Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen (§§ 166 - 195) |
Untertitel 2 - Zustellungen auf Betreiben der Parteien (§§ 191 - 195) |
(1) 1Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. 2Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25.06.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2002 | Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) | 25.06.2001 |
Rechtsprechung zu § 194 ZPO
65 Entscheidungen zu § 194 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 19.05.2022 - I ZB 73/21
Rechtsbeschwerde in Zwangsvollstreckungssachen: Öffentliche Zustellung der Ladung ...
- OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 483/15
Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14
Beratungshilfe: Anspruch auf eine Einigungsgebühr im Zusammenhang mit dem ...
- OLG Stuttgart, 18.03.2016 - 8 W 183/14
- OLG Köln, 05.04.2017 - 17 W 213/16
Ansatz der Kosten des Gerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung der ...
- BGH, 30.11.2017 - I ZB 5/17
Zwangsvollstreckungsverfahren: Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Ladung ...
- OLG München, 05.10.2017 - 34 Wx 324/17
Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek; Beweiskraft ...
- LG Hagen, 17.04.2024 - 3 T 48/24
- OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16
Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der ...
- FG Köln, 09.12.2015 - 2 K 1715/11
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerfreiheit ...
- LG Aachen, 20.03.2024 - 5 T 9/24
Elektronische Zustellung, Gerichtsvollzieher, Kosten
§ 194 ZPO in Nachschlagewerken
- § 194 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Zustellung (Deutschland)
Querverweise
Auf § 194 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Allgemeine Vorschriften
- § 15 (Bekanntgabe; formlose Mitteilung)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)