Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 230 - 238) |
(1) 1Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. 2Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2) 1Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. 2Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
belehrung § 233Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 234Wiedereinsetzungs-
frist § 235(weggefallen) § 236Wiedereinsetzungs-
antrag § 237Zuständigkeit für Wiedereinsetzung § 238Verfahren bei Wiedereinsetzung
Rechtsprechung zu § 238 ZPO
2.004 Entscheidungen zu § 238 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.2024 - III ZB 55/23
- BGH, 26.09.2024 - III ZB 82/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrolle des Fristenkalenders bei ...
- BGH, 04.09.2024 - IV ZB 31/23
- BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Schuldlose Versäumung der ...
- BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Pflicht eines Rechtsanwalts zur Prüfung ...
- BGH, 18.07.2024 - V ZB 79/23
Anwalt muss Voraussetzungen für Fristverlängerung kennen!
- BGH, 11.07.2024 - IX ZB 31/23
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die ein Verschulden des ...
- BGH, 03.07.2024 - XII ZB 538/23
Schriftsatzeinreichung über das besondere elektronische Anwaltspostfach bei ...
- BGH, 19.06.2024 - XII ZB 18/24
- BGH, 05.06.2024 - IV ZB 30/23
Keine gestufte Ausgangskontrolle: Keine Wiedereinsetzung!
Querverweise
Auf § 238 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 237 (Bestandsschutz, Ausschlußfrist)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 45 (Fristen der Anfechtungsklage)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 88 (Anwendung weiterer Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 238 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 91 (Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht) (zu § 238 IV)