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Landrath

[85] Landrath, 1) in Preußen der Titel der Verwaltungsbeamten erster Instanz für die Kreise, in welche die gesammte Monarchie zerfällt. Die Landräthe, deren es 331 gibt, werden nach den für die einzelnen Provinzen hierüber bestehenden Verordnungen vom König aus den bald von den Kreisständen, bald allein von den Rittergutsbesitzern zu präsentirenden Candidaten ernannt; wählbar sind der Regel nach nur im Kreise selbst angesessene Rittergutsbesitzer od. solche, welche zu den notabelsten Grundbesitzern gehören; außerdem muß jeder Candidat sich einer Prüfung unterwerfen. Sie sind Staatsdiener u. als solche Organe u. Commissarien der Regierung, zugleich aber auch Vermittler zwischen dem Staat u. der Kreisvertretung, als welche sie die Stände zum Kreistage zu berufen, in demselben den Vorsitz u. die Leitung der Geschäfte zu führen u. die gefaßten Beschlüsse zur Ausführung zu bringen haben. Die Vertretung der Landräthe erfolgt entweder durch einen aus den Kreisständen gewählten Kreisdeputirten od. durch Referendarien der Regierung. Die Bureaugeschäfte werden von einem Kreissecretär, die Kreiskassen für die Erhebung der directen Steuern, welche indessen unmittelbar unter der Bezirksregierung stehen u. für welche der L. nur die Kassencuratel zu besorgen hat, von Kreissteuereinnehmern verwaltet. Das Institut der Landräthe hat seinen Ursprung in der Mark Brandenburg u. steht hier mit der besondern Gestaltung der. ständischen Kreisverfassung in engster Verbindung. Vgl. Lamotte, Von den Landräthen in der Kurmark, Berl. 1793; Handbuch für preußische Landräthe, ebd. 1835; Richthofen, Handbuch für Landräthe u. Localpolizei, 2. Aufl., Breslau 1838; 2) in andern Staaten Bezeichnung für die Ausschüsse der Landtage, welche dem Landesherrn zu besonderer Rathgebung in Regierungsgeschäften zur Seite standen; 3) in Baiern Bezeichnung für die Vertretungen der einzelnen Kreise (Kreisgemeindeversammlungen).

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 10. Altenburg 1860, S. 85.
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