Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 - 195) |
(1) 1Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
1. | elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder | |
2. | als Schriftstück. |
2Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
(2) 1Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. 2Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. 3Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. 4Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 |
Rechtsprechung zu § 193a ZPO
11 Entscheidungen zu § 193a ZPO in unserer Datenbank:
- LG Arnsberg, 23.10.2024 - 5 T 99/24
- OLG Celle, 14.12.2023 - 2 W 159/23
Beschwerde gegen die Gebührenberechnung der Gerichtsvollzieherin für die ...
- AG Wesel, 21.09.2023 - 24 M 2066/23
- OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23
Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV ...
- LG Aachen, 20.03.2024 - 5 T 9/24
Elektronische Zustellung, Gerichtsvollzieher, Kosten
- AG Düsseldorf, 14.12.2023 - 668 M 873/23
Elektronische Zustellung; persönliche Zustellung; Gerichtsvollzieher; ...
- LG Aachen, 06.02.2024 - 5 T 70/23
Gerichtsvollzieher, elektronische Zustellung, Kosten
- LG Hagen, 17.04.2024 - 3 T 48/24
- LG Detmold, 23.02.2024 - 3 T 12/24
Beschwerde gegen Kostenansatz des Gerichtsvollziehers; Zustellgebühr für ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 193a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 840 (Erklärungspflicht des Drittschuldners)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)