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Bremen [2]

[269] Bremen (Geschichte). Manche halten V. für das Phabiranum im Chaukenlaude bei Ptolemäos; es kommt bestimmt erst zur Zeit der Karolinger unter dem Namen Bremon (später Brema) als Fischerort vor. 788 gründete Karl der Gr. das Bisthum (s. Bremen, Herzogth.), u. setzte einen Statthalter ein; 934 erhielt die Stadt einen Magistrat u. Privilegien, u. zugleich ward die Statthalterei dem Erzbischof übergeben. Im 11. Jahrh. wurde B. unter dem Bischof Hermann Bezelin (unter welchem die Stadt nebst Kathedrale abbrannte) u. Albert I. befestigt; 1088 mußte Bischof Liemar die Schirmvogtei über B. an Herzog Lothar von Sachsen abtreten, die jedoch 1219 wieder zum Bisthum kam. 1223 ward der Sitz des Erzbisthums wieder von Hamburg nach B. verlegt. Inzwischen hatte der Handel u. die Schifffahrt B-s, durch die Erwerbung von Privilegien an den Küsten der Nord- u. Ostsee, einen bedeutenden Aufschwung genommen, u. schon 1158 legten bremische Colonisten den Grund zur Stadt Riga u. nahmen thätigen Antheil an den Bestrebungen des Deutschen Ordens. B. trat 1284 zur Hansa u. entzog sich der bischöflichen Macht fast ganz. Innere Zwistigkeiten u. äußere Fehden, die sich von 1289 bis 1532 fortspannen, hinderten indessen, daß B. als freie Reichsstadt fortwährend anerkannt blieb, u. zogen der Stadt mehrmals Ausschließung aus der Hansa u. obendrein die Reichsacht zu. 1433 wurde eine neue Staatsverfassung festgestellt u. diese 1534 revidirt. 1522 nahm B. die Evangelische Lehre an, ward 1550 wegen der dem Schmalkaldischen Bunde gesendeten Hülfe in die Acht erklärt u. 1547 von den Kaiserlichen belagert, jedoch mit Hülfe der Hamburger vom Grafen von Mannsfeld entsetzt. Heftige Zwistigkeiten zwischen den Strenglutherischen u. Melanchthonianern, durch Albrecht Hardenberg veranlaßt, störten die Ruhe von Neuem; Erstere unterlagen, u. der Rath zog großentheils aus, wonach die Reformirte Confession allmälig zur herrschenden wurde. B. blieb nach dem Westfälischen Frieden, welcher das Bisthum in ein schwedisches Herzogthum verwandelte, nicht unangefochten, zwei Mal versuchten die Schweden, 1654 u. 1666, wiewohl vergebens, die Stadt in ihre Gewalt zu bringen. Auch Hannover, welchem die schwedischen Besitzungen zufielen, bequemte sich erst 1731 B. als Reichsstadt anzuerkennen. 1803 blieb B. freie Reichsstadt u. das Gebiet ward sogar vergrößert. 1810 zog Napoleon B. zum französischen Reiche u. erklärte es zur guten Stadt u. zur Hauptstadt des Departements der Wesermündungen. Im Sept. 1813 ward B. indessen von den Alliirten eingenommen u. war die erste Stadt, über welche die Verbindung mit England erneuert wurde. 1815 ward B. als Freie Stadt Mitglied des Deutschen Bundes u. kehrte zu ihrer früheren Verfassung zurück. 1820 gelang es ihr, sich von dem die Weserschifffahrt beeinträchtigenden, von den Grafen von Oldenburg seit Mitte des 17. Jahrh. erhobenen Elsflether Zolle zu befreien. 1827 erwarb B. durch Vertrag mit Hannover das Terrain zur Anlage von Bremerhaven (s. d.). Der vom Bürgermeister Smidt ausgehende Plan, einen Hafenplatz zu gründen, der für größere Seeschiffe zugänglich sei, fand zwar anfangs heftige Widersacher, erwies sich aber in der Folge als eine überaus glückliche Idee, welche dem Handel der Stadt wichtige Vortheile brachte. Die politische Bewegung, welche mit der Julirevolution 1830 in Deutschland eintrat, blieb auch auf die Zustände B-s nicht ohne Einfluß, indem sich eine Reformpartei zur Verbesserung der Verfassung in liberalem Sinne bildete. Die Kommission, welche aus dem Senat u. dem Bürgerconvent zur Abfassung eines Verfassungsentwurfs zusammentrat, zog die Angelegenheit bis zum Jahre 1837 hin. Schließlich blieb alles beim Alten, u. nur auf dem gewöhnlichen Wege der Gesetzgebung traten einige neue Einrichtungen ins Leben. Der 1841 vom Bürgerconvent gefaßte Beschluß, die Conscription für das Militär einzuführen, rief am 20. April Unruhen von Seiten der zur Conscription gezogenen Cigarrenarbeiter hervor, welche durch das Militär gedämpft wurden. Veranlassung zu Aufregung anderer Art gaben die vom Pastor Krummacher (s. d.) angeregten kirchlichen Streitigkeiten. Im April 1845 genehmigte die Bürgerschaft die Vorschläge über Entführung eines Handelsgerichtes. Um dieselbe Zeit kam der Vertrag zwischen Hannover u. B. wegen Anlegung einer Eisenbahn zu Stande, welche Ende 1847 eröffnet wurde. Im März 1846 fand mehrere Tage lang eine Revolte der Arbeiter in allen auf Bremer Gebiet belegenen Schiffswerften wegen Herabsetzung des Arbeitslohnes statt. 1847 schloß B. einen Handelsvertrag mit Griechenland ab. Große von Staatswegen unternommene Bauten machten die Contrahirung einer freiwilligen Anleihe von 1 Mill. nöthig. Anfang 1848 wurde die Erhebung einer Einkommensteuer zur Bestreitung verschiedener außerordentlicher Staatsbedürfnisse, zunächst zur Bezahlung der Zinsen der in den Jahren 1845–47 contrahirten Anleihen u. zu deren Tilgung, beschlossen. Die Bewegung im Jahre 1848 führte auch in B. am 6. März zu Ercesseu, die besonders gegen das Institut der Thorsperre (welche wenige Monate darauf aufgehoben wurde), gerichtet waren u. erst durch das Einschreiten der Bürgerwehr u. Linie unterdrückt[269] wurden. Dem Senat ward am 8. März durch eine Deputation von Bürgern eine Petition um Gewährung einer zeitentsprechenden Verfassung u. einer Volksvertretung aus allgemeinen Wahlen, um Öffentlichkeit der Sitzungen des Bürgerconvents u. Veröffentlichung seiner sämmtlichen Verhandlungen, Preßfreiheit, Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, Trennung der Justiz von der Verwaltung, Geschwornengerichte etc., übergeben. Die Aufhebung der Censur, unter beschränkenden Preßmaßregeln, ward noch denselben Tag verordnet u. durch Bekanntmachung vom 10. März die Erfüllung aller übrigen Anforderungen verheißen u. schon am 17. die Öffentlichkeit der Bürgerconventssitzungen verfügt. Unterdessen hatte die bewegte Zeit auch in B. die Gründung einer ziemlichen Anzahl von Vereinen veranlaßt, die ein reges politisches Leben unterhielten. Am 19. April wurde der Beschluß gefaßt, die definitive Verfassung gemeinschaftlich durch Senat u. Bürgerschaft feststellen zu lassen, u. am 27. Dec. eröffnete die Bürgerschaft ihre Berathungen über den neuen Verfassungsentwurf. Im Anfange des Jahres 1849 trat in B. die Agitation für Kaiser u. Reich in den Vordergrund, u. eine Volksversammlung am 15. Jan. beschloß in einer Adresse nach Frankfurt sich für die Berufung des Königs von Preußen auf den deutschen Kaiserthron auszusprechen. Am 17. Jan. beschloß die Bürgerschaft, daß zur Senatorenwahl eine Wahlcommission von 3 Senats- u. 10 Bürgerschaftsmitgliedern der gesammten Bürgerschaft 3 Candidaten zur Auswahl vorzuschlagen habe. Am 24. Febr. erklärte der Senat seine Zustimmung zu den Beschlüssen der Bürgerschaft über die Verfassung, welche am 18. April in Kraft trat. Tags darauf fand die erste Sitzung der neuen auf Grund der Verfassung zusammenberufenen Bürgerschaft statt, in welcher die radicale Partei wenigstens zu 2 Drittheilen vertreten war. Am 9. Mai ward die deutsche Reichsverfassung für B. publicirt. Darnach hatte der Senat durch Bürgermeister Smidt Verhandlungen wegen des Beitrittes B-s zu dem Dreikönigsbündnisse in Berlin anknüpfen lassen, welcher auch, nach längerem Widerstande der Bürgerschaft, endlich von derselben genehmigt wurde. Am 6. Oct. geschah die erste Senatorenwahl nach der neuen Verfassung, wobei ein Führer der demokratischen Partei in den Senat gewählt wurde. Am 14. Oct. wurde die Niedersetzung einer Commission zur Entwerfung eines Wahlgesetzes für den Erfurter Reichstag beschlossen u. am 21. Nov. das Einverständniß mit dem Beitritt B-s zu dem zwischen Österreich u. Preußen abgeschlossenen Interim erklärt. Im März 1850 führte die Erfurter Wahlfrage zu einem neuen Conflict zwischen Senat u. Bürgerschaft. Da letztere nicht für das Staatenhaus wählen wollte u. gegen die Wahl für das Volkshaus protestirte, so vollzog der Senat, ohne Mitwirkung der Bürgerschaft, am 18. März die Wahl zum Staatenhause u. ließ gleichzeitig die Volkshauswahl vornehmen. Die Bürgerschaft genehmigte die so zu Stande gekommene Wahl endlich, nur mit der Bedingung, daß die Beschlüsse des Erfurter Parlaments für B. nicht eher in Kraft träten, als bis die vollständige Theilnahme Hannovers an dein Bündnisse wiederhergestellt sei. Doch hielt der Senat an der Union fest u. lehnte den Beitritt zu dein Hannöverschen Sonderbünde ab. Der principielle Gegensatz zwischen Senat u. Bürgerschaft sollte sich noch schroffer gestalten, als die inzwischen eingetretene reactionäre Strömung auch den Senat von B. veranlaßte, einen Theil der Macht, die ihm die Verfassung von 1849 entrissen, wieder an sich zu bringen. Den ersten Schritt zum Zwecke der Herbeiführung eines mit den allgemeinen politischen Verhältnissen Deutschlands im Einklang stehenden Zustandes that der Senat durch einen am 29. Jan. 1851 bei der Bürgerschaft eingebrachten Antrag auf Revision des Wahlgesetzes, welcher nach langer Berathung der Bürgerschaft am 19. Juni von derselben abgelehnt wurde. Dagegen erhielten die weiterhin vom Senat beantragten Maßregeln bezüglich der Verschärfung des Strafgesetzes wegen Mißbrauchs der Presse u. der Suspendirung des Vereinsrechtes aus ein Jahr, eine Majorität in der Bürgerschaft, so daß die betreffenden Verordnungen am 19. Mai publicirt werden konnten. Die Publication der schon früher zwischen Senat u. Bürgerschaft vereinbarten provisorischen Gesetze über Einführung der Geschwornengerichte, die Bestrafung von Politischen Verbrechen u. über die Presse war denselben schon im Februar vorausgegangen. Der Senat legte nun, sich stützend aus die Bundesbeschlüsse vom 23. Aug. (Verpflichtung der Regierungen zur Prüfung, ob die bes. seit 1848 getroffenen Einrichtungen u. erlassenen Gesetze in Einklang mit den Bundesgesetzen stehen), der Bürgerschaft am 27. Septbr. Vorschläge wegen Revision der Verfassung vor, die sich namentlich auf Abänderung des Wahlgesetzes, Berufung einer neuen Bürgerschaft u. Abänderung mehrer Paragraphen der früheren Verfassung (Veto, Vereins- u. Versammlungsrecht, Zusammensetzung u. Wahl des Senats) bezogen. Die Bürgerschaft lehnte jedoch auch diese Anträge am 8. Oct. ab, worauf der Senat am 17. Nov. die Bundesversammlung von dem Erfolge seiner Bemühungen in Kenntniß setzte, der Bundestag dagegen den Senat zu einem neuen Versuche der Durchführung seiner Pläne unter Zusage der etwa erforderlichen Bundeshülfe aufforderte. Demgemäß reichte der Senat am 23. Dec. bei der Bürgerschaft sein Ultimatum ein, unter Wiederholung der Propositionen vom 27. Sept. Auch jetzt aber erfuhren diese eine gleiche Aufnahme. Während dieser Streitigkeiten erfolgte der Tod des Bürgermeisters u. Senators Noltenius, welcher zu einer neuen Controverse zwischen Senat u. Bürgerschaft Veranlassung gab, indem der erstere dem Antrag der letzteren eine Neuwahl nach dem bestehenden Wahlgesetze anzuordnen keine Folge gab. Zu den im Laufe des Jahres 1851 noch übrigen, zwischen Senat u. Bürgerschaft vereinbarten Gegenständen gehörte bes. eine freisinnige Gewerbeordnung, publicirt am 13. Sept., u. die Erneuerung des Schifffahrts- u. Handelsvertrages zwischen den Hansestädten u. Sardinien. In Folge des von der Bürgerschaft in der Verfassungsangelegenheit fortgesetzten Widerstandes schritt im Jahre 1852 die Bundesversammlung ein. Durch Beschluß vom 6. März wurden die Vorschläge des Senats in Betreff der Beseitigung mehrerer Verfassungsbestimmungen als gerechtfertigt anerkannt, wegen der an ihre Stelle zu setzenden Bestimmungen wurde das Weitere vorbehalten, eine Ergänzungswahl des Senats nach dem Gesetz von 1849 als unzulässig bezeichnet, die Abänderung einzelner Verfassungsbestimmungen[270] bes. über die Wahl für die Bürgerschaft u. ein Gesetz über die Deputationen, als nothwendig gefordert u. endlich die Entsendung eines, von Hannover zu ernennenden Bundescommissars angeordnet. Nachdem der Senat diesen Bundesbeschluß am 19. März publicirt hatte, berief das Bürgeramt am 20. die Bürgerschaft zu einer außerordentlichen Sitzung u. stellte darin folgende Anträge: die Bürgerschaft solle erklären, daß der Senat verfassungsmäßig gehalten sei, für die durch das Ableben eines seiner Mitglieder eingetretene Vacanz sofort eine Neuwahl anzuordnen, unbekümmert um das ihm vom Bundestage ertheilte Inhibitorium; daß der Bundestag nach den Grundgesetzen des Bundes nicht berechtigt sei, ein solches Inhibitorium zu ertheilen, daß dies demnach null u. nichtig sei; daß endlich, wenn der Senat bei seiner Weigerung, betreffend eine Neuwahl, beharre, die Bürgerschaft die gegenwärtigen 15 Mitglieder desselben nicht ferner als Senat anerkennen könne u. sich außer Stande sehe, mit denselben in Verhandlung zu treten. Die Bürgerschaft erhob diese Anträge zum Beschluß. Bereits Tags vorher war der Bundescommissär, der ehemalige hannöversche Kriegsminister v. Jacobi, in B. eingetroffen; an der Grenze des Freistaates aber waren hannöversche Truppen zusammengezogen. Hierauf erfolgte nun am 29. März die Auslösung der Bürgerschaft, die Suspendirung der Verfassungsparagraphen über Presse, Vereins- u. Versammlungsrecht u. des provisorischen Schwurgerichtsgesetzes, sowie die Octroirung eines provisorischen Wahlgesetzes (nach den bereits am 27. Sept. v. I. proponirten Vorschlägen des Senats) für eine neu einzuberufende Bürgerschaft, unter deren Mitwirkung die Verfassungsrevision endgültig bewirkt werden sollte. Die Krisis verlief in ruhigster Weise. Bereits unter dem 7. April wurden nach dem provisorischen Wahlgesetz, welches, die Bürgerschaft aus 150 Mitglieder beschränkend, auf die Vertretung der einzelnen Interessenkreise begründet war, die Neuwahlen für die Bürgerschaft ausgeschrieben. Zu den Verfassungswirren kam auch noch eine kirchliche Angelegenheit, welche B. in Bewegung setzte; schon im vorigen Jahre war der Pfarrer Dulon von anderen Stadtgeistlichen unkirchlicher Lehre bezichtigt u. vom Senat seine Zeitschrift, die Tageschronik, unterdrückt worden. Eine gleiche Beschwerde war jetzt von einer Anzahl Gemeindeglieder bei dem Senat wiederholt worden, u. dieser hatte bei der Heidelberger theologischen Facultät ein Gutachten eingeholt, welches Dulon nach dem Inhalt seiner Schriften die Eigenschaft eines Mitgliedes der christlichen Kirche absprach. In Folge davon wurde Dulon durch Senatsbefehl vom 2. März von seinem Amte suspendirt u. ihm jede Ausübung einer Amtshandlung untersagt, jedoch unter Gestattung einer sechswöchentlichen Frist zum Widerrufe. Besonders die Demokratie gerieth deshalb in eine lebhafte Bewegung, die am 11. März sogar zu einer Kirchenschändung führte, indem ein Pöbelhaufe den von einem andern Geistlichen abgehaltenen Gottesdienst auf die frechste Weise störte u. diesen selbst mit lebensgefährlichen Drohungen verfolgte, so daß Militär zur Herstellung der Ordnung herbeigezogen werden mußte. Da Dulon nicht widerrief, so schritt der Senat im April dazu, denselben seines Amtes zu entsetzen u. seine Gemeinde zu einer Neuwahl zu veranlassen. Dulon verließ noch in demselben Jahre B u. Deutschland, wie sich überhaupt noch mehrere der radicalen Parteiführer in das Ausland begaben. Noch allgemeinere Aufmerksamkeit aber als die Dulonsche Angelegenheit erregte die Ende Mai erfolgte Entdeckung eines in B. bestehenden Geheimbundes, der, unter dem Namen Todtenbund meist aus jungen Leuten von niedrigem Staude gebildet, den Zweck gehabt haben sollte, hülfreiche Hand an das große Werk der bevorstehenden Revolution zu legen. Die gerichtliche Untersuchung stellte nach Vernehmung der in großer Anzahl Verhafteten heraus, daß zwar bei einer Erhebung die Ermordung einer großen Anzahl von Personen, zunächst der Mitglieder des Senats, ausdrücklich unter den Verschwornen festgesetzt worden war, indeß kam man doch andererseits auch zu der Überzeugung, daß nur einige wenige der Bundesmitglieder eine wirklich gefährliche Bedeutung hatten, während die Mehrzahl derselben aus verführten Jünglingen von sehr beschränkter Fassungsgabe bestand. Demgemäß fielen auch die Strafurtheile sehr milde aus; auch wurden die Freiheitsstrafen durch Gnadenacte des Senats später zum großen Theil erlassen. Am 14. Mai war die neuerwählte Bürgerschaft vom Senat eröffnet worden u. ging nun an die Berathung der Verfassungsrevision, ohne jedoch in allen Fragen mit dem Senat übereinzustimmen u. einen neugesicherten Rechtszustand bis zum Schlusse des Jahres bewirken zu können. Eine Verfügung des Senats vom 29. Nov. ordnete die einleitenden Maßregeln zu der bevorstehenden Auflösung der Bürgerwehr an. Im Jahre 1853 nahmen vorzugsweise die Angelegenheiten betreffs der Regelung der Zollverhältnisse das allgemeine Interesse in Anspruch. Obgleich Preußen schon 1852 Verhandlungen mit B. wegen dessen Anschlusses an den Zollverein angeknüpft hatte, so war doch bis jetzt die Frage ihrer Lösung noch sehr wenig nahe geschritten. Unter der Bevölkerung B-s selbst waren die Stimmen über den Anschluß noch sehr getheilt; während unter der Kaufmannschaft sich im Ganzen nur wenig Neigung dazu zeigte, gab es im Gewerbestande um so mehr Anhänger desselben. Im August begannen die Verhandlungen mit den in B. versammelten Zollvereinsbevollmächtigten, u. im September traten die hierzu bevollmächtigten Commissarien des Senats zu Berathungen mit den Deputirten der Bürgerschaft, der Handels- u. der Gewerbekammer zusammen. Am 4. Mai war unterdeß die neue Verfassung in zweiter Lesung von der Bürgerschaft angenommen worden; doch erklärte sich der Senat mit einigen die Senatswahl betreffenden Punkten nicht einverstanden, u. als am 21. Febr. 1854 endlich die revidirte Verfassung publicirt ward, blieben nach Vorschlag des Senats die noch streitigen Punkte der Artikel 13 u. 16, die Senatswahlen betreffend, bis auf weitere Verständigung außer Kraft. Im Übrigen wurde 1853 mit Hannover ein Vertrag auf 10 Jahre abgeschlossen, wonach Hannover für jährlich 5500 Thaler die militärische Verteidigung von Bremerhaven übernahm. Am 20. Dec. 1854 wurde die Aufhebung der Verordnung über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden genehmigt u. der Entwurf eines neuen Judengesetzes angenommen, wonach den in die bremische Staatsgenossenschaft bereits aufgenommenen Juden für sich u. ihre Nachkommen alle bürgerlichen[271] u. staatsbürgerlichen Rechte erhalten bleiben sollten, die Aufnahme neuer Juden aber erst der mit Vorsicht zu ertheilenden Genehmigung des Senats bedürfe. Der Antrag auf Abschaffung auch der kirchlichen Feier des 18. Oct. ward trotz der, vom Senat dagegen geäußerten Bedenken wiederholt zum Beschluß erhoben. Am 26. Sept. erfolgte die Publication der Bundesbeschlüsse zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse u. über das Vereinsrecht. Literatur: Rynesberg u. Scheue, Bremer Chronik, herausgeg. von Lappenberg, 1841; Roller, Versuch einer Geschichte der reichsfreien Stadt B., Bremen 1799–1804, 4 Thle.; Verhandlungen über die bremische Verfassung, ebd. 1818 u. 1821; Misegaes, Chronik der freien Hansestadt B., ebd. 1828–32, 3 Thle.; Heineken, Die freie Hansestadt B. u. ihr Gebiet in topographischer etc. Hinsicht, ebd. 1836 f., 2 Bde.; Duntze, Geschichte der freien Stadt B., ebd. 1846, 2 Bde.; Donandt, Geschichte des Bremer Stadtrechtes, 1830, 2 Bde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 3. Altenburg 1857, S. 269-272.
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