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Rechtsprechung
   LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,9797
LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15 (https://dejure.org/2018,9797)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15 (https://dejure.org/2018,9797)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2018 - L 20 AS 2478/15 (https://dejure.org/2018,9797)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Anforderung an ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Land Berlin; Einstufbarkeit des Berliner Mietspiegels als qualifizierter Mietspiegel; Zumutbarkeit ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 SGB 2
    Kosten der Unterkunft und Heizung - schlüssiger Konzept-Mietspiegel für Berlin 2009

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 22 Abs. 1 S. 1
    SGB-II -Leistungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    SGB-II-Leistungen; Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung; Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen anhand der Produkttheorie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Angemessenheitsprüfung anhand des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Die von dem Beklagten vorliegend hierzu herangezogenen Werte der "Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II" - AV-Wohnen - stellen allein deshalb kein schlüssiges Konzept dar, weil nicht erkennbar ist, ob die Werte aus dem dargestellten Produkt ermittelt worden sind (BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 26).

    Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 19).

    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 17).

    Insgesamt können Kosten der Unterkunft nur in einer Höhe beansprucht werden, wie sie Partnern in einer gemeinsamen Wohnung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 23).

    Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 - 42; bestätigt durch BSG, Urteile v. 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R - jeweils in juris).

    Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die herangezogenen Werte aus den Grundlagendaten des Mietspiegels 2009 heranzuziehen, da damit der vom Berliner Mietspiegel erfasste Wohnungsbestand berücksichtigt ist (für den Berliner Mietspiegel 2007 vorausgesetzt in der das Konzept würdigenden Entscheidung des BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R, juris, Rn. 32).

    Soweit der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1223/15) in seinem Urteil vom 31. Januar 2018 unter Bezug auf Berliner Zivilgerichte ausführt, der Mietspiegel 2009 sei dort weder als einfacher noch als qualifizierter Mietspiegel angesehen worden, verschweigt der 32. Senat zunächst, dass das BSG die Berliner Mietspiegel, auf denen die fortgeschriebenen Mietspiegel beruhen, bereits als qualifizierte Mietspiegel anerkannt hat (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 27; v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, Rn. 28; v. 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris, Rn. 23).

    Soweit - dieses nicht beachtend - vorliegend geltend gemacht wird, dass der herangezogene Mietspiegel nicht "qualifiziert" im Sinne der §§ 558c und 558d BGB sei, kommt es darauf letztlich auch nicht an, da sich für einfache oder qualifizierte Mietspiegel zu Bestimmung von Vergleichsmieten bei Mieterhöhungsverlangen zwar gesetzliche Vorgaben ergeben, die jedoch für die Ermittlung der Vergleichsmieten im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nicht gleichsam Bedeutung haben (BSG v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 27).

    Für diese Bestimmung kommt es nicht auf das einzelne Feld des Mietspiegels an, sondern auf den gewichteten arithmetischen Mittelwert aus der Summe aller Mittelfelder der heranzuziehenden Felder (vgl. BSG v. 17.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 30, 32; v. 13.04.2011- B 14 AS 32/09 R - juris).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Für Hilfebedürftige innerhalb Berlins ist maßgeblicher Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, juris Rn. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 19).

    Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R, Rn. 22 m.w.N.; BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R, juris Rn. 17).

    Soweit der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1223/15) in seinem Urteil vom 31. Januar 2018 unter Bezug auf Berliner Zivilgerichte ausführt, der Mietspiegel 2009 sei dort weder als einfacher noch als qualifizierter Mietspiegel angesehen worden, verschweigt der 32. Senat zunächst, dass das BSG die Berliner Mietspiegel, auf denen die fortgeschriebenen Mietspiegel beruhen, bereits als qualifizierte Mietspiegel anerkannt hat (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 27; v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, Rn. 28; v. 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris, Rn. 23).

    Für diese Bestimmung kommt es nicht auf das einzelne Feld des Mietspiegels an, sondern auf den gewichteten arithmetischen Mittelwert aus der Summe aller Mittelfelder der heranzuziehenden Felder (vgl. BSG v. 17.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 30, 32; v. 13.04.2011- B 14 AS 32/09 R - juris).

    Zwar kann die Vermutung, dass bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels und gesicherter Feststellungen zum Wohnungsbestand eine Wohnung zu der daraus ermittelten abstrakt angemessenen Miete auch tatsächlich angemietet werden kann, erschüttert werden (BSG v. 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris).

    Dieser Preis ist - wie dargelegt - aus geeignetem Datenmaterial auch zur Anzahl von einfachen Wohnungen des Mietspiegels ermittelt worden, der Aussagen zur Häufigkeit von Wohnung zu diesem angemessenen Quadratmeterpreis enthält, so dass davon ausgegangen werden kann, dass solche Wohnungen auch in einem ausreichenden Maß zu Verfügung stehen (vgl. hierzu BSG v. 13. April 2011 - B 14 AS 32/09 R - juris, zu Daten aus einem qualifizierten Berliner Mietspiegel 2007).

    Einem Umzug entgegenstehende Gründe (vgl. hierzu BSG v. 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris, Rn. 34 f.) sind damit nicht anzunehmen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Soweit der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1223/15) in seinem Urteil vom 31. Januar 2018 unter Bezug auf Berliner Zivilgerichte ausführt, der Mietspiegel 2009 sei dort weder als einfacher noch als qualifizierter Mietspiegel angesehen worden, verschweigt der 32. Senat zunächst, dass das BSG die Berliner Mietspiegel, auf denen die fortgeschriebenen Mietspiegel beruhen, bereits als qualifizierte Mietspiegel anerkannt hat (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 27; v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, Rn. 28; v. 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris, Rn. 23).

    Zur Überzeugung des Senats ist deshalb die Reduzierung der Gesamtdatenmenge von 9.966 Datensätze (vollgültige Datensätze) um 300 durch die Extremwertbereinigung, mithin um 3, 0 % nicht relevant für die Bestimmung eines Mietwertes aus den Mittelwerten der hier maßgebenden Rasterfelder (a.A. LSG Berlin-Brandenburg v. 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15 - juris, Rn. 98).

    Allein das Aufwerfen von Problemen bezüglich der Ermittlung der Daten führt jedenfalls für den Senat nicht dazu, dass der Mietspiegel 2009, der im Land Berlin von mehreren Interessenverbänden sowohl der Mieter als auch der Vermieter auch hinsichtlich der Datenerhebung anerkannt worden ist (ABl. 2009, S. 1409), nicht die Vermutung stützt, dass Wohnraum zu den sich aus ihm ergebenden Mietwerten auch tatsächlich zur Verfügung steht (i.E. auch zum Berliner Mietspiegel 2009 LSG Berlin-Brandenburg v. 13.01.2016 - L 10 AS 480/12 - juris, Rn. 59; v. 23.02.2017 - L 34 AS 2276/11 - juris, Rn. 35; v. 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13 - juris, Rn. 74, anders nunmehr v. 31.01.2018 - L 32 AS 1223/15 - juris).

  • BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt dies, denn, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R juris, Rn. 30; v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, Rn. 38).

    Zudem kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (so ausdrücklich im Sinne des Anscheinsbeweises: BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R -, juris, Rn. 30, 32).

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Ein Projekt von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin, in: Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit Nr. 1/2010 S. 28 - 42; bestätigt durch BSG, Urteile v. 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R; B 14 AS 65/09 R; B 14 AS 2/10 R - jeweils in juris).

    Soweit der 32. Senat des LSG Berlin-Brandenburg (L 32 AS 1223/15) in seinem Urteil vom 31. Januar 2018 unter Bezug auf Berliner Zivilgerichte ausführt, der Mietspiegel 2009 sei dort weder als einfacher noch als qualifizierter Mietspiegel angesehen worden, verschweigt der 32. Senat zunächst, dass das BSG die Berliner Mietspiegel, auf denen die fortgeschriebenen Mietspiegel beruhen, bereits als qualifizierte Mietspiegel anerkannt hat (BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - juris, Rn. 27; v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris, Rn. 28; v. 13.4.2011 - B 14 AS 32/09 R - juris, Rn. 23).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Beginn der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (sog. Produkttheorie; stRspr seit BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - juris Rn. 24; vgl. auch BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).

    Vielmehr muss gerade der Begriff der "Angemessenheit" einer Unterkunft aufgrund einer Einzelfallprüfung erfolgen, die gerichtlich voll nachprüfbar ist (BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - juris, Rn. 24).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Der abstrakt angemessene Quadratmeterpreis für die Unterkunft (Bruttokaltmiete) setzt sich hiernach aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten zusammen (BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 9/14 R - juris Rn. 33).

    Zutreffend ist zunächst das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte mit dem Ausgangsbescheid nicht auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts (vgl. BSG v. 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R - juris, Rn. 14) den im Einzelfall abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis ermittelt hat.

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Bei den geltend gemachten Ansprüche auf (höhere) Leistungen für KdU/H handelt es sich um grundsätzlich abtrennbare Streitgegenstände und die angefochtenen Bescheide enthalten auch diesbezüglich abgetrennte Verfügungen (stRspr.: BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - juris; v. 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - juris, Rn. 11).

    Diese hat für die kalten Unterkunftskosten und die Heizkosten getrennt zu erfolgen (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - juris Rn. 18; Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - a.a.O. Rn. 13).

  • BSG, 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R

    "Mietobergrenzen" müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Ausgehend von der Frist in § 558d Abs. 2 BGB und der Frist in § 558c Abs. 3 BGB zur Aktualisierung bzw. Neuerstellung von Mietspiegeln ist eine Überprüfung und Fortschreibung der bei der Angemessenheitsprüfung im Rahmen des § 22 SGB II zu berücksichtigenden Datengrundlage jedenfalls nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung der Datenerhebung und -auswertung, d.h. Veröffentlichung des Mietspiegels erforderlich (vgl. neu BSG v. 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R - juris).
  • BSG, 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Einpersonenhaushalt

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - L 20 AS 2478/15
    Die Rechtsprechung des BSG berücksichtigt dies, denn, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R juris, Rn. 30; v. 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R - juris, Rn. 38).
  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

  • AG Berlin-Charlottenburg, 11.05.2015 - 235 C 133/13

    Berliner Mietspiegel 2013 nicht nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 23.02.2017 - L 34 AS 2276/11

    Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2016 - L 10 AS 480/12

    Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.10.2017 - L 32 AS 1345/13

    Ermittlung der vom Grundsicherungsträger zu erstattenden angemessenen Kosten der

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - L 18 AS 1941/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung; Bestimmung

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - unangemessene

  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.03.2019 - L 5 AS 743/16

    Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten - Einstufung des Berliner

    Der in der Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Az. L 32 AS 1223/15 vorgebrachte Einwand, der Berliner Mietspiegel 2013 sei wegen der zur Extremwertbereinigung angewandten Standardabweichung, nach der solche Werte als Extremwerte gekennzeichnet werden, die außerhalb des festgelegten Vertrauensintervalls liegen (vgl. 6.3 des Methodenberichts), nicht als qualifiziert zu beurteilen, konnte den Senat nicht von der wissenschaftlichen Unzulänglichkeit überzeugen (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018, L 20 AS 2478/15, juris).

    Zur Bestimmung der angemessenen Referenzmiete wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen, die sich dem von Richterinnen und Richtern des Sozialgerichts Berlin entwickelten (vgl. Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2011, S. 28 - 42), vom Bundessozialgericht gebilligten (vgl. BSG, Urteile vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 50/10 R und B 14 AS 65/09 R; Urteile vom 13. April 2011, B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 85/09 R, jeweils juris) und vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg überwiegend angewandten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Februar 2012, L 5 AS 1227/09; Urteil vom 10. Mai 2012, L 32 AS 741/11; Urteil vom 21. November 2012, L 18 AS 59/11; Urteil vom 23. Mai 2013, L 25 AS 1064/11 W; Urteil vom 25. November 2015, L 18 AS 1467/17; Urteil vom 13. Januar 2016, L 10 AS 480/12; Urteil vom 29. September 2017, L 18 AS 1941/16; Urteil vom 15. März 2018, L 20 AS 2478/15; Urteil vom 15. März 2018, L 34 AS 724/15, jeweils juris) Modell anschließt.

  • SG Berlin, 23.05.2018 - S 205 AS 13830/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Entgegen der Auffassung des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg existiert auch keinen anerkannten wissenschaftlichen Grundsatz, dass bei der Extremwertbereinigung ausschließlich die sogenannte "Boxplot-Methode" Verwendung finden darf (so im Ergebnis auch LSG Berlin-Brandenburg, 15.3.2018 - L 20 AS 2478/15).
  • SG Dessau-Roßlau, 08.02.2019 - S 3 AS 1949/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Einpersonenhaushalt in

    Es kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit einem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maß Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - L 20 AS 2478/15; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17).
  • SG Dessau-Roßlau, 14.12.2018 - S 3 AS 1773/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in

    Es kann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit einem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können, davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maß Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (BSG, Urteil vom 13. April 2011 - B 14 AS 106/10 R; Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 77/12 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. März 2018 - L 20 AS 2478/15; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17).
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