[734] Armenwesen. Arme sind allediejenigen, welche nicht im Stande sind, sich selbst zu erhalten, sondern zur Erhaltung ihres Lebens unterstützt werden müssen. I. Die Armuth tritt in der menschlichen Gesellschaft auf als die Armuth der Einzelnen (Einzelarmuth) u. als die Armuth ganzer Massen u. Klassen der Gesellschaft (Massenarmuth, Pauperismus, Proletariat). Die Einzelarmuth kann sein entweder eine selbstverschuldete, namentlich durch Müssigang, Lüderlichkeit, zu frühzeitiges Heirathen u. Begründen eines eigenen Hausstandes, ohne hinreichendes Auskommen zur Ernährung einer Familie, leichtsinniges Speculiren, Überschätzung der persönlichen u. Vermögenskräfte beim Beginn von Unternehmungen u.s.w.; oder unverschuldet u. geworden durch Mangel an Arbeit, Unfähigkeit zur Arbeit, Unglücksfälle aller Art etc. II. Staat und Gemeinde, Kirche u. Gesellschaft u. Privaten suchen nach Abhülfe dieser Übel, indem sie dieselben entweder durch vorbeugende Maßregeln im Keime zu ersticken, od. durch Unterstützung die vorhandenen zu beseitigen sich bemühen. Vorbeugende Maßregeln für die selbstverschuldete Armuth sind Rettungshäuser, Industrie- od. Arbeitsschulen, Zwangsarbeitshäuser, Privatvereine zur Sorge für entlassene Sträflinge etc.; der unverschuldeten Armuth zuvorzukommen, od. ihr abzuhelfen, ist schwerer, theils weil sie in größerer Ausdehnung aufzutreten pflegt, theils weil die persönliche Anstrengung der Hülfsbedürftigen sich schon als ungenügend bewiesen hat, ein Zwang aber unanwenbar ist; doch kann vorgebeugt werden entweder durch Unterstützung an Geld, u. öffentliche Leih- oder Pfandhäuser und Unterstützungs- u. Hülfskassen oder durch Beschaffung von Arbeit in Werk- od. Arbeitshäusern (s.d.), durch Magazine, durch Anordnung von Arbeiten auf Staats- u. Gemeindekosten, z.B. Straßenbauten, durch Gründung von Armencolonien (s.d.) entweder im eigenen Lande, od. in anderen Ländern, namentlich über See. Tritt wegen Unfähigkeit zur Arbeit Hülflosigkeit ein, so ist eine Vorbeugung nur in der Zeit möglich, wo die Erwerbsfähigkeit noch vorhanden ist; wohlthätig wirken hier Leibrentenanstalten und Tontinen, Krankenvereine u. Sterbekassen, Sparkassen, Lebensversicherungen, Wittwen- u. Waisenkassen. Außer der Vorbeugung des Verarmens u. gleichzeitig mit der Abwehr der Armuth, muß für die eigentliche Unterstützung der Hülfsbedürftigen gesorgt werden; sie ist Unterstützung der Hausarmen, theils eine öffentliche, theils aus den Händen von Privatpersonen u. Vereinen, u. sie findet entweder regelmäßig statt od. ist nur eine außerordentliche Beihülfe. Die ganz Dürftigen werden in öffentlichen Armenhäusern u. Hospitälern untergebracht, arme verlassene u. elternlose Kinder in Findel- u. Waisenhäusern, od. in einzelnen Familien. In eine zugleich strafende Fürsorge verwandelt sich die Armenpflege bei den Bettlern, Vagabunden u. Arbeitsscheuen durch Einbringung in Zwangsarbeits- u. Besserungshäuser. Die Hauptursache der Massenarmuth, welche bes. als ein Ackerbau-, Fabrikarbeiter- u. Handwerker-Proletariat erscheint, sind die Maschinen, das unverhältnißmäßig schnelle Wachsthum u. Zusammendrängen der Bevölkerung u. selbst die größere Freiheit im Erwerben. Die Frage, wie diesem, dem Staat, der Gesellschaft u. der Civilisation gefährlichen Uebel abgeholfen werden könne, ist noch nicht gelöst; die vorgeschlagenen u. versuchsweise in den Saint-Simonismus, Socialismus u. Communismus (s.d. a.) zur Ausführung gekommenen Mittel haben sich nicht bewährt u. sich ihrer Ausartung wegen vor dem Schutz persönlicher Verhältnisse beugen müssen. III. Organisation der Armenpflege. Die Frage, in welchen Händen das A. in seinem ganzen Umfange oder nach einzelnen Richtungen hin ruhen soll, damit das Übel der Armennoth beseitigt od. gemildert werde, ist ein noch nicht vollständig gelöstes Problem. Geschichtlich lassen sich folgende Perioden einer eigentlichen Armenpflege unterscheiden: a) die apostolische Ordnung der Mittheilung u. Gemeinschaft der Güter unter den ersten Christen; b) die altkirchliche Armenpflege, wo bes. der Begriff des Opfers für die Armen um Gottes willen vorherrscht; c) der Einfluß der Staatskirche, womit der ursprünglich einfache Charakter der Armenpflege verschwindet u. der Begriff der christlichen überhaupt veräußerlicht wird; d) der Einfluß der Hierarchie, welcher aus der Armenversorgung ein Theil ihrer Macht erwächst u. welche durch die Verherrlichung der freiwilligen Armuth im Mönchswesen eine Stütze des Bettels wird; e) die staatlich regulirte Armenpflege, welche vom 14. Jahrh. bis in die neueste Zeit herabgeht; und endlich f) neben derselben die Anfänge eines Zurückgehens auf die altchristliche Ordnung der Armenzucht u. der Armenpflege, der Armenenfürsorge in der jüngsten Zeit. Das Ursprüngliche u. Natürliche ist die freiwillige Armenpflege der Einzelnen, die aber überall früher oder später die Mißbräuche der Bettelei herbeiführt u. auch sonst der Größe der Armuth gegenüber zu schwach ist. Sie führt zur organisirten, gemeinschaftlich freien Armenpflege hin, welche ihren Halt in den humanistischen od. kirchlich-religiösen Grundsätzen hat, auf deren Basis sie ruht. Der freiwilligen[734] Armenpflege steht das Princip der Gesetzlichkeit gegenüber, wodurch verschiedene Kreise von Unterstützungspflichtigen begründet werden, nämlich zuerst die Familie, welche für ihre Angehörigen zu sorgen hat, dann die Gemeinde, ferner der Bezirk u. endlich der Staat. Der jetzige Stand der Armenpflege in den verschiedenen Staaten ist der, daß die Last derselben auf der Gemeinde, den Kirchspielen od. Armenbezirken mit gesetzlicher Beitragspflichtigkeit jedes Gliedes derselben unter Oberaufsicht des Staates ruht. Das Gesetz räumt meist jedem Bürger ein Recht auf öffentliche Unterstützung im Fall der Noth ein. Die unmittelbare Wirksamkeit des Staates für die Armenversorgung besteht hauptsächlich in der allgemeinen Überwachung u. nur zum Theil in unmittelbarer Unterstützung nach Maßgabe der unausreichenden Mittel der Gemeinde. Neben dieser gesetzlichen Unterstützung besteht eine Beihülfe in den dazu bestimmten milden Stiftungen, welche sich in römisch-katholischen Ländern meist noch in den Händen der Kirche befinden, u. der freiwilligen Privatwohlthätigkeit. In neuerer Zeit ist darauf gedrungen worden, allmählig mehr u. mehr, wenigstens zum Theil, die Armenpflege zur Sache der Freiwilligkeit zu machen, jedenfalls aber das Zwangsrecht auf gesetzliche Unterstützung zu beschränken, wo nicht ganz aufzuheben (vgl. Chalmers, Über die kirchliche Armenpflege, deutsch von O. v. Gerlach, Berl. 1847). Eine beschränkte gesetzliche Armenpflege ist in dem Gesetz vom 23. April 1847 im Canton Bern eingeführt worden. Die freiwillige Armenpflege, welche die individuelle persönliche Behandlung der Armen zum Zweck hat, das freie persönliche u. im christlichen Sinne brüderliche Verhältniß zwischen dem Helfenden u. der Hülfe Bedürftigen, ist schon jetzt in vielen Anstalten u. Vereinen ins Leben getreten, so in den Privatrettungshäusern, Krankenanstalten, Armenunterstützungsvereinen, Frauenvereinen, welche sich namentlich der Krankenpflege annehmen, Vereinen zur Unterbringung von Dienstboten, sittlich gesunkener Mädchen u. aus den Strafanstalten Entlassener. Insonderheit hat der mehr u. mehr erwachende u. ins Leben tretende christliche Sinn, bes. in protestantischen Ländern, sich der Armenpflege als einer heiligen Pflicht angenommen, namentlich ist es eine Hauptaufgabe der Inneren Mission (s.d.), für die Armen leiblich u. geistig thätig zu sorgen u. sie zu den übrigen Klassen der menschlichen Gesellschaft herauszuziehen. Die Macht u. die Gaben der christlichen Kirche, der Armennoth kräftig entgegenzutreten, dürfen nicht unterschätzt werden, da diese Noth größten Theils in sittlichen Uebeln ihren Ursprung u. Ausgangspunkt hat. Bei dem Nebeneinanderbestehen der gesetzlichen u. der freiwilligen Armenpflege gestaltet sich das A. so, daß sich die letztere mit der gesetzlichen u. amtlichen in Uebereinstimmung u. in ein Verhältniß der ergänzenden Zusammenwirkung setzt, doch so, daß die freie Armenpflege das Anfängliche u. die gesetzliche erst das Subsidiäre ist. Nach den Organen der Unterstützung ergibt sich ungefähr diese Reihenfolge: Individuelle Unterstützung bekannter, der Hülfe würdiger Armen durch ihre bestimmten Gönner, Verwandten, Freunde, mit denen sie in einem besonderen persönlichen Verhältniß stehen, od. durch den Seelsorger; Familienunterstützung nach dem Grade der Vermöglichkeit, abgesehen von der Würdigkeit u. dem Verhalten der Unterstützten; freie Unterstützung durch einen Armenverein, bes. für vorübergehend Dürftige od. Alte u. Schwache u. Versorgung von Kindern durch Vereine u. in Privatanstalten; eine Art freie Unterstützung durch die kirchliche Behörde aus den freiwillig, bes. durch Kirchensteuern zusammengelegten Gaben; gesetzliche Armenunterstützung durch die Behörde, als Reserve für alle Bedürftigen, welche die vorigen Unterstützungsorgane noch übrig lassen, bes. aber für die selbstverschuldete, der Zucht u. polizeilichen Aufsicht bedürftige Armuth, u. als Aushülfe in Fällen welche die Kraft kleiner Kreise übersteigen, wie bei allgemeinen Unglücksfällen. IV. Geschichte. Die alte Welt kennt die Sorge für die Armen durch Communen ebensowenig wie eine ausgebildete Armenpflege durch den Staat. Doch existirte die Armuth, wenn auch unter anderen Formen, nicht minder als in der neuen Zeit. Die Abhülfe derselben war eine verschiedene. Um einer ganzen Klasse herabgekommener Bürger abzuhelfen, wurden Staatsländereien vertheilt (Agrargesetze) u. Colonien ausgesendet. Der Hauptabzugskanal war aber die Sklaverei, wodurch die Sorge für die Erhaltung des Bedürftigen in die Hand des Familienvaters überging. Dann schützte sich der Staat vor den Armen durch Polizeigesetze, in Ägypten wurden alle Bettler für ehrlos erklärt, dasselbe galt in Athen, u. Drako setzte sogar auf das Betteln die Todesstrafe. Um sich diesen strengen Strafen zu entziehen, trat man in die Familie des Hausherrn u. wurde Sklav. Die Sklaverei ist deshalb ein mit dem Wesen der antiken Welt engverknüpftes sociales Element. Das Haus des Familienhauptes nahm in Beziehung auf die Armenpflege die Stellung der Gemeinde der modernen Zeit ein. Die nachmalige Volksherrschaft in Athen bewirkte, daß die unruhige Menge der armen Bürger auf Staatskosten unterstützt wurde, um die dem Gemeinwesen drohenden Gefahren zu vermeiden Auch der ärmste berechtigte Staatsbürger betrachtete sich als Miteigenthümer des durch Confiscation u. Geldstrafen aufgehäuften Staatsschatzes, ja als Obereigenthümer des Sondereigenthums eines Jeden, indem der Staat ziemlich willkührlich auf dasselbe einwirken konnte. Seit Perikles sah sich daher der bei den Volksversammlungen immer gegenwärtige freie ärmere Bürger auf Staatskosten verpflegt. Diese Unterstützung entsprang aber mehr aus einem politischen Zwang, als aus der Sorge des Staates für das Wohl des seine Unterstützung bedürftigen Theils seiner Mitglieder. In den Staaten mit aristokratischer Verfassung, z.B. in Sparta, war der Grundbesitz in den Händen der herrschenden Klasse; um unter diesen die Extreme des Besitzes Reichthum u. Armuth, abzuhalten, hatte Lykurgos die Gütergleichheit u. die Lebensgemeinschaft eingeführt; die Andern waren in der Armuth ihrem Schicksal überlassen. Bei den Hebräern sorgte für die Armen theils das Mosaische Gesetz, welches ihnen die Nachlese der Ernte, die Zutheilung der Hälfte der im Sabbatherjahr von selbst wachsenden Früchte u. die Rückgabe der veräußerten Erbgüter im Halljahre bestimmte; theils die Religions- u. Sittenlehrer, welche die Armen als einen besondern Gegenstand des Schutzes u. der Erbarmung Gottes darstellten u. sie der Mildthätigkeit der [735] Reichen u. der Gerechtigkeit der Richter empfahlen. In Rom wuchs die Unterstützung der Staatsbürger mit dem Zunehmen der Macht des großen Haufens. Zuerst ordnete die Terentia lex die unentgeldliche Vertheilung von 5 Scheffeln Getreide an jeden armen Bürger an; später suchten die Licinischen u. Gracchischen Gesetzvorschläge (Agrariae leges) auf Vertheilung von Staatsländereien die besitzlosen Bürger zu kleinen Grundeigenthümern zu machen. Nachdem der Staatsschatz nach der Eroberung von Macedonien (168 v. Chr.) sich große Reichthümer erworben hatte, wurde das Volk von allen Steuern befreit u. außerdem spendete man, bes. in der letzten Zeit der Republik, jährlich Geschenke an Getreide u. außerordentliche Gnadengeschenke an die Proletarier. Unter der Herrschaft der Kaiser wurden diese Geschenke allmählig eine Art Pflicht, ohne daß es dem Staat daran lag, eine wirkliche u. heilsame Armenpflege auszuüben u. für den Einzelnen zu sorgen. Vergeblich erließen die Kaiser Valentinian, Theodosius, Arcadius u. a. Gesetze, welche das umsichgreifende Vagabondiren u. Müssiggehen mit Sklaverei bestraften, diese selbst war aus den Schranken der engern Familiengenossenschaft herausgetreten u. zu einem Proletariat im modernen Sinne des Wortes erwachsen. Wenn Augustus, Nerva, Trajan u. Hadrian für arme freie Waisen, bes. Soldatenkinder, sogar durch Stiftungen u. Austheilung von Land sorgten, so geschah dies entweder aus politischen Gründen od. aus persönlichem Wohlthätigkeitssinn, bezweckte aber ebensowenig eine ausreichende Unterstützung der Armuth Seitens des Staates, noch bewirkte sie dieselbe. Durch das Christenthum kam ein neues Princip der Sorge für die der Unterstützung Bedürftigen in die Welt. Dasselbe lehrte u. übte die Nächstenliebe u. trat für die Dürftigen ein, indem es dieselben in den engen, durch die religiöse Liebe vereinten Brüderverband mit einschloß, was bis zu einer Gemeinschaft des. vorhandenen Vermögens führte, an der selbst die Ärmsten ihren Theil hatten. In den 3 ersten Jahrhunderten des Christenthums war die Armenpflege lediglich ein Ausfluß der freien Mildthätigkeit seiner Bekenner, u. die Bischöfe, die Diakonen u. Diakonissen waren die Vermittler der Sammlung u. Vertheilung der milden Gaben, welche die reicheren Christen ihren ärmeren Brüdern zukommen ließen. Mit der Erhebung des Christenthums zur Staatsreligion u. der Ausbildung der Kirchengewalt verschwand in mehrfachen Beziehungen der ursprüngliche einfache Charakter der Armenpflege; die Kirche empfing eine reiche Ausstattung in weltlichen Gütern vom Staate, u. in dem ihr zum Unterhalte der Kirche u. ihrer Diener u. der Armuth eingeräumten Zehntrecht u. in den an sie gezahlten Ablaßtaxen bezog sie zugleich eine beträchtliche Armensteuer. Sie erlangte dadurch eine Fülle von Mitteln, um der Noth u. Armuth zu steuern, errichtete Kranken- u. Armenanstalten u. vertheilte durch ihre Bischöfe u. Klöster reiche Spenden. Sie sprach aber auch in ihren Concilienschlüssen die Verpflichtung der Gemeinden aus, ihre Armen zu unterhalten u. Anstalten für Arme u. Kranke zu gründen; u. nahm die Leitung u. Beaufsichtigung derselben mit Genehmigung des Staates in ihre Hände. Auch den weltlichen Vasallen der Krone wurde die Verpflichtung auferlegt, für ihre Gutsunterthanen im Nothfalle zu sorgen. Dennoch behielt die Armenpflege das ganze Mittelalter hindurch in der Hauptsache den Charakter der freien Wohlthätigkeit; es gab keine von der Staatsgewalt eingetriebene Armensteuer u. kein gesetzliches Recht der Armen auf öffentliche Unterstützung. Seit dem 16. Jahrh. ging die Armenpflege allmälig ganz an die weltlichen Organe der Commun u. des Staates über, zumal in den Ländern, in denen mit der Reformation ein großer Theil der Güter der Kirche u. bes. auch der wohlthätigen Stiftungen u. Armeninstitute an die Obrigkeit überging. In England enthält schon das Common Law die Bestimmung, daß die Kirchspiele dafür sorgen sollen, daß Niemand vor Hunger sterbe. Aber erst 1536 unter Heinrich VIII. wurde die Unterstützung arbeitsunfähiger Armen der Gemeinde geboten u. Anstalten zur Beschäftigung arbeitsfähiger getroffen. Nach dem Gesetz von 1547 sollten die Geistlichen zur Beförderung der Wohlthätigkeit ermahnen u. Jeden befragen, was er für die Armen thun wolle, aber bereits 1563 ward ein Zwang daraus. Nach dem 43. Statut der Königin Elisabeth sollten die Aufseher des A-s unter Beistand der Friedensrichter Bedacht darauf nehmen, den Kindern aller der Eltern, welche nicht im Stande sind, sie zu erhalten, Arbeit zu geben u. ebenso alle verheirathete od. unverheirathete Personen zu beschäftigen, welche weder die zu ihrem Unterhalte nöthigen Mittel besitzen, noch eine tägliche regelmäßige Beschäftigung haben, mittelst deren sie sich ihren Lebensunterhalt erwerben können. Nach der sogen. Gilbert-Acte von 1782 u. der East-Acte von 1815 wurde die Armenernährung als eine Kirchspielslast betrachtet. Beitragspflichtig ist das Einkommen von Grund u. Boden, landwirthschaftlichen Grundstücken, Häusern, Zehnten, Kohlenminen etc. Die Verwaltung ist in den Händen von Kirchspielsbeamteten (Overseer of the Poor); die Beitragspflichtigen werden abgeschätzt u. die Armentaxe kann zwangsweise erhoben werden. Die Unterstützungen wurden theils außer-, theils innerhalb des Werkhauses gewährt; sie bestanden bisweilen in Naturalien, meistens aber in Geld. Diese Weise der Armenunterstützung führte große Mißbräuche herbei; die Zahl der Armen mehrte sich durch die Arbeitsscheu ungeheuer, sie legten sich der Armenkasse zur Last. u. bürdeten die Erziehung der Kinder dem Kirchspiel auf. So wuchs die Armensteuer von Jahr zu Jahr, u. während sie im Jahr 1750: 713,000 Pfd. St. betragen hatte, betrug sie 1831: 8,280,000 Pfd. St. Zur Abstellung dieser Mißbräuche wurde die Parlamentsacte von 1834 eingeführt, welche eine bedeutende Verminderung der zu verpflegenden Armen zur Folge hatte. Sie führt den Grundsatz durch, daß die Unterstützung in der Regel nur in den Werkhäusern stattfinden sollte, u. wenn außer derselben, nur in Naturalien u. nie in Geld. In den Werkhäusern selbst findet statt eine Trennung der Geschlechter, der Arbeitsunfähigen von Arbeitsfähigen, der Jugend von den Erwachsenen, Erziehung der Jugend, ärztliche Hülfe, gesunde u. reichliche Nahrung mit Ausschluß alles Luxus u. aller geistigen Getränke. Noch weiter ausgebildet wird dieses Gesetz durch die Werkhausordnung vom 5. Februar 1852. Zur Ausführung der Werkhäuser sind die Kirchspiele in Kirchspielsverbände (Unions) zusammengelegt worden, welchen man z.B. den Straßenbau überwiesen hat. Vom Jahr[736] 184850 betrugen die Armenlasten durchschnittlich im Jahr 5,789,883 Pfd. St., jährliche Beiträge aus Localstiftungen 1,200,000 Pfd., jährliche Revenüen der Hospitäler u. ähnlicher Institute gegen 2 Millionen Pfd. St., zusammen gegen 9 Millionen Pfd. St. In Irland datirt das umfassendste Armengesetz vom 31. Juli 1838, nach welchem den Districten die Verpflegung der Armen obliegt, d. h. den Wahlbezirken, welche die Armencommission innerhalb der Union zum Zweck der Wahl der Armenversorgungsräthe nach Gutdünken zu machen berechtigt ist, wobei jedoch städtische Bezirke nicht getrennt werden dürfen. Etwas modificirt wurde das Gesetz im Jahr 1843 durch die Bestimmung, daß der Unterstützungsanspruch da geltend zu machen sei, wo der Bedürftige in den letzten 12 Monaten eine Pachtung od. irgend eine ländliche Wirthschaft innegehabt od. wo er wenigstens regelmäßig geschlafen hat. In Frankreich führte das Concil von Tours 1536 eine eigentliche Armenversorgung ein, wonach jeder Ort seine Armen ernähren sollte. Die königlichen Ordonnanzen von 1536 u. dann von 1662 theilten das ganze Reich in einzelne Secours à domicile, als Zweige der Secours publies u. führten eine Taxe ein, welche von Pfarrern u. Kirchenältesten ohne Zutritt der weltlichen Macht auf alle Einwohner vertheilt wurde. Ein weltliches, aus 13 vom Prevôt des marchands ernannten Bürgern u. Parlamentsräthen gebildetes Bureau général des pauvres, welches das Recht hatte, diese Taxe jährlich zu erheben, erhielt auch das Recht, diese von den Eingeschätzten zwangsweise u. vorbehältlich der Appellation an die Tribunaux inférieurs u. das Parlament einzutreiben. Dies dauerte bis zur französischen Revolution; die Gesetzgebung von 1789 sprach den Grundsatz des Rechts der Bürger auf Arbeit aus, u. durch Gesetz vom 15. October 1793 u. 26. Juni 1794 ward die Armenpflege zur Nationalpflicht der Gesammtheit gemacht u. in Ausführung dieses Princips den Hospitien u. wohlthätigen Stiftungen das Besitzthum entzogen. Aber bereits im November 1796 u. December 1798 wurde die Armenversorgung, nach Rückgabe des Eigenthums an die Hospitäler, den Cantonsbezirken überwiesen. Jede Gemeinde sollte Wohlthätigkeitsbureaux errichten, um den Unterstützungen der Hausarmen vorzustehen. Die Einkünfte derselben sollten aus 1/10 der Einnahme aller in ihrem District vorkommenden öffentlichen Geschäfte u. aus freiwilligen Beiträgen bestehen. Zur Aushülfe der Armenfonds wurden am 23. Februar 1801 alle Staatsrenten, deren Zahlung unterbrochen gewesen, u. alles von Privaten usurpirte Nationaleigenthum für Eigenthum des nächsten Spitals erklärt. Die Commissarien der Spitäler u. Wohlthätigkeitsbureaux wurden durch eine Verfügung vom. 5. Prairial d. J. XI autorisirt, in den Kirchen öffentliche Collecten zu veranstalten u. an öffentlichen Orten Armenbüchsen aufzustellen. Nach Decret vom 19. Januar 1811 sollte in jedem Bezirke ein Findelhaus errichtet u. verlassene Kinder u. arme Waisen auf Staatskosten erzogen werden. Die Decrete vom 5. Juli u. 27. Oct. 1808 ordneten an, daß in jedem Departement ein Arbeitshaus theils auf Staats-, theils auf Departementsunkosten errichtet u. alle dürftigen Personen u. Bettler darin untergebracht würden. Der französischen Gesetzgebung liegt der Begriff einer eigentlichen örtlichen Armenrücksicht zu Grunde (Domicile de secours), deren auch die eines bestimmten Forum, des förmlichen Staatsgemeinderechts u. aller bürgerlichen Rechte Entbehrenden im Orte der Armenpflicht theilhaftig werden können. In Schweden sind die Kirchspiele zur Erhaltung ihrer Armen verpflichtet. Die dazu nöthigen Geldmittel werden durch freiwillige Beiträge, Legate u. Vermächtnisse, Strafgelder u. Armensteuern aufgebracht. Wegen zu starker Zunahme der Armuth wurde am 19. Juni 1833 ein strenges Armengesetz erlassen, wonach Jeder, welcher kein Eigenthum besitzt, geschäftslos ist u. wegen Bezahlung der Abgaben keine Sicherheit stellen kann, unter polizeiliche Aufsicht gestellt u. angewiesen wird, binnen einer gewissen Frist Arbeit zu suchen. Ist es eine Person, die sich untadelhaft aufgeführt hat u. ohne ihre Schuld arbeitslos geworden ist, so kann sie, wenn die Frist ohne Erfolg verstrichen ist, od. sie sich an einen anderen Ort nicht wend en will, zu Lande od. zur See Dienste nehmen, od. bei öffentlichen Arbeiten in der Nähe od. in einen Arbeitshause innerhalb des Landes beschäftigt werden, bis sich eine andere passende Gelegenheit zu ihrem Unterhalte findet. Außer Dienst gekommene Dienstboten, welche ohne Beschäftigung bleiben, werden nach einer gewissen Frist, wenn es Männer sind, unter die Pionniers, u. wenn es Weiber sind, in Correctionshäusern untergebracht. In Dänemark datirt die neuere Armengesetzgebung von den Jahren 1793 u. 1803. Sie ordnet Folgendes an: Jede der 65 Markstädte bildet einen Armenbezirk, zu denen auch die Armen der umliegenden Gegend gehören. Auf dem platten Lande ist das Kirchspiel zugleich Armenbezirk. Die Armencommissionen, denen die Armenpflege obliegt, sind aus Geistlichen, Beamten u. Privatpersonen zusammengesetzt. Die Hülfsbedürftigen haben Anspruch auf Unterstützung. Die Armen zerfallen in 3 Klassen: solche, die wegen Alters u. Krankheit, körperlicher od. Geistesschwäche hülfsbedürftig sind; Waisen, Findlinge u. sonst versorgungsbedürftige Kinder; Familien u. einzelne Personen, die nicht ausreichenden Unterhalt haben. Die Armen der ersten Klasse erhalten Lebensmittel, Kleidung, Wohnung, Medicamente; die der zweiten Klasse werden auf Kosten des Kirchspiels in Familien untergebracht u. die der dritten Klasse durch Nahrungsmittel unter stützt. Durch erhaltene Unterstützung entsteht eine Verbindlichkeit auf eventuelle Wiedererstattung. In Holland, wo die Verarmung große Fortschritte macht, unterstützt jede Religionspartei ihre Armen. Es sind daselbst gegen 6000 mildthätige Vereine u. Anstalten. Alte u. Schwache werden in Armenhäusern aufgenommen, die Kinder versorgt u. sonst die Armen in ihren Häusern durch Commissionen unterstützt, deren jeweiliges Deficit die Communkasse deckt. Die Last der Unterstützung fällt auf dem Lande, in jedem Kirchspiele, zuerst auf die Armenaufseher der verschiedenen Secten; sind die Mittel der Armenanstalten nicht hinreichend, so können dieselben, ohne Unterschied der Religionspartei, die Hülfe der Gemeindeverwaltung beanspruchen. Die an vielen Orten befindlichen Spitäler sind großentheils Staatsanstalten; die Waisenhäuser u. Versorgungsanstalten für ältere Leute gehören der Armenverwaltung an. Durch die Theuerung in den Jahren 1816 u. 1817 veranlaßt, trat eine philanthropische Gesellschaft zusammen, welche[737] unter Anderem die Errichtung von Armencolonien auf den vielen Haiden, welche das Land enthält, ins Werk setzten (s. Armencolonien). Freilich haben diese Colonien auch den Fortschritten des Pauperismus keinen Einhalt thun können. Belgien hatte während seiner. Vereinigung mit Frankreich auch dessen Armengesetzgebung. Nach der Trennung von demselben fanden einige Abänderungen statt. Durch Verordnung vom J. 1825 sollen sich die Arbeitshäuser auf die Aufnahme solcher Personen beschränken, welche wegen Alter od. Schwachheit zu landwirthschaftlichen Arbeiten unfähig sind. Nach dem Muster der von Holland angelegten Armencolonien wurden auch in Belgien im Jahr 1823 von einer Gesellschaft für wohlthätige Zwecke unter Theilnahme des Gouvernements Bettlercolonien gegründet, welche aber noch weniger günstige Resultate erzielt haben. Die Spitäler für die Alten, Kranken u. Schwachen sind sehr zahlreich, u. fast eine jede Gemeinde hat ein Wohlthätigkeitsbureau zur Unterstützung der Hausarmen. In Deutschland wurden beim Übergang der Armenpflege von der Kirche auf die Weltlichkeit die Kreisverfassungen als eine Reichspolizeianstalt zur Handhabung öffentlicher Ordnung u. Sicherheit zur Übernahme dieses Zweiges der öffentlichen Thätigkeit benutzt. Von Reichs wegen wurde den Kreisen die erforderliche Gewalt dazu ertheilt. Zuerst übte man die Armenpflege nur durch Verordnung gegen Müssiggang u. Bettelei als bloße Polizeimaßregel: das Gesindel wurde in die Heimath zurückgewiesen; in den Heimathsgemeinden führte die Unzulänglichkeit freiwilliger Armenbeiträge zu der Idee von Zwangsmaßregeln. Die Polizeiverordnungen von Reichs wegen wurden allmälig mehr fürsorgender Art u. wiesen die Communen zur Sorge für ihre Armen an. Während die Reichsabschiede von Lindau 1497, Freiburg 1498, Augsburg 1500 den Obrigkeiten nur aufgegeben hatten, daß sie das Bettelwesen überwachen sollten, wurde 1577 bestimmt, daß jede Stadt u. Commun ihre Armen selbst ernähre u. unterhalte. Die weitere historische Entwickelung des A-s in Deutschland ist nun die der einzelnen Bundesstaaten; z.B. in Preußen sind die gesetzlichen Grundlagen für die Armenpflege im Allgemeinen Landrecht enthalten, welches die Verpflichtung des Staates zur Unterstützung derjenigen Bürger, die in Hülflosigkeit gerathen sind, anerkennt. Es ist grundsätzlich darin ausgesprochen, daß es dem Staate zukomme, für die Ernährung u. Verpflegung derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen, auch von anderen Privatpersonen, welche nach besonderen Gesetzen dazu verpflichtet sind, nicht erhalten können, sowie daß denjenigen, welchen es nur an Mitteln u. Gelegenheit fehlt, ihren u. der Ihrigen Unterhalt selbst zu verdienen, Arbeiten, die ihren Kräften u. Fähigkeiten gemäß sind, angewiesen werden sollen. Spätere Gesetze beziehen sich bes. auf die bestimmte Bezeichnung der zu dieser Armenversorgung Verpflichteten; so das Gesetz vom 31. December 1842, welches den Gemeinden die Pflicht zur Unterstützung der Bedürftigen auferlegt, die sich daselbst einen Wohnort erworben, od. sich daselbst 3 Jahre vor Beginn der Dürftigkeit aufgehalten haben. Was die Armenpflege im Allgemeinen anlangt, so ist der Westen von Preußen von dem Osten zu unterscheiden. In den westlichen Städten u. ländlichen Districten bestehen Armencommissionen, welche die Untersuchung über das Vorhandensein der Hülfsbedürftigkeit u. der näheren Umstände des einzelnen Falls zur Aufgabe haben. Die Last der Armenpflege ist fortdauernd gestiegen, namenlich in den größeren Städten, u. bes. hat die Vermittelung der Gemeinden, den Hülfsbedürftigen lohnende Beschäftigung zuzuweisen, den Haushalt mancher derselben mit Zerrüttung bedroht. In den östlichen Provinzen hat zunächst der Gemeindeschulze zu prüfen, ob in seiner Gemeinde Arme vorhanden sind; u. wenn dieser keine od. nicht entsprechende Unterstützung gewährt, können sich die Armen an die königlichen Behörden wenden. In Schlesien sind die Kreise unter einem Landrath zugleich Armenverbände, welche den unvermögenden Gemeinden zu Hülfe kommen. Auf dem platten Lande, der Kurmark, Niederlausitz, in Westpreußen etc. sind Landarmenverbände zur Errichtung u. Erhaltung von Strafanstalten für Landstreicher, Bettler u. Arbeitsscheue, sowie zur Aushülfe von Unterstützung derjenigen Armen, welche den einzelnen Gemeinden entweder nicht aufgebürdet werden können, od. zu deren Versorgung die ärmeren Gemeinden nicht vermögend sind. Die Gemeinden beschaffen die Mittel für die Armenverbände. Diese sind der Größe nach sehr verschieden. Von einem landräthlichen Kreise dehnen sie sich aus bis über 1, ja über 2 Regierungsbezirke. Die Verbindlichkeit des Landarmenfonds, für unbemittelte Communen einzutreten, datirt von dem 31. December 1842; die Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 u. die dieselbe ergänzende Verordnung vom 9. Februar 1849 ermächtigen die Gemeinden durch Ortsstatuten die Verpflichtung für Gesellen, Fabrikarbeiter u. selbständige Gewerbtreibende festzusetzen, daß dieselben zu den bestehenden, od. noch zu errichtenden Unterstützungskassen Beiträge leisten. Nach Villeneuve (Oeconomie politique chrétienne) stellt sich das Verhältniß der Armen zur Gesammtbevölkerung in Europa so heraus: es kommt 1 Armer auf 6 Einwohner im Britischen Reiche, in Deutschland auf 20, in Österreich auf 25, in Dänemark auf 25, in Spanien auf 30, in Frankreich auf 20, in Italien auf 26, in den Niederlanden auf 7, in Portugal auf 25, in Preußen auf 30, im Europäischen Rußland auf 100, in Schweden auf 25, in der Schweiz auf 10, im Canton Glarus auf 4, in der Türkei auf 40. In den Nordamerikanischen Freistaaten hat die Armuth noch keinen Fuß gefaßt, wenn selbst das Regierungssystem u. die herrschenden Gesetze nicht eine besondere Bürgschaft gegen das Bestehen derselben gewesen wären. Bei Prüfung der Berichte von öffentlichen Spitälern, Armenhäusern etc. findet sich, daß die Einwanderer aus fremden Ländern immer die bei weitem größere Zahl unter den Armen lieferte; ferner gilt auch hier die Erfahrung, daß die Zahl der Armen (d. h. solcher, welche der Staat, die Gemeinden etc. zu unterstützen haben) in Ackerbau treibenden Gegenden viel kleiner als in Handel treibenden od. Fabrikbezirken ist. Nach dem Census von 1850 waren in den Vereinigten Staaten zusammen 134,972 Arme, deren Erhaltung den Staats- u. Gemeindekassen in demselben Jahre 2,954,806 Dollars gekostet hat. Die größte Zahl kam auf den Staat Neu-York, nämlich 19,275. Vgl. Wagemann, Gött. Magazin für Industrie u.[738] Armenpflege, Gött. 17881802, 5 Bde.; Julius, Jahrbücher der Straf- u. Besserungsanstalten, Erziehungshäuser, Armenfürsorge etc., Berl. 1829 ff.; Marfarlan, Unters. über die Armuth, die Ursachen derselben u. die Mittel ihr abzuhelfen, aus dem Englischen von Garve, Lpz. 1785; v. Rochow, Verf. über Armenanstalten, Berl. 1789; Wilke, Über Entstehung, Behandlung u. Erwehrung der Armuth, Halle 1792 (Preisschr.); Crumpe, Über die besten Mittel dem Volke Arbeit u. Verdienst zu verschaffen (Preisschr.), a. d. Engl. von Wichmann, Lpz. 1796; Morton Eden, The State of the Poor, Lond. 1797, 3 Bde.; v. Nostiz u. Jänckendorf, Verf. über Armenversorgungsanstalten in Dörfern, bes. in der Lausitz, Görl. 1801; Pilat, Über Arme u. Armenpflege, Berl. 1804; Das Armenwesen in Abhandlungen u. historischen Darstellungen etc., herausgegeben von Lüders, Lpz. 1806, 1. Bd.; Weber, Staatswirthschaftlicher Versuch über das Armenwesen, Gött. 1807; Gaum, Anleitung zu vollst. Armenpolizeieinrichtungen, Heidelb. 1807; Immermann, Über öffentliche Armenanstalten auf dem Lande, Sieg. 1809; Krug, Die Armenassecuranz, Berl. 1810; Lawätz, Über die Sorge des Staats für seine Hülfsbedürftigen, Altona 1815; Richter, Enthüllung der wahren Ursachen der sich täglich mehrenden Bettelei etc., Lpz. 1818; Reche, Evergesia od. Staat u. Kirche in Bezug auf die Armenpflege, Essen 1821; Degérando, Le visiteur du pauvre, 1829 (deutsch von Schelle, Quedlinb. 1831); Jürg. Hansen, Kritik des Armenwesens, Altona 1834; v. Lüttwitz, Über Verarmung, Armengesetze, Armenanst. etc., Bresl. 1834; Godefroy, Theorie der Armuth, Hamb. 1834; De Villeneuve-Bargemont, Economie politique chrétienne ou Recherches sur la. nature et les causes du pauperisme en France et en Europe. Par. 1834, 3 Bde.; Heiberg, Mittheilungen über das A., Alt. 1835; Senior, Statement of the Provision of the Poor, 1835; Schmidt, Untersuchungen über Bevölkerung, Arbeitslohn u. Pauperismus, Lpz. 1836; Duchatel, Considérations de l'économie politique sur la bienfaisance, 2. A. Par. 1836; Naville, De la charité légale de ses éffets et de ses causes, Genf 1836; Bodz, Staatswesen u. Menschenbildung in Bezug auf National- u. Privatarmuth, Berl. 1837f., 4 Bde.; Friedr. Engels, Die Lage der arbeitenden Klassen in England, Lpz. 1845; Kleinschrod, Der Pauperismus in England, Regensb. 1845; Derselbe, Die neue Armengesetzgebung Englands u. Irlands in ihrem 20jährigen Vollzug, 1849; Pashley, Pauperism and Poor Laws, Lond. 1852.
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