Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) 1Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. 2Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
vollstreckung § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozess-
bevollmächtigten § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248Verfahren bei Aussetzung § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250Form von Aufnahme und Anzeige § 251Ruhen des Verfahrens § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252Rechtsmittel bei Aussetzung
Rechtsprechung zu § 239 ZPO
1.422 Entscheidungen zu § 239 ZPO in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 239 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Allgemeine Wirkungen
- § 85 (Aufnahme von Aktivprozessen)
- Anfechtungsgesetz (AnfG)
- § 17 (Unterbrechung des Verfahrens)