Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 803 - 863) |
Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 - 863) |
(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
1. | ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei; | |
2. | ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen; | |
3. | ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei; | |
4. | ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und | |
5. | ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. |
(2) 1Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. 2Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) 1Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. 2Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.12.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) | 22.11.2020 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 | |
01.07.2010 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 |
gerichts § 829Pfändung einer Geldforderung § 829aVereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungs-
bescheiden § 830Pfändung einer Hypothekenforderung § 830aPfändung einer Schiffshypotheken-
forderung § 831Pfändung indossabler Papiere § 832Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen § 833Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen § 833aPfändungsumfang bei Kontoguthaben § 834Keine Anhörung des Schuldners § 835Überweisung einer Geldforderung § 836Wirkung der Überweisung § 837Überweisung einer Hypothekenforderung § 837aÜberweisung einer Schiffshypotheken-
forderung § 838Einrede des Schuldners bei Faustpfand § 839Überweisung bei Abwendungsbefugnis § 840Erklärungspflicht des Drittschuldners § 841Pflicht zur Streitverkündung § 842Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung § 843Verzicht des Pfandgläubigers § 844Andere Verwertungsart § 845Vorpfändung § 846Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche § 847Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache § 847aHerausgabeanspruch auf ein Schiff § 848Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache § 849Keine Überweisung an Zahlungs statt § 850Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen § 850aUnpfändbare Bezüge § 850bBedingt pfändbare Bezüge § 850cPfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen § 850dPfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen § 850eBerechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens § 850fÄnderung des unpfändbaren Betrages § 850gÄnderung der Unpfändbarkeits-
voraussetzungen § 850hVerschleiertes Arbeitseinkommen § 850iPfändungsschutz für sonstige Einkünfte § 850kEinrichtung und Beendigung des Pfändungsschutz-
kontos § 850lPfändung des Gemeinschaftskontos § 851Nicht übertragbare Forderungen § 851aPfändungsschutz für Landwirte § 851bPfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen § 851cPfändungsschutz bei Altersrenten § 851dPfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorge-
vermögen § 852Beschränkt pfändbare Forderungen § 853Mehrfache Pfändung einer Geldforderung § 854Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen § 855Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache § 855aMehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff § 856Klage bei mehrfacher Pfändung § 857Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte § 858Zwangsvollstreckung in Schiffspart § 859Pfändung von Gesamthandsanteilen § 860Pfändung von Gesamtgutanteilen § 861- § 862 (weggefallen) § 863Pfändungs-
beschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Rechtsprechung zu § 840 ZPO
582 Entscheidungen zu § 840 ZPO in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 27.10.2016 - L 7 AS 1051/15
Schadensersatz wegen verspäteter Abgabe einer Drittschuldnererklärung; Inhalt und ...
- BAG, 07.07.2015 - 10 AZR 416/14
Drittschuldnerklage - Zulässigkeitsanforderungen
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - 18 Sa 78/13
Schlüssiger Vortrag im Rahmen einer Drittschuldnerklage
- LAG Baden-Württemberg, 20.03.2014 - 18 Sa 78/13
- OLG Hamm, 10.10.2018 - 31 U 141/17
Umfang des Schadensersatzanspruchs gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO
- BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2116/11
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) ...
Zum selben Verfahren:
- LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10
Zur Domainpfändung und zur Stellung der Denic als Drittschuldner
- LG Frankfurt/Main, 09.05.2011 - 1 S 309/10
- LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 17 Ta 1310/17
Kostenentscheidung - Drittschuldnerklage ohne Drittschuldnerklärung - ...
- LAG Köln, 06.11.2020 - 9 Ta 176/20
Rechtsweg - Drittschuldnerklage - Klageänderung - Schadensersatz
- LSG Sachsen, 21.07.2015 - L 5 R 896/13
Rentenversicherung; Schadenersatzforderung aufgrund verspäteter Abgabe einer ...
- BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 278/18
Schadensersatz - vorgerichtliche Anwaltskosten des Geschädigten - Ausschluss ...
Querverweise
Auf § 840 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 846 (Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111c (Vollziehung der Beschlagnahme)