Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Kapitel 3 - Leistungen (§§ 14 - 35) |
Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 19 - 35) |
Unterabschnitt 4 - Leistungen für Bildung und Teilhabe (§§ 28 - 30) |
(1) 1Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. 2Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).
(2) 1Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für
1. | Schulausflüge und | |
2. | mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. |
2Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.
(4) 1Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. 2Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.
(5) 1Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. 2Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.
(6) 1Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für
1. | Schülerinnen und Schüler und | |
2. | Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. |
2Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. 3In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.
(7) 1Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
2Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) vom 29.04.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2019 | Gesetz zur zielgenauen Stärkung von Familien und ihren Kindern durch die Neugestaltung des Kinderzuschlags und die Verbesserung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (Starke-Familien-Gesetz) | 29.04.2019 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 22.12.2016 | |
01.08.2016 | Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 07.05.2013 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
06.03.2009 | Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland | 02.03.2009 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente | 21.12.2008 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende | 20.07.2006 |
Rechtsprechung zu § 28 SGB II
1.740 Entscheidungen zu § 28 SGB II in unserer Datenbank:
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 21/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2019 - L 19 AS 1204/18
Kein SGB II-Zuschuss für Ferienfreizeiten von Parteien
- SG Düsseldorf, 06.06.2018 - S 12 AS 4276/16
Gewährung von Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form der Gewährung eines ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.11.2019 - L 19 AS 1204/18
- BSG, 14.12.2021 - B 14 AS 27/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 171/19
Kein SGB II-Zuschuss für Ferienfreizeiten von Parteien
- LSG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2019 - L 7 AS 171/19
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 14/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe ...
- BSG, 08.03.2023 - B 7 AS 9/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Schulausflug - ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2022 - L 3 AS 39/20
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen zu Bildung und ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2022 - L 3 AS 39/20
- VG Hamburg, 07.05.2024 - 20 B 6288/21
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss zur Hamburger Besoldung in der Besoldungsgruppe ...
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.02.2020 - L 7 BK 2/19
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem BKGG; Begriff der nächstgelegenen ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 28 SGB II
22.02.2010 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 20 und 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Bekanntmachungen über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) | BGBl. I S. 193 |
Querverweise
Auf § 28 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 6 (Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)
- Anspruchsvoraussetzungen
- Leistungen
- Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
- Finanzierung und Aufsicht
- § 46 (Finanzierung aus Bundesmitteln)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 71 (Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 10 (Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen)