Rechtsprechung
OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23 |
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ZPO § 193 Abs 1 S 1 Nr 2 ; GvKostG § 9 Anl 1 Nr 700
Strafrecht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG ; Übermittlung des als Schriftstück zuzustellenden Dokuments gem. § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg an den Gerichtsvollzieher ...
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen zum Ansatz einer Dokumentenpauschale nach Nr. 700 Ziff. 1. b) KV GvKostG; Übermittlung des als Schriftstück zuzustellenden Dokuments gem. § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg an den Gerichtsvollzieher ...
Verfahrensgang
- AG Arnsberg, 20.03.2023 - 43 M 569/23
- LG Arnsberg, 22.05.2023 - 5 T 68/23
- OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Oldenburg, 30.01.2023 - 6 T 28/23
Auszug aus OLG Hamm, 22.08.2023 - 25 W 192/23
Insofern überzeugt auch die Entscheidung des LG Oldenburg ( NJW-RR 2023, 639 ) nicht, welches den Ansatz der Dokumentenpauschale unter Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung für gerechtfertigt hält, weil § 133 I 2 ZPO für den Antrag auf Erlass des PfÜB gelte, nicht aber für die zur weiteren Erledigung des Auftrags - nach Erlass des beantragten PfÜB - erforderlichen Abschriften ( Rn 8 ).
- LG Krefeld, 13.09.2023 - 7 T 111/23 Sie hat im Besonderen ausgeführt, dass der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 21.08.2023 (Akz: I-25 W 192/23) nicht gefolgt werden könne.
Zum Teil wird hierbei die differenzierte Ansicht vertreten, es komme darauf an, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Vermittlung der Geschäftsstelle in Papierform oder unter Vermittlung der Geschäftsstelle in elektronischer Form bei dem Gerichtsvollzieher eingehe (OLG Hamm Beschl. v. 22.8.2023 - 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370).
Da sie sich gem. § 192 S. 2, 3 ZPO der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Vermittlung des Auftrags bedient habe, müsse sie sich deren Handlungen gem. §§ 164 Abs. 11, 166 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen (OLG Hamm Beschl. v. 22.8.2023 - 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370 Rn. 49, beck-online).
Insofern werden die betreffenden Abschriften im Anschluss nicht gefertigt, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, sondern weil der Gerichtsvollzieher nach § 193 Abs. 1 S. 3 ZPO verpflichtet ist, die betreffenden Ausdrucke selbst zu fertigen, nachdem der Auftraggeber die elektronische Übermittlung des Dokuments gewählt hat (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 22.08.2023 - 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370 Rn. 37, beck-online).
- OLG Düsseldorf, 06.02.2024 - 10 W 100/23
Elektronischer Rechtsverkehr
Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 22.08.2023 (Az.: 25 W 192/23, BeckRS 2023, 21370) hat es ausgeführt, es sei allein entscheidend darauf abzustellen, in welcher Form der Antrag bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei.Anders als das OLG Hamm in der von dem Landgericht zitierten Entscheidung meint, fertigt der Gerichtsvollzieher in den Fällen der elektronischen Übermittlung diese Kopien nicht etwa von Amts wegen, was sich daraus ergeben soll, dass die Vorschrift des § 193 Abs. 1 Satz 3 ZPO - im Gegensatz zu Satz 2 2. Hs. - ihm kein Ermessen hinsichtlich des Ausdrucks einräumt (so: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2023, BeckRS 2023, 21370 und wohl auch Kawell in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Auflage, KV GvKostG Nr. 700 Rn. 10).
Damit kommt es - entgegen der Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 22.08.2023, a.a.O.) auch nicht entscheidend darauf an, in welcher Form der Zustellungsantrag bei dem Gerichtsvollzieher eingeht.
- AG Düsseldorf, 04.10.2023 - 660 M 703/23 Aufgrund der vorrangigen Regelung des § 193 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 3 ZPO handelt es sich im Falle einer elektronischen Übermittlung bei der Fertigung der beglaubigten Ausdrucke um amtswegig zu erstellende Dokumente, für die nach richtiger Auffassung keine Kosten erhoben werden dürfen (so ausf. OLG Hamm B. v. 22.08.2023 - 25 W 192/23 Rz. 27 - 45; LG Osnabrück, Beschluss vom 20.6.2023 - 3 T 240/23).
- LG Arnsberg, 28.03.2024 - 5 T 50/24 Denn wie bereits das OLG Hamm mit Beschluss vom 22.08.2023 (25 W 192/23- BeckRS 2023, 21370, Rn. 37) ausgeführt hat, ist eine Partei nach § 193 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht verpflichtet, dem als Schriftstück zuzustellenden Dokument, wenn es in elektronischer Form übermittelt wird, Abschriften beizufügen.
- AG Düsseldorf, 30.10.2023 - 660 M 703/23 Die erkennbar zu Zwecken der Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung eingelegte sofortige Beschwerde geht (nunmehr) davon aus, dass der Kostenansatz nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (B. v. 22.08.2023 - 25 W 192/23) auch dann berechtigt sei, wenn der Gerichtsvollzieher selbst Auftrag und Zustellungsunterlagen von der Gerichtsvollzieherverteilerstelle (GVV) auf dem Papierweg erhalten hat.