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Weitere Entscheidungen unten: BGH, 06.06.1953 | BGH, 18.06.1953

Rechtsprechung
   BGH, 17.06.1953 - II ZR 150/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,422
BGH, 17.06.1953 - II ZR 150/53 (https://dejure.org/1953,422)
BGH, Entscheidung vom 17.06.1953 - II ZR 150/53 (https://dejure.org/1953,422)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 1953 - II ZR 150/53 (https://dejure.org/1953,422)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 10, 88
  • NJW 1953, 1263
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 18.11.1913 - II 670/13

    Einstellung der Vollstreckung in der Revisionsinstanz

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - II ZR 150/53
    Nur diese Frage hat das Reichsgericht in den angegebenen Entscheidungen unter Aufgabe seiner früher abweichenden Stellungnahme in RGZ 83, 299 bejaht, nicht aber zu der hier interessierenden Frage Stellung genommen, ob ein unterbliebener Antrag aus § 713 Abs. 2 ZPO auch noch in der Revisionsinstanz in Bezug auf das Berufungsurteil nachgeholt werden kann.
  • RG, 11.06.1903 - VI 171/03

    Beschwerde. Terminsverlegung. Vorläufige Vollstreckbarkeit.

    Auszug aus BGH, 17.06.1953 - II ZR 150/53
    Selbst wenn man diese Frage entgegen der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 55, 99 [101]; ebenso Hamburg OLGE 17, 185/86; Königsberg OLGE 21, 88) bejahen wollte und dabei auch die Bedenken zurückstellen könnte, dass das Rechtsmittelverfahren nicht einer Ergänzung des angefochtenen Urteils zu dienen hat, sondern im Rahmen der Rechtsmittelanträge auf ein selbständiges Urteil des Rechtsmittelgerichts gerichtet ist, so muss in jedem Fall für die Revisionsinstanz etwas anderes gelten.
  • BGH, 14.01.1964 - Ib ZR 4/64

    Abwendung einer Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - Entscheidungen

    Dem Revisionskläger bleibt in diesem Falle nur der Weg, die Ergänzung des Berufungsurteils nach §§ 716, 321 ZPO herbeizuführen (Ergänzung zu BGHZ 10, 88).

    Zwar unterscheidet der vorliegende Fall sich von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung in BGHZ 10, 88 zugrunde lag, dadurch, daß der Antrag aus § 713 Abs. 2 ZPO nicht erstmalig erst in der Revisionsinstanz gestellt wird, sondern bereits in der Berufungsinstanz gestellt worden war und vom Berufungsgericht übergangen worden ist.

    Die im Schrifttum teilweise vertretene gegenteilige Meinung (vgl. die Nachweise bei BGHZ 10, 88, 89) würde bedeuten, daß die Vorschrift des § 716 ZPO in Fällen der vorliegenden Art praktisch gegenstandslos wird.

  • BGH, 13.12.2001 - II ZR 261/00

    Unzulässiger Antrag - Ablehnung der Vollstreckung - Vollstreckung durch

    In der Revisionsinstanz kann ein Antrag nach § 712 ZPO in bezug auf ein vorinstanzliches Urteil nicht nachgeholt werden (BGHZ 10, 88).
  • BGH, 13.03.1963 - V ZR 224/60
    Bedenken gegen den Antrag, die sich etwa aus dem Umstand ergeben könnten, daß er ein Sachantrag ist und die Beklagte ihn nicht schon in der Berufungsinstanz gestellt hat (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27" Auflage § 721 Anm. 4, § 714 Anm. 2; BGHZ 10, 88, 90), müssen gegen über der das Recht der Raummieie beherrschenden sozialen Tendenz (vgl. § 566 a BGB), der auch § 7 GRMGund § 721 ZPO entspringen, zurücktreten (für die Zulassung des Antrags noch im Revisionsrechtszug auchWieczorek, ZPO § 714 B III b; ebenso - allerdings ohne Begründung - das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1962 VIII ZR 142/61).
  • OLG Frankfurt, 23.08.1983 - 3 UF 116/83
    Ob ein Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz nachgeholt werden kann, ist streitig: Während der Bundesgerichtshof die Frage bisher offen gelassen hat (vgl. BGHZ 10, 88), hat sie das Reichsgericht (RGZ 55, 99) verneint.
  • BGH, 10.03.1959 - 1 StR 43/59

    Rechtsmittel

    Die Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Falle M. ist allerdings nicht anfechtbar, weder mit der Revision (RGSt 66, 326; BGH 1 StR 640/54 vom 18. Januar 1955) noch überhaupt (BGH 10, 88, 91).
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Rechtsprechung
   BGH, 06.06.1953 - IV ZR 51/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,2047
BGH, 06.06.1953 - IV ZR 51/53 (https://dejure.org/1953,2047)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1953 - IV ZR 51/53 (https://dejure.org/1953,2047)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1953 - IV ZR 51/53 (https://dejure.org/1953,2047)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1263
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.06.1952 - IV ZR 222/51

    Restitutionsklage. Neue Urkunde

    Auszug aus BGH, 06.06.1953 - IV ZR 51/53
    Mit einer Urkunde (hier: einer nachträglich errichteten Geburtsurkunde), auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, können auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen (Klarstellung zu BGHZ 6, 354 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51] = NJW 1952, 1095).

    Dem auf Seite 11 bis 13 des Berufungsurteils angeführten Urteil des Senats vom 26. Juni 1952 - IV ZR 222/51 = BGHZ 6, 354 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51] = NJW 1952, 1095 - lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

    Die vom Berufungsgericht im Anschluss an Uffhausen in NJW 1953, 64 geführten Angriffe gegen das Urteil vom 26. Juni 1952 beruhen auch auf einem Missverständnis.

    Gegen diesen wesentlichen Grundsatz des Wiederaufnahmeverfahrens, wie es in der Zivilprozessordnung geregelt ist, würde verstossen werden, wenn man mit der Revision zur Ergänzung der Urkunde auch andere neue Beweismittel zulassen würde." (Vgl. BGHZ 6, 358 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51] = NJW 1952, 1096 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51] zweitletzter Absatz).

  • BGH, 14.02.1952 - IV ZR 137/51

    Beischreibungsvermerk im Geburtsregister

    Auszug aus BGH, 06.06.1953 - IV ZR 51/53
    Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil darüber, dass die Restitutionsklage zulässig und begründet sei, entsprechen im wesentlichen der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 5, 157 [161-166]).
  • BGH, 08.01.1953 - IV ZR 125/52

    Wiedereinsetzung gegen Scheidungsurteil trotz Wiederheirat

    Auszug aus BGH, 06.06.1953 - IV ZR 51/53
    Die Rechtsgrundsätze, die der Senat in der in BGHZ 8, 284 f abgedruckten Entscheidung für den Fall der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist bei einem Scheidungsurteil nach Wiederheirat eines Ehegatten dargelegt hat, sind für die Wiederaufnahme sinngemäss weiter zu entwickeln.
  • BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19

    Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen

    So ist die Wiederaufnahmeklage gegen ein rechtskräftiges Scheidungsurteil zulässig (vgl. § 118 FamFG), und zwar auch dann, wenn der andere Ehegatte inzwischen wieder geheiratet hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53, NJW 1953, 1263; Urteil vom 30. November 1962 - IV ZR 194/62, FamRZ 1963, 131, 132 zu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09, NJW-RR 2013, 833 Rn. 15 zur rechtskräftigen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich).
  • BGH, 21.10.2004 - IX ZR 59/04

    Nachträgliches Bestreiten von Tatsachen aufgrund des Fundes einer Urkunde als

    Mit einer Urkunde, auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, können somit auch diejenigen Tatsachen neu vorgetragen werden, die durch diese Urkunde bewiesen werden sollen (BGH, Urt. v. 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53, NJW 1953, 1263).

    Das gilt auch für neue Tatsachen, die im Zusammenhang mit der durch die Urkunde bewiesenen Tatsache stehen und erst von dieser aus sinnvoll vorgetragen werden können (BGHZ 57, 211, 216; BGH, Urt. v. 6. Juni 1953, aaO; Stein/Jonas/Grunsky, aaO § 580 Rn. 33; Uffhausen NJW 1953, 64).

  • VG Cottbus, 09.12.2021 - 1 K 318/15
    Danach dürfen im Rahmen des § 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 580 Nr. 7 lit. b) ZPO nur das tatsächliche Vorbringen im Vorprozess, der im Zusammenhang mit der nachträglich aufgefundenen Urkunde stehende Prozessstoff und - als Beweismittel - nur die im Vorprozess erhobenen und angetretenen Beweise sowie die neuen Urkunden berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. 12. Dezember 1962 - IV ZR 127/62 -, juris Rn. 15; BGH, Urt. v. 21. Oktober 2004 - IX ZR 59/04 -, juris Rn. 18; BGH, Urt. v. 28. Oktober 1971 - IX ZR 79/67 -, juris Rn. 16; BGH, Beschl. v. 06. Juni 1953 - IV ZR 51/53 -, NJW 1953, 1263).
  • BGH, 30.11.1962 - IV ZR 194/62

    Rechtsmittel

    Auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen das rechtskräftige Scheidungsurteil des Landgerichts Berlin hat es, wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat, keinen Einfluß, daß der Beklagte nach der Scheidung eine neue Ehe eingegangen ist (vgl. Urteil vom 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53 -, LM ZPO § 578 Nr. 1; Beschluß vom 6. Juni 1953 - IV ZA 15/53 -, LM ZPO § 578 Nr. 2 und Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 -, FamRZ 1959, 14).
  • BGH, 06.06.1953 - IV ZA 15/53

    Rechtsmittel

    Der Senat hat in seinem ebenfalls am 6. Juni 1953 in der Sache IV ZR 51/53 gefaßten Beschluß dargelegt, daß in einem Scheidungsstreit eine Restitutionsklage auch mit dem Ziele auf Aufhebung des ganzen Scheidungsurteils, also unbeschränkt, noch zulässig ist, wenn sich der andere Ehegatte inzwischen wieder verheiratet hat.
  • BGH, 25.02.1954 - IV ZR 239/52

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob und inwieweit der Senat das neue Vorbringen der Klägerin im Zuge seiner Rechtsprechung zu § 580 Nr. 7 b ZPO (BGHZ 5, 240; 6, 354 [BGH 26.06.1952 - IV ZR 222/51]= LM Nr. 8 zu § 580 Nr. 7 b ZPO; Urteil vom 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53) auf Grund des vorgelegten Krankenblattes berücksichtigen könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
  • BGH, 28.01.1955 - V ZR 58/54

    Rechtsmittel

    Diese Erwägungen folgen der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich sowohl der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGHZ 2, 394 = NJW 1950, 65) wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 6, 354 = NJW 1952, 1095; Beschluß des IV. Zivilsenats vom 6. Juni 1953 - IV ZR 51/53 = NJW 1953, 1263) zu eigen gemacht hat.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.06.1953 - IV ZB 51/53   

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https://dejure.org/1953,1940
BGH, 18.06.1953 - IV ZB 51/53 (https://dejure.org/1953,1940)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1953 - IV ZB 51/53 (https://dejure.org/1953,1940)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53 (https://dejure.org/1953,1940)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1953, 1263 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 17.11.1930 - IV 47/30

    Wird der Lauf der Frist nach § 519 Abs. 6 ZPO. auch dann bis zur Zustellung des

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - IV ZB 51/53
    Wie das Reichsgericht in der in RGZ 130, 345 [348] abgedruckten Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, besteht dann, wenn eine Beschwerde gesetzlich überhaupt nicht gegeben ist, auch die in § 571 ZPO angeordnete Verpflichtung zur Weitergabe der Beschwerde an das Beschwerdegericht nicht.
  • BGH, 15.03.2022 - X ZR 16/22

    Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht

    Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).

  • OLG Nürnberg, 01.08.2013 - 8 W 771/13

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages: Behandlung durch

    So hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.06.1953 (IV ZB 51/53, NJW 1953, 1263) postuliert: "Ist gegen den Beschluss eines OLG eine unzulässige Beschwerde bei diesem Gericht eingelegt, von dem Beschwerdeführer aber zurückgenommen worden, dann sind die Akten dem BGH nicht vorzulegen, damit dieser über den Antrag des Beschwerdegegners entscheide, dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen.
  • OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17

    Verlustiggehen des eingelegten Rechtsmittels

    Der Beschwerdeführer hat zwar in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO diese Kosten zu tragen; dies hat das Oberlandesgericht indes selbst auszusprechen, der Bundesgerichtshof ist dafür nicht zuständig (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1953 - IV ZB 51/53 = NJW 1953, 1263).

    Auch zur Verlustigkeitserklärung entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO ist daher vorliegend das Oberlandesgericht Braunschweig berufen, weil dort das unstatthafte Rechtsmittel eingelegt und wieder zurückgenommen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.1953 - IV ZB 51/53 = NJW 1953, 1263).

  • BGH, 13.04.1994 - XII ZB 39/94

    Zulässigkeit einer Berufung bei Rechtsmittelverzicht der Parteien - Zulässigkeit

    Über die Streitwertbeschwerde hat das Oberlandesgericht zu Recht selbst bereits befunden (BGH, Beschluß vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53 - LM § 567 ZPO Nr. 2; Zöller/Schneider, ZPO 18. Aufl. § 571 Rdn. 2 m.w.N.).
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