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BGH, 15.03.2022 - X ZR 16/22 |
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Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthaften Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof durch den Beschwerdeführer; Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die ...
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ZPO §§ 516, 544
Verfahrensrecht; Rechtsmittel; Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten nicht statthaften Nichtzulassungsbeschwerde; Zuständigkeit für die zu treffende Kostenentscheidung. - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 516 Abs. 3 ; ZPO § 544 Abs. 2
Rücknahme einer beim Berufungsgericht eingelegten, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthaften Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof durch den Beschwerdeführer; Zuständigkeit des Berufungsgerichts für die ... - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wer entscheidet über die Kosten einer nicht statthaften Beschwerde?
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die zurückgenommene Nichtzulassungsbeschwerde - und die Kostenentscheidung
Verfahrensgang
- AG Düsseldorf, 18.02.2021 - 49 C 451/20
- LG Düsseldorf, 11.10.2021 - 22 S 97/21
- BGH, 15.03.2022 - X ZR 16/22
Papierfundstellen
- NJW-RR 2022, 648
- MDR 2022, 656 (Ls.)
- FamRZ 2022, 877 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.06.1953 - IV ZB 51/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.03.2022 - X ZR 16/22
Wenn der Beschwerdeführer eine beim Berufungsgericht eingelegte, nach § 544 Abs. 2 ZPO nicht statthafte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen hat, ist für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung das Berufungsgericht zuständig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).
- OLG Braunschweig, 06.12.2018 - 9 U 97/17
Verlustiggehen des eingelegten Rechtsmittels
Auszug aus BGH, 15.03.2022 - X ZR 16/22
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Gericht, bei dem eine unzulässige Beschwerde gegen eine vom ihm getroffene Entscheidung eingelegt worden ist, für die entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Kostenentscheidung zuständig, wenn die Beschwerde vor einer Abgabe der Sache an den Bundesgerichtshof zurückgenommen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1953 - IV ZB 51/53; OLG Braunschweig, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 9 U 97/17).
- BGH, 14.03.2023 - X ARZ 586/22
Zulässigkeit einer Gerichtsstandbestimmung wegen Divergenz bei Klagerücknahme
So ist auch die Entscheidung über die Kosten einer beim Berufungsgericht eingelegten und vor Abgabe zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht von dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Bundesgerichtshof zu treffen, sondern von dem Gericht, bei dem das Rechtsmittel eingelegt wurde und bei Rücknahme noch anhängig war (BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - X ZR 16/22, NJW-RR 2022, 648). - BGH, 14.03.2023 - X ARZ 587/22
Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine abgetrennte isolierte …
So ist auch die Entscheidung über die Kosten einer beim Berufungsgericht eingelegten und vor Abgabe zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht von dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Bundesgerichtshof zu treffen, sondern von dem Gericht, bei dem das Rechtsmittel eingelegt wurde und bei Rücknahme noch anhängig war (BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - X ZR 16/22, NJW-RR 2022, 648). - BGH, 14.03.2023 - X ARZ 588/22
Bestimmung des zuständigen Gerichts für eine abgetrennte isolierte …
So ist auch die Entscheidung über die Kosten einer beim Berufungsgericht eingelegten und vor Abgabe zurückgenommenen Nichtzulassungsbeschwerde nicht von dem für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständigen Bundesgerichtshof zu treffen, sondern von dem Gericht, bei dem das Rechtsmittel eingelegt wurde und bei Rücknahme noch anhängig war (BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - X ZR 16/22, NJW-RR 2022, 648).