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Rechtsprechung
   BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,24537
BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23 (https://dejure.org/2024,24537)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2024 - XII ZB 573/23 (https://dejure.org/2024,24537)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2024 - XII ZB 573/23 (https://dejure.org/2024,24537)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Wiedereinsetzung: Rechtsmittelbegründungsfrist - Eigenverantwortliche Prüfpflicht des Anwalts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsmittelbegründungsfristen - und ihre Prüfung durch den Rechtsanwalt

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 483/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfungspflichten des Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21, NJW-RR 2023, 698).

    Darüber hinaus hat die lediglich informatorische Mitteilung des zweitinstanzlichen Aktenzeichens - unbeschadet der Frage ihres Eingangs beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners - keinen Anlass zu einer Bearbeitung der Akte gegeben, die eine Pflicht zur Prüfung der notierten Fristen hätte auslösen können (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN und BGH Beschluss vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579 mwN).

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN und BGH Beschluss vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579 mwN).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Handakten des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakten oder als elektronische Akten geführt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 23.11.2000 - IX ZB 83/00

    Einzelanweisung an eine erfahrene Bürokraft; Büroorganisation hinsichtlich

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Darüber hinaus hat die lediglich informatorische Mitteilung des zweitinstanzlichen Aktenzeichens - unbeschadet der Frage ihres Eingangs beim Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners - keinen Anlass zu einer Bearbeitung der Akte gegeben, die eine Pflicht zur Prüfung der notierten Fristen hätte auslösen können (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN und BGH Beschluss vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579 mwN).

    In diesem Fall muss der Rechtsanwalt stets auch alle unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 483/21 - NJW-RR 2023, 698 Rn. 11 mwN und BGH Beschluss vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579 mwN).

  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 113/21

    Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 11 mwN).

    Die anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2022 - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 709/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine elektronisch

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Der Rechtsanwalt muss die erforderliche Einsicht in die Handakte nehmen, indem er sich entweder die Papierakte vorlegen lässt oder das digitale Aktenstück am Bildschirm einsieht (Senatsbeschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - FamRZ 2014, 1624 Rn. 14).
  • BGH, 24.07.2000 - II ZB 20/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Gunsten einer im Ausland wohnenden

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens, zu denen auch die Kosten des hiesigen Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören, ist erst im Rahmen der Endentscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. BGH Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - NJW 2000, 3284, 3286).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZB 227/17

    Sicherstellen des Anwalts durch allgemeine Anweisung i.R.d. Büroorganisation zur

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Zu den die Führung des Fristenkalenders betreffenden Aufgaben, die delegiert werden dürfen, gehört auch die Notierung von Vor- und Hauptfristen (vgl. etwa BGH Beschlüsse vom 26. Januar 2022 - VII ZB 2/21 - NJOZ 2022, 1043 Rn. 15 mwN und vom 13. September 2018 - V ZB 227/17 - NJW-RR 2018, 1451 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 01.03.2023 - XII ZB 228/22

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an die Darlegung eines

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Besteht nach diesen von dem Beteiligten glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 113 Abs. 1 FamFG iVm § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten beziehungsweise seinem Verfahrensbevollmächtigten verschuldet war, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2023 - XII ZB 228/22 - FamRZ 2023, 879 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 25.09.2013 - XII ZB 200/13

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Zwar dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung geboten gewesen wäre, auch noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13 - NJW 2014, 77 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22

    Rechtsbeschwerdeberechtigung von Beteiligten; Anwaltliche Sorgfaltspflichten im

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumung beruht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. August 2023 - XII ZB 499/22 - juris Rn. 6 mwN).
  • BGH, 29.06.2022 - XII ZB 9/22

    Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus BGH, 31.07.2024 - XII ZB 573/23
    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22 - FamRZ 2022, 1633 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 31.08.2023 - III ZB 72/22

    Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

  • BGH, 19.12.1991 - VII ZR 155/91

    Keine verschärfte Sorgfaltspflicht bei doppelter Fristenkontrolle

  • BGH, 26.01.2022 - VII ZB 2/21

    Ordnungsgemäße Organisation einer Anwaltskanzlei; Allgemeine Anordnung zur

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