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Ordonnanz

[338] Ordonnanz (v. lat.), 1) Befehl, Gesetz; 2) bes. wenn er aus eigener Machtvollkommenheit von einem Souverän gegeben wird; namentlich die vom König von Frankreich seit 1789 u. dann wieder seit 1815 ausgehenden, ohne Zuziehung der Deputirtenkammer gegebenen Befehle. Sie waren in der Regel vom König unterzeichnet u. von einem Staatssecretär contrasignirt, mit dem großen Staatssiegel beglaubigt u. vom Siegelbewahrer visirt, datirten gewöhnlich nur vom Monat des laufenden Jahres u. schlossen mit der Formel: Car tel est notre plaisir (denn so ist unser Belieben). Merkwürdig sind in neuerer Zeit die Ordonnanzen vom 25. Juli 1830 geworden, indem sie die Julirevolution veranlaßten, s. Frankreich (Gesch.) X. C). Seit der Verfassung von 1830 verhielten sich die O-en wie in Deutschland die Verordnungen (Cabinetsordres) zu den Gesetzen; 3) Dienstvorschrift; 4) ein zu Meldungen, Überbringungen von Befehlen etc. bestimmter Offizier (Ordonnanzoffizier), Unteroffizier (Ordonnanzunteroffizier) od. Gemeiner (Ordonnanz). Oft dienen die O-en, bes. die Cavallerieordonnanzen, nur zur Unterhaltung einer Art militärischer Postanstalt; andere O-en sind bei Stabsoffizieren, Hauptleuten, Adjutanten od. anderen Behörden dazu, um für kleine Dienste bei der Hand zu sein; 5) in manchen Armeen die Offizierburschen u. die Calfactors auf Wachen; 6) in manchen Staaten regelmäßig eingerichtete Fußbotenposten; 7) die Anordnung u. Vertheilung der Gegenstände eines Gemäldes.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 338.
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