hellebarde in den Pranken, im zweiten zwei blaue Löwen übereinander in Blau (Schleswig). Im ersten untern ein ausgebreitetes dreigespaltenes Nesselblatt mit gold- u. rothgespaltenem Schildchen (Holstein), im zweiten (rothen) ein Silberschwan mit schwarzem Schnabel u. Füßen, mit goldener Krone um den Hals (Stormarn); in der Spitze in Roth ein goldgeharnischter Reiter mit bloßem Schwerte auf silbernem Pferde (Ditmarsen). Das quadrirte Mittelschild hat im ersten u. vierten Quartiere zwei rothe Balken in Gold (Oldenburg), im zweiten ein goldenes Kreuz in Blau (Delmenhorst), im dritten ein schwebendes goldenes Kreuz in Blau (Lübeck). Seemacht: keine; Handelsflagge: blau mit rothem rechtwinkelig stehendem Kreuz. 2) Herzogthum, Theil des Großherzogthums (vom Königreich Hannover, dem Gebiet der Freien Stadt Bremen u. dem Deutschen Meere begrenzt), 98,445 QM. mit 237,188 Ew.; ganz flaches, zuweilen auf dem Geest mit Holz (dessen Cultur noch großer Verbesserung fähig ist) besetztes Land, dessen bebaute Flächen bes. sehr fruchtbares u. zur Viehzucht taugliches Marschland an dem Meere u. der Weser, u. durch 34 Meilen lange Deiche geschützt u. von Sand od. Haide umgeben sind. Vor der Küste liegen Sandbänke (Watten), welche zur Ebbe trocken liegen; zwei von der Weser u. Jahde gebildete Meerbusen treten in das Land. Flüsse: die Weser (welche bis kurz vor ihrer 13/4 Meilen breiten Mündung die Grenze mit Hannover bildet), mit den Nebenflüssen Ochte (mit der Kleinen Delme) u. Hunte (mit Letha), ferner die Jahde, welche einen tiefen Meerbusen bildet (s. Jahde), dessen anliegendes Gebiet 1854 zur Anlegung eines Kriegshafens an Preußen abgetreten worden ist, u. Hase, welche in die Ems mündet; hier entspringen auch die Hase (mit Ratte) u. die Leda (mit Soeste, Jämme u. Vehme). Binnenseen (Meere) sind: das Zwischenahmer, Elbendorfer u. Bullenmeer; der Dümmensee berührt die Südostgrenze. Die Sieltiefe sind zur Schifffahrt benutzte Kanäle, welche zum Theil Häfen an der Küste bilden. Das Klima ist nebelig, feucht u. kalt u. bringt oft Stürme; in den Marschen erzeugen sich sogenannte Marschfieber. Beschäftigung:. der Ackerbau bildet sich nach dem verschiedenen Boden verschieden u. producirt (doch nur nothdürftig fürs Land) Getreide, Rübsen, Hanf, Flachs, etwas Tabak, Hopfen, wenig [Obst. Die Viehzucht liefert gutes Vieh (Friesisches Rindvieh, Pferde); Bienenzucht wird den Haiden getrieben; die Fischerei gibt Seefische, Austern, Hummer; die Jagd wenig Wild, außer viel Seevögeln. Mineralien gibt es wenig (Walkererde, Mergel), Metalle, außer Salz, gar nicht, aber unerschöpfliche Torflager. Fabriken gibt es wenig, die besondern Gegenstände der Industrie sind Leinwand, Tuch, Strumpfwaaren, Ziegel, Branntwein. Der Handel ist bedeutend, wozu die Wassercommunication u. die Seeschifffahrt viel beiträgt. Die Schiffsbewegung ergab im Jahre 1858: 4728 oldenburgische. See-, Küsten- u. Flußschiffe Eingang u. 4668 dergleichen Ausgang. Eine Eisenbahngeht nicht durch das Land, doch ist eine solche nach dem Jahdebusen projectirt. Die Wohnungen liegen einzeln im Mittelpunkt der dazu gehörigen Felder, zuweilen an den Küsten in den Überschwemmungen ausgesetzten Gegenden auf künstlichen Hügeln. Mit Hollandsgehen wird viel Geld verdient. Auf Wangeroge ist ein besuchtes Seebad. Münzen, Maße u. Gewichte: O. rechnete bis 1857 nach Reichsthalern zu 72 Groten à 5 Schwaren (seit 1815 im Werth von 16 Thalern = 1 Feine Mark od. 1 Thlr = 261/4 Sgr.; früher nach Reichsthalern zu 48 Schillingen, 54 Stübern, 72 Groten, 216 Ortjes, 360 Schwaren im Werth von 15 Thlrn. = 1 Feine Kölnische Mark); seit 1857 jedoch nach Thalern (im 30-Thalerfuß) zu 30 Groschen à 12 Pfennige od. Schwaren, nachdem schon 1846 der 14-Thalerfuß angenommen, aber die Groteneintheilung noch beibehalten worden war. Geprägte Münzen: a) in Gold: Pistolen od. Friedrich-Augustd'or im Pistolenfuß, seit 1857 Kronen u. Halbe Kronen nach der Wiener Münzconvention (s.d. g); b) in Silber: Ein- u. Zweithalerstücke (Vereinsmünzen), 1/6- u. 1/12-Thalerstücke (nach dem Verhältniß wie die preußischen), 1/1- u. 1/2-Groschenstücke (Scheidemünze); von früher cursiren noch: aa) Grob-Courant, unter dänischer Landeshoheit mit dem Bildniß des Königs Friedrich V. geprägte 12- u. 6-Grotstücke im Pistolenfuß od. dem Golde gleich (1 Pistole 5 Thlr.); bb) Klein-Courant, 24-, 12-, 6-Grotstücke od. 1/3, 1/6 u. 1/12 Thlr. seit 1816, 4 Grot (2 Mariengroschen), 3 Grot (g Gr.), 2 Grot (Mariengr.), 11/2 Grot (Schillingstück) u. 1 Grot (4 Pfennige); c) in Kupfer: 3-, 2- u. 1-Pfennig- od. Schwarenstücke von früher noch, 1/2 Grot von 1802 u. 1816 ff. Bei Wechselverhältnissen richtet man sich nach dem Bremer Curs. Maße: der Oldenburgische Fuß à 12 Zoll à 12 Linien hat 131,162 Pariser Linien od. 295,879 Millimeter, der Jeversche Fuß = 139,02 Par. Linien od. 313,76 Millim., 100 Oldenburg. Fuß = 94,30 Jeversche od. 94,272 Preuß. Fuß; die Oldenburgische Elle hat 590,9, die Jeversche 673,3 Millimeter, 51 Oldenburg. = 44 Jeversche Ellen, 100 Oldenburg. = 87,10 Preuß. Ellen. Wegmaß: die alte Oldenburgische Meile = 30,000 Fuß oldenburgisch 26,290 Fuß rheinisch; die neue Postmeile, welche auch bei Landesvermessungen angewandt wird, ist die geographische = 25,079 Fuß oldenburgisch = 23,650. Fuß rheinisch = 7,421 Kilometer. Feldmaß: die Ruthe alt Maß hat 20, neues Maß 18 Oldenburg. Fuß; 1 Jück od. Juck altes Maß hat 160 ORuthen à 400 QFuß od. 64,000 QFuß = 2,1944 Preuß. Morgen u. ist als Flächenmaß 1836 angenommen worden; 1 Jück neues Maß hat 160 QRuthen à 324 QFuß od. 51,840 QFuß; 100 Jück neues sind 81 altes Maß; 1 Bau hat 40 Jück altes Maß; 1 Morgen hat 22/3 Wende od. 6 Hunde od. 350 ORuthen altes Maß; in Jever hält die Matte bei Grodenländereien 120 ORuthen à 400 QFuß, bei Binnenländerei 300 ORuthen à 296 QFuß. Fruchtmaß: die Last hat 12 Molt od. Malterx 18 Tonnen, 144 Scheffel à 16 Kannen à[259] 4 Ort, 1 Scheffel = 22,8027 (22,61) Liter, 100 Scheffel = 41,3 Preuß. Scheffel; in Jever hat die Last 12 Tonnen, 48 Veerken od. 96 Scheffel à 22 Kannen à 4 Ort, der Scheffel = 30,87 Liter. Maß für Flüssigkeiten; das Oxhoft Wein etc. hat 11/2 Ohm, 6 Anker od. 240 Quartier u. hält 156 Kannen à 4 Ort; die Biertonne hat 4 Henkemann od. 112 Kannen, 1 Kanne = 1,368 Liter, 100 Kannen = 119,5 Preuß. Quart. Gewichte: Handelsgewicht: 1 Pfund schwer (Frachtcentner) ist 300. Pfund; 1 Centner = 106 Pfund à 32 Loth, 1 Pfund = 480,367 Grammen; in neuester Zeit ist jedoch officiell das Deutsche Zollpfund (500 Grammen) mit seiner Decimaleintheilung (30 Loth etc.) u. der Centner zu 100 Zollpfunden angenommen. Gold- u. Silbergewicht ist die Kölnische Mark; Medicinalgewicht das alte Nürnberger. Steuermaße: das Steuerfruchtmaß ist der Hannöverische Himten, s.u. Hannover (Geogr.); das Steuerflüssigkeitsmaß ist das Braunschweiger Quartier, s.u. Braunschweig (Geogr.). Für den Unterricht bestehen: 2 Gymnasien, Normalschule, Seminar, 3 Bürgerschulen u. 220 Elementarschulen; doch erschwert das Zerstreutsein der Wohnungen auf dem Lande den Unterricht. Regierungsbehörden: Regierung, Consistorium, Kammer, Militärcommission etc., s. oben. Eintheilung: Stadt u. Amt O., die Ämter Elsfleth, Rastedt, Westerstede, Stadt u. Amt Varel, die Ämter Brake, Ovelgönne, Stollhamme, Landwührden, Berne, Delmenhorst, Wildeshausen, Vechta, Steinfeld, Damme, Kloppenburg, Löningen, Friesoythe, Stadt u. Amt Jever. 3) Amt darin mit dem Gebiet der Stadt; 7,80 QM. u. 28,736 Ew.; 4) Hauptstadt des ganzen Landes, links an der schiffbaren Hunte, mit der Vorstadt Stein am Hafen; Residenz, Sitz des Ministeriums u. der oberen Behörde für das Herzogthum O., eines Stadtgerichts u. Amts; hat mit Lindenalleen besetzte alte Wälle u. besteht aus der Alt- u. Neustadt. O. hat das großherzogliche Schloß, Prinzenpalais, Regierungsgebäude, 2 Kafernen, 2 lutherische Kirchen (Lambertskirche mit fürstlichem Begräbniß), katholische Kirche, reformirten Betsaal, Synagoge, Gymnasium, Militärschule (auch für Hamburg, Lübeck u. Bremen), höhere Töchterschule, Schullehrerseminar, öffentliche Bibliothek, Gemäldesammlung, Sammlung deutscher Alterthümer, Armen-, Waisen-, Zuchthaus, Theater, Branntweinbrennerei, Zuckersiederei, Pianofortefabrik, Schifffahrt, Gerberei, Seisensiederei, Holzhandel, Pferde- (der Medardusmarkt der beträchtlichste im nördlichen Deutschland) u. Viehmärkte, Buchhandlung, Buchdruckerei u. Lesecabinet; Freimaurerloge: Zum Goldnen Hirsch; 10,000 Ew.; Geburtsort von Woltmann; 5) (sonst Aldenburg), Stadt im Nordosten des dänischen Herzogthums Holstein, unweit der Ostsee; 3000 Ew.; sonst die Hauptstadt Wagriens. 947 wurde hier ein Bisthum gestiftet, welches 1163 nach Lübeck verlegt wurde; bis in das 15. Jahrh. war O. eine der bedeutendsten holsteinschen Städte.
Brockhaus-1911: Oldenburg. · Oldenburg
DamenConvLex-1834: Oldenburg · Cäcilie, Großherzogin von Oldenburg · Anna von Oldenburg
Herder-1854: Oldenburg [3] · Oldenburg [2] · Oldenburg [1]
Meyers-1905: Oldenburg-Portugiesische Dampfschiffs-Reederei · Oldenburg [2] · Oldenburg [1]
Pierer-1857: Oldenburg [4] · Oldenburg-Wildeshausen · Oldenburg [2] · Oldenburg [3]
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