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Rechtsprechung
   BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,21926
BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23 (https://dejure.org/2024,21926)
BGH, Entscheidung vom 06.08.2024 - IX ZB 26/23 (https://dejure.org/2024,21926)
BGH, Entscheidung vom 06. August 2024 - IX ZB 26/23 (https://dejure.org/2024,21926)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 233 ZPO, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 294 Abs. 1 ZPO, Nr. 3200 VV RVG, Nr. 3200 RVG, § 9 RVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO

  • juris.de

    BGH-Zivilrecht

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unbeschränkt eingelegte Berufung - oder: die Berufungsbegründung und der PKH-Antrag

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Mittellosigkeit als Grund der Säumnis: PKH-Antrag darf begründet werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 3230
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer

    Auszug aus BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23
    Legt eine bedürftige Partei unbeschränkt Berufung ein, genügt ein vom Rechtsanwalt der Partei noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegtes (ausführlich) begründetes Prozesskostenhilfegesuch nicht, um die Vermutung zu erschüttern, eine Partei sei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, wenn der Rechtsanwalt anwaltlich versichert, ohne eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder anderweitige Finanzierung nicht bereit zu sein, das Berufungsverfahren durchzuführen (Ergänzung BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120).

    Das letztgenannte Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 9; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 5; jeweils mwN).

    (2) Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    Selbst wenn dies misslingt, ist der Partei unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 16 f; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    (b) In Ausfüllung dieser Grundsätze ist die Vermutung bei einem Prozesskostenhilfegesuch für ein Rechtsmittelverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann erschüttert, wenn der Prozessbevollmächtigte neben dem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der noch laufenden Begründungsfrist zugleich den Entwurf einer Rechtsmittelbegründung vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    Hat dagegen der Anwalt nach unbedingter Einlegung des Rechtsmittels und Vorlage des Entwurfs einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründung innerhalb laufender Rechtsmittelbegründungsfrist glaubhaft gemacht, er sei nicht bereit, ohne Vorschussanforderung oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe tätig zu werden, oder hat er mitgeteilt, dass der Entwurf noch der Bearbeitung oder Abstimmung bedürfe, hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärung, der anwaltliche Vertreter sei nicht bereit, die Mandanten in der Rechtsmittelinstanz über das Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe hinaus weitergehend zu vertreten, sei nicht erschüttert (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 19, 23; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 14 f).

    Zu den Aufgaben eines Anwalts in der Rechtsmittelinstanz zählt nämlich nicht allein die Anfertigung von Schriftsätzen, der Rechtsanwalt muss für deren Inhalt durch seine Unterschrift die Verantwortung übernehmen; überdies hat er die gesamte Verfahrensführung zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017, aaO Rn. 14).

    Von einer Wahrnehmung der ihn in der Berufungsinstanz treffenden Pflichten kann keine Rede sein, wenn er sich mit Blick auf ein Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, einen Schriftsatzentwurf zur Erläuterung eines allein ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 11; vom 25. Oktober 2017, aaO).

    Bei seiner Prüfung hat das Berufungsgericht allerdings die Vermutungsregel nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine Partei grundsätzlich bis zu einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen ist, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen über ihr Gesuch entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 11).

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Auszug aus BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23
    Legt eine bedürftige Partei unbeschränkt Berufung ein, genügt ein vom Rechtsanwalt der Partei noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegtes (ausführlich) begründetes Prozesskostenhilfegesuch nicht, um die Vermutung zu erschüttern, eine Partei sei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, wenn der Rechtsanwalt anwaltlich versichert, ohne eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder anderweitige Finanzierung nicht bereit zu sein, das Berufungsverfahren durchzuführen (Ergänzung BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120).

    Das letztgenannte Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 9; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 5; jeweils mwN).

    (2) Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    Selbst wenn dies misslingt, ist der Partei unter Umständen noch Gelegenheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 16 f; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    (b) In Ausfüllung dieser Grundsätze ist die Vermutung bei einem Prozesskostenhilfegesuch für ein Rechtsmittelverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann erschüttert, wenn der Prozessbevollmächtigte neben dem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der noch laufenden Begründungsfrist zugleich den Entwurf einer Rechtsmittelbegründung vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10).

    Hat dagegen der Anwalt nach unbedingter Einlegung des Rechtsmittels und Vorlage des Entwurfs einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründung innerhalb laufender Rechtsmittelbegründungsfrist glaubhaft gemacht, er sei nicht bereit, ohne Vorschussanforderung oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe tätig zu werden, oder hat er mitgeteilt, dass der Entwurf noch der Bearbeitung oder Abstimmung bedürfe, hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärung, der anwaltliche Vertreter sei nicht bereit, die Mandanten in der Rechtsmittelinstanz über das Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe hinaus weitergehend zu vertreten, sei nicht erschüttert (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 19, 23; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 14 f).

    Das belegt schon § 9 RVG, kraft dessen sowohl für entstandene als auch für entstehende Gebühren ein Vorschuss verlangt werden kann (BGH, Beschluss vom 29. März 2012, aaO Rn. 24).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23
    Die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine noch beabsichtigte Berufung ist nicht mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung gleichzusetzen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21).

    Der - wünschenswerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21) - Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs kann nicht die Erklärung beigemessen werden, die dort gegebene Begründung stelle in Umfang und Tiefe die von der mittellosen Partei nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe angestrebte Berufungsbegründung dar.

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12

    Wiedereinsetzung nach Berufungseinlegung durch die mittellose Partei:

    Auszug aus BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23
    Von einer Wahrnehmung der ihn in der Berufungsinstanz treffenden Pflichten kann keine Rede sein, wenn er sich mit Blick auf ein Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, einen Schriftsatzentwurf zur Erläuterung eines allein ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 11; vom 25. Oktober 2017, aaO).

    Ebenso kann die Mittellosigkeit für die versäumte Prozesshandlung kausal geworden sein, wenn eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten beifügt (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9 ff).

  • BGH, 03.03.2004 - IV ZB 43/03

    Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit eines Prozesskostenhilfe versagenden

    Auszug aus BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23
    Der Senat weist jedoch darauf hin, dass Entscheidungen über die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, WM 2004, 841 f), so dass die Klägerin nicht gehindert ist, einen neuen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen.
  • BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus BGH, 06.08.2024 - IX ZB 26/23
    So hat der Bundesgerichtshof die Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis verneint, wenn ein Prozessbevollmächtigter nach Berufungseinlegung innerhalb laufender Begründungsfristen einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die vollständige, unterschriebene - wenn auch als Entwurf gekennzeichnete - Berufungsbegründung beifügt; denn in diesem Fall habe der Prozessbevollmächtigte seine Leistung in vollem Umfang erbracht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520 Rn. 1, 6).
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