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Geldstrafe

[105] Geldstrafe, die Strafe, welche darin besteht, daß Jemand wegen eines Vergehens eine bestimmte [105] Summe Geldes zu zahlen hat. Die G. kommt theils als öffentliche, theils als Privatstrafe vor; ihre hauptsächlichste Anwendung findet sie bei geringeren Polizeiübertretungen, bei Ehrenverletzungen, leichteren Gesundheitsbeschädigungen u. Verbrechen, welche ihr Motiv in Habsucht u. dem Streben nach unrechtlichem Gewinn haben, wie z.B. Zoll- u. Steuerdefraudationen, Wucher, Fälschung. Bestechung u. dgl. Die G. darf nicht in zu hohen Beträgen erkannt werden, weil sie sonst leicht in ihrer Wirkung der allgemein als verwerflich anerkannten Confiscation des Vermögens gleichkommt. Neuere Strafgesetzbücher haben deshalb zuweilen ein Maximum bestimmt, z.B. 500 Thlr., bis zu welchem allein der Richter erkennen darf. Manche Criminalpolitiker haben sich neuerdings für die völlige Streichung der G. aus dem Strafsystem ausgesprochen. Man stellt als Nachtheile der G. auf, daß sie die zu Bestrafenden nach der verschiedenen Größe ihres Vermögens nur sehr ungleich treffe, daß sie bei der besitzlosen Klasse oft nicht zu vollziehen sei, u. daß sie selbst aus dem Gesichtspunkte der Volkswirthschaft verwerflich sei, weil sie eine Verringerung des Nationalvermögens involvire. Diese Nachtheile können indessen die gänzliche Beseitigung der aus anderen Gründen zweckmäßig erscheinenden G. nicht rechtfertigen, zumal sich dieselben leicht vermeiden lassen, wenn die G. nur alternativ gedacht wird u. dem Richter die Möglichkeit gegeben ist, je nach den Vermögensverhältnissen des Delinquenten entweder gleich statt der G. auf Gefängnißstrafe zu erkennen od. doch später im Unvermögensfalle sie in solche zu verwandeln, u. wenn für den Betrag der G. ein angemessener Spielraum gestattet ist, welcher es möglich macht, bei Bestimmung der Höhe im einzelnen Falle auf das größere od. geringere Vermögen des Verbrechers Rücksicht zu nehmen. Nach dem königlich preußischen Strafgesetzbuch soll die Dauer der an Stelle der G. tretenden Gefängnißstrafe so bemessen werden, daß der Betrag von 1–3 Thlr. einer Gefängnißstrafe von einem. Tage gleichgeachtet wird, die Dauer der Gefängnißstrafe aber höchstens vier Jahre betragen darf.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 105-106.
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