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Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11)   
Gliederung
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§ 1
Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Rechtsprechung zu § 1 ZPO

1.033 Entscheidungen zu § 1 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 ZPO:

    Markengesetz (MarkenG) 
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundespatentgericht
          § 82 (Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht) (zu §§ 1 ff)
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