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Rechtsprechung
   AG Düsseldorf, 14.12.2023 - 668 M 873/23   

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https://dejure.org/2023,40355
AG Düsseldorf, 14.12.2023 - 668 M 873/23 (https://dejure.org/2023,40355)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.12.2023 - 668 M 873/23 (https://dejure.org/2023,40355)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Dezember 2023 - 668 M 873/23 (https://dejure.org/2023,40355)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • AG Wesel, 21.09.2023 - 24 M 2066/23
    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.12.2023 - 668 M 873/23
    Es sei auch keine Zustellungsurkunde zu errichten, weil die elektronische Eingangsbestätigung ausreiche (vgl. AG Lüneburg DGVZ 2022, 202; AG Hannover DGVZ 2023, 254; LG Krefeld B. v. 11.09.2023 - 7 T 110/23 = DGVZ 2023, 250; AG Krefeld, Beschluss vom 28.7.2023 - 111 M 659/23 Erl.

    21.09.2023 - 24 M 2066/23; AG Bückeburg, Beschluss vom 06.09.2023 - 41 M 199/23; AG Duisburg-Hamborn Beschluss vom 10.08.2023 - 20 M 1778/23; AG Kempen, Beschluss vom 28.06.2023 - 16 M 232/23).

  • BGH, 11.09.2008 - I ZB 36/07

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren über den Kostenansatz des

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.12.2023 - 668 M 873/23
    11.9.2008 - I ZB 36/07 Rn 7und B. v. 18.04.2013 - I ZB 77/12 Rn 11; jetzt auch LG Düsseldorf B. v. 09.10.2023 - 23 T 23/23; in der Sache auch OLG Düsseldorf B. v.
  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 77/12

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Rechtsbehelf gegen die

    Auszug aus AG Düsseldorf, 14.12.2023 - 668 M 873/23
    11.9.2008 - I ZB 36/07 Rn 7und B. v. 18.04.2013 - I ZB 77/12 Rn 11; jetzt auch LG Düsseldorf B. v. 09.10.2023 - 23 T 23/23; in der Sache auch OLG Düsseldorf B. v.
  • OLG Hamm, 12.04.2024 - 25 W 46/24
    Hierfür sprächen die Zustellungsregelungen: Die Zustellung i.S.v. § 166 Abs. 1 ZPO beschränke sich nicht auf die Bekanntgabe eines Dokuments, vielmehr sei die Bekanntgabe das Ergebnis des Zustellungsaktes nach einem der nachfolgend beschriebenen Modi, wobei gesetzlicher Grundfall nach § 177 ZPO die Übergabe an den Zustellungsempfänger an dem Ort sei, wo er angetroffen werde (AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2023, 668 M 873/23, BeckRS 2023, 41001 Rn 13 ff.).

    Auch bei der Beauftragung des Postdienstleisters oder nach Rücklauf der Zustellungsurkunde bestünden Prüfungserfordernisse, insbesondere im Hinblick auf eine vorgenommene Ersatzzustellung; demgegenüber sei die Eröffnung der elektronischen Zustellung nur an die Eröffnung des sicheren Übermittlungsweges und die Eigenschaft der Adressaten nach § 173 ZPO gebunden und das bei der elektronischen Zustellung automatisch generierte Dokument als Zustellnachweis nicht zu hinterfragen (AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2023, 668 M 873/23, BeckRS 2023, 41001 Rn 23 ff.).

    Mangels Aufsuchen des Schuldners bestehe auch keine ausreichende Ähnlichkeit mit dem von den Befürwortern einer persönlichen Zustellung herangezogenen § 180 ZPO, der die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten regelt (AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2023, 668 M 873/23, BeckRS 2023, 41001 Rn 23 ff.).

    Die Ermittlung der elektronischen Adresse - zudem für viele Unternehmen auch nur einmal erforderlich - stelle eine Vorbereitungsmaßnahme von zeitlich geringfügigem Gewicht da; die Erstellung von Scans bzw. versandgerechten Dateien seien bloße Vorbereitungsarbeiten, die mit vergleichbarem Aufwand auch bei sonstigen Zustellungen anfielen; demgegenüber entfielen Eintüten und Übergabe an den Dienstleister wie bei der Zustellung durch die Post (AG Lüneburg, Beschluss vom 30.05.2022, 24 M 1458/22, DGVZ 2022, 202; AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2023, 668 M 873/23, BeckRS 2023, 41001 Rn 18 ff.; LG Krefeld, Beschluss vom 11.09.2023, 7 T 110/23, DGVZ 2023, 250, 251).

    Zudem wird auf verschiedene Verwaltungsbestimmungen hingewiesen, in denen persönliche und elektronische Zustellung nicht gleichgesetzt werden, wie § 16 GVO, § 17 GvGA und der Erlass des JM NRW vom 17.12.2021 (2344-Z.124/ab 2022) (AG Krefeld, Beschluss vom 28.07.2023, 111 M 659/23, DGVZ 2023, 225 Rn 47 f.; AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2023, 668 M 873/23, BeckRS 2023, 41001 Rn 29 ff; Eggers, in: Schröder-Kay, Nr. 100-102 KV Rn 32).

    Von daher habe keine Notwendigkeit der Anpassung für den Gesetzgeber bestanden, und aus der unterbliebenen Anpassung könne nicht geschlossen werden, dass KV 100 keinen Ortswechsel voraussetze (AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2023, 668 M 873/23, BeckRS 2023, 41001 Rn 32 ff.).

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