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Gesetzgebung
   BGBl. I 2016 S. 1824   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22175
BGBl. I 2016 S. 1824 (https://dejure.org/2016,22175)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 37, ausgegeben am 29.07.2016, Seite 1824
  • Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
  • vom 26.07.2016

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    18-72159
    Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung

Literatur (2)

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 6

    Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

  • sozialrecht-justament.de PDF, S. 5

    Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (15)

  • 18.03.2016   BR   Arbeitslosengeld II - Bundesrat beschließt Stellungnahme zu geplanter Rechtsvereinfachung bei Hartz IV
  • 05.04.2016   BT   Diese Woche im Plenum des Bundestages
  • 11.04.2016   BT   Einfachere Vorschriften für die Jobcenter
  • 13.04.2016   BT   Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV
  • 15.04.2016   BT   Vereinfachungen sollen die Jobcenter entlasten
  • 30.05.2016   BT   Kritik an "komplizierter" Vereinfachung
  • 30.05.2016   BT   Experten bezweifeln eine Entlastung der Jobcenter
  • 16.06.2016   BT   Änderungen im Hartz-IV-Recht (in: Diese Woche im Plenum des Bundestages)
  • 17.06.2016   BT   Bundestag entscheidet über Hartz-IV-Novelle
  • 22.06.2016   BT   Hartz-IV-Novelle in geänderter Fassung
  • 23.06.2016   BT   Rechtsvereinfachung für Hartz-IV beschlossen
  • 24.06.2016   BT   Änderungen bei Hartz IV beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse am 23. und 24. Juni )
  • 08.07.2016   BR   Hartz-IV-Verfahren - Änderungen bei Hartz-IV-Verfahren und Insolvenzrecht
  • 08.07.2016   BR   Hartz-IV-Verfahren - Änderungen bei Hartz-IV-Verfahren und Insolvenzrecht
  • 08.07.2016 BReg Bundesrat hat zugestimmt - Sozialrecht wird einfacher

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Kontext

 
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Wird zitiert von ... (359)

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    § 31a Absatz 1 Sätze 1, 2 und 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sowie der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 850), geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20. Dezember 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2854), geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Bundesgesetzblatt I Seite 1824), ist für Fälle des § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch in der genannten Fassung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar, soweit die Höhe der Leistungsminderung bei einer erneuten Verletzung einer Pflicht nach § 31 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch die Höhe von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt, soweit eine Sanktion nach § 31a Absatz 1 Sätze 1 bis 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch zwingend zu verhängen ist, auch wenn außergewöhnliche Härten vorliegen, und soweit § 31b Absatz 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch für alle Leistungsminderungen ungeachtet der Erfüllung einer Mitwirkungspflicht oder der Bereitschaft dazu eine starre Dauer von drei Monaten vorgibt.

    Sie wurden im Jahr 2016 lediglich redaktionell verändert und es wurde in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II ein Verweis auf § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II eingefügt (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I S. 1824).

    Seit dem 1. August 2016 (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I S. 1824 ) ist nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II um mindestens 30 % gemindert ist, keine Aufrechnung zulässig.

    Zur Vermeidung besonderer Härten sollten jedoch schwerwiegende Folgen einer Leistungsminderung wie der Wohnungsverlust vermieden, das Maß der Minderung stärker von der Art des Verstoßes abhängig gemacht und bei wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Minderungswirkung nicht durch eine höhere Minderung, sondern durch eine längere Dauer gewährleistet werden (vom Berge u.a., IAB-Stellungnahme 2/2015, S. 34 f.; dazu auch BRDrucks 66/1/16, S. 29).

    Seit dem 1. August 2016 ist eine Aufrechnung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht zulässig für Zeiträume, in denen der Auszahlungsanspruch nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II um mindestens 30 % gemindert ist (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016, BGBl I S. 1824 ).

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    § 41a SGB II ist mit Wirkung zum 1.8.2016 in das SGB II eingefügt worden (Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26.7.2016, BGBl I 1824) .

    Damit entfallen gegebenenfalls bis zu elf differenzierte Leistungsberechnungen, ohne dass sich daraus für den Bewilligungszeitraum insgesamt ein abweichender Leistungsanspruch ergäbe" (BT-Drucks 18/8041 S 53) .

  • BSG, 12.09.2018 - B 4 AS 39/17 R

    Folgen fehlender Mitwirkung bei der abschließenden Leistungsbewilligung zuvor

    Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des SG die Bescheide vom 28.3.2017 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.4.2017, durch die der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2014 bis August 2016 gestützt auf § 41a Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II idF des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II - ÄndG ) vom 26.7.2016 ( BGBl I 1824) mit der Festsetzung des Leistungsanspruchs auf null Euro ("Nullfeststellung") der Sache nach abschließend abgelehnt und den Kläger zur Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen in Höhe von 22 370, 73 Euro verpflichtet hat.
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