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Beschwerde

[670] Beschwerde (lat. Gravamen, Rechtsw.), die über eine Verletzung, welche ein Oberer gegen einen Niederen, od. ein Gleicher gegen einen Gleichen sich erlaubte, geführte Klage. Betreffen die Beschwerdepunkte eine in einem Processe ertheilte Rechtsentscheidung, so sind sie in der Regel durch die gewöhnlichen Rechtsmittel (s.u. Appellation), mit Einhaltung der dafür vorgeschriebenen Formen u. Fristen zu verfolgen; für außerordentliche Fälle ist[670] die Richtigkeitsbeschwerde (Querela nullitatis, s.d.) gegeben, wenn die Rechtsentscheidung sich nicht blos als eine dem Gesetze nach unrichtige, sondern zugleich an solchen Mängeln leidende erweist, daß die Gesetze das Zustandekommen eines Rechtsspruchs solchen falls ganz ausschließen, sowie die B. wegen verweigerter od. verzögerter Justiz (Querela protactae vel denegatae justitiae), welche alsdann Statt findet, wenn einer Partei von einem Gerichte das rechtliche Gehör entweder gänzlich versagt, od. die Administration der Justiz doch ungebührend verzögert worden ist. Betrifft die B. administrative Anordnungen, so sind besondere Formen u. Fristen in der Regel nicht vorgeschrieben, u. der B-führer hat sich, nur mit Einhaltung des gesetzlichen Instanzenzuges, an die vorgesetzten höheren Behörden um Abhülfe zu wenden. Wo eine landständische Verfassung besteht, kann unter der Voraussetzung, daß die B. auch von den höchsten Staatsbehörden als ungegründet verworfen worden ist, zuletzt auch die Verwendung der Landstände angerufen werden. Den letzteren ist außerdem nach allen deutschen Verfassungsurkunden das Recht eingeräumt, B-en über Mängel u. Mißbräuche in der Verwaltung u. Rechtspflege, sowie über einzelne Staatsdiener, auch selbständig der Regierung vorzutragen. Sollte aber die B. den Fall einer Justizverweigerung betreffen u. auf gesetzlichem Wege ausreichende Hülfe nicht erlangt werden können, so ist nach Art. 29 der Wiener Schlußacte selbst gestattet, die Bundesversammlung anzurufen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 670-671.
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