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Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht - RentÜGEG k.a.Abk.)

G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 (Nr. 6)
Geltung ab 18.02.2021, abweichend siehe Artikel 13
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht


Artikel 1 ändert mWv. 18. Februar 2021 RentÜG

(gesamter Text siehe Rentenübersichtsgesetz - RentÜG)


Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 SGB IV § 40, § 48, § 48a, § 52, § 53, § 54, § 56, § 60, § 129 (neu), mWv. 1. Januar 2021 § 28i, mWv. 31. Dezember 2020 § 128 (neu)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 127 wird folgende Angabe angefügt:

§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

2.
In § 28i Satz 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehrenamtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätigkeit freizustellen, es sei denn, dem stehen dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll frühzeitig informiert werden."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird, insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen. Die Vertreterversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands, welche Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der Vorschlag des Vorstands."

4.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu 10.000
Versicherten von
10 Personen,
10.001 bis 50.000
Versicherten von
25 Personen,
50.001 bis 100.000
Versicherten von
50 Personen,
100.001 bis 500.000
Versicherten von
100 Personen,
500.001 bis 3.000.000
Versicherten von
300 Personen,
mehr als 3.000.000
Versicherten von
1.000 Personen


 
 
unterzeichnet sein."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gesamtzahl" durch die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl" ersetzt.

c)
Absatz 6a wird aufgehoben.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind" durch die Wörter „ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig."

e)
Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden angefügt:

„(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend."

5.
In § 48a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Hälfte" gestrichen.

6.
Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen."

7.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „(Wahlhelfer)," die Wörter „sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet; sie" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „bundesunmittelbaren Versicherungsträger" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlberechtigten regelmäßig über den Zweck der Sozialversicherungswahlen informieren."

cc)
In dem neuen Satz 4 wird am Satzanfang das Wort „den" durch das Wort „Den" ersetzt und wird nach dem Wort „Landeswahlbeauftragten" das Wort „obliegt" eingefügt.

8.
In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „der Deutschen Post AG" durch die Wörter „einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform" ersetzt.

9.
Nach § 56 Satz 2 Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt:

„12a.
die Bekanntmachung von Nachbesetzungen von Selbstverwaltungsorganen,".

10.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen auch die nachfolgenden Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder weiblich sein. Wird von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträger schriftlich zu begründen."

b)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 31.12.2020

10a.
Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt:

§ 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung

In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 gehemmt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Nach § 128 wird folgender § 129 angefügt:

§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Februar 2021 geltenden Fassung."


Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 SGB VI § 6, § 9, § 13, § 14, § 15, § 15a, § 20, § 21, § 32, § 217, § 293, mWv. 1. Juli 2023 § 15, § 301

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0.
§ 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat."

0a.
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor den Leistungen zur Teilhabe."

1.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Einzelfall unter Beachtung" die Wörter „des Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im Sinne des § 8 des Neunten Buches und" eingefügt.

1a.
Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger der Rentenversicherung über die Leistungen zur Prävention zu beraten."

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 Nummer 2, die nach Art und Schwere der Erkrankung erforderlich sind, werden durch Rehabilitationseinrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden und nach Absatz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gelten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Leistungen einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Anspruch auf Zulassung, wenn sie

1.
fachlich geeignet sind,

2.
sich verpflichten, an den externen Qualitätssicherungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund oder einem anderen von der Deutschen Rentenversicherung Bund anerkannten Verfahren teilzunehmen,

3.
sich verpflichten, das Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung Bund anzuerkennen,

4.
den elektronischen Datenaustausch mit den Trägern der Rentenversicherung sicherstellen und

5.
die datenschutzrechtlichen Regelungen beachten und umsetzen, insbesondere den besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz Rechnung tragen.

Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrichtungen, die zur Durchführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die personellen, strukturellen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung einer leistungsgerechten Vergütung der Leistungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Vergütungssystem bis zum 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissenschaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zu beachten."

c)
Die folgenden Absätze 4 bis 10 werden angefügt:

„(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder zukünftig vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden, gilt die Zulassung als erteilt.

(5) Der federführende Träger der Rentenversicherung entscheidet über die Zulassung von Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag. Federführend ist der Träger der Rentenversicherung, der durch die beteiligten Träger der Rentenversicherung vereinbart wird. Er steuert den Prozess der Zulassung in allen Verfahrensschritten und trifft mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung Entscheidungen. Die Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie durch eine neue Zulassungsentscheidung abgelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsentscheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils widerrufen werden, wenn die Rehabilitationseinrichtung die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und Klage gegen den Widerruf der Zulassungsentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung erbracht werden, erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende Träger der Rentenversicherung schließt mit Wirkung für alle Träger der Rentenversicherung den Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitationseinrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Träger der Rentenversicherung.

(6a) Der Versicherte kann dem zuständigen Träger der Rentenversicherung Rehabilitationseinrichtungen vorschlagen. Der zuständige Träger der Rentenversicherung prüft, ob die von dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die Leistung in der nachweislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung, weist der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht vor oder erfüllen die vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen die objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung nicht, hat der zuständige Träger der Rentenversicherung dem Versicherten unter Darlegung der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen. Der Versicherte ist berechtigt, unter den von dem zuständigen Träger der Rentenversicherung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen.

(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ist verpflichtet, die Daten der externen Qualitätssicherung zu veröffentlichen und den Trägern der Rentenversicherung als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sowie den Versicherten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen den jeweiligen Träger der Rentenversicherung einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versicherten erbrachten Leistungen. Der federführende Träger der Rentenversicherung vereinbart mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergütungssatz; dabei sind insbesondere zu beachten:

1.
leistungsspezifische Besonderheiten, Innovationen, neue Konzepte, Methoden,

2.
der regionale Faktor und

3.
tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst oder von anderen betrieben werden, folgende verbindliche Entscheidungen herbeizuführen:

1.
zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulassung einer Rehabilitationseinrichtung für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

2.
zu einem verbindlichen, transparenten, nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Vergütungssystem für alle zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)
die Indikation,

b)
die Form der Leistungserbringung,

c)
spezifische konzeptuelle Aspekte und besondere medizinische Bedarfe,

d)
ein geeignetes Konzept der Bewertungsrelationen zur Gewichtung der Rehabilitationsleistungen und

e)
eine geeignete Datengrundlage für die Kalkulation der Bewertungsrelationen,

3.
zu den objektiven sozialmedizinischen Kriterien, die für die Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung im Rahmen einer Inanspruchnahme nach Absatz 6 maßgebend sind, um die Leistung für den Versicherten in der nachweislich besten Qualität zu erbringen; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a)
die Indikation,

b)
die Nebenindikation,

c)
die unabdingbaren Sonderanforderungen,

d)
die Qualität der Rehabilitationseinrichtung,

e)
die Entfernung zum Wohnort und

f)
die Wartezeit bis zur Aufnahme;

das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten nach § 8 des Neunten Buches sowie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,

4.
zum näheren Inhalt und Umfang der Daten der externen Qualitätssicherung bei den zugelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach Absatz 7 und deren Form der Veröffentlichung; dabei sollen die Empfehlungen nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet werden.

Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023. Die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der Rehabilitationseinrichtungen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maßgeblichen Verbände erhalten die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind bei der Beschlussfassung durch eine geeignete Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen, eine konsensuale Regelung zu erreichen.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirksamkeit der Regelungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Januar 2026."

3.
In § 15a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stationären" gestrichen und werden nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung" eingefügt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind, neben einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erbracht zu werden," angefügt.

b)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem Dritten Buch" die Wörter „oder Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch" eingefügt und wird das Wort „nur" durch die Wörter „abweichend von Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erhalten, haben" die Wörter „abweichend von Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.

5.
§ 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistungen zum Einkommen erhalten."

6.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „stationäre" gestrichen und werden nach den Wörtern „Rehabilitation nach § 15" die Wörter „einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird das Wort „stationäre" gestrichen und werden nach dem Wort „Leistungen" die Wörter „einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung" eingefügt.

6a.
In § 217 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „zwölf Monaten" durch die Angabe „380 Tagen" ersetzt.

6b.
In § 293 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

7.
Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aufgrund von Vereinbarungen mit einem Träger der Rentenversicherung erbracht haben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt, sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 erfüllt sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 SGB II § 25

In § 25 Satz 1 erster Halbsatz des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung" die Wörter „in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II" eingefügt.


Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 SGB X § 71

§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 14 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

2.
In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

3.
Folgende Nummer 16 wird angefügt:

„16.
nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgesetzes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht."


Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB XII § 128a, § 128b, § 128d, § 128f

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d die Wörter „und abgesetzten Beträge" angefügt.

2.
In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Einkommen" die Wörter „und der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge" eingefügt.

3.
§ 128b wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
Bezug einer Grundrente."

4.
§ 128d wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und abgesetzten Beträge" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird nach den Wörtern „jeweilige Höhe der" das Wort „angerechneten" eingefügt.

d)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a abgesetzten Beträge."

5.
In § 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkommen nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d" durch die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträgen nach § 128d" ersetzt.


Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 FVG § 5

In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach den Wörtern „§ 32b Absatz 3 Satz 1" die Wörter „sowie nach § 52 Absatz 30b" eingefügt.


Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 AO § 139b

§ 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert."

2.
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 bis 4b genannten Zwecke verarbeitet werden."


Artikel 9 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2023 EStG § 22a, mWv. 1. Juli 2022 § 52

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2023

1.
Dem § 22a Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem Stichtag, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, für die landwirtschaftliche Alterskasse und für die berufsständischen Versorgungseinrichtungen mit der Maßgabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer Versicherten zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug erheben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszentralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der anfragenden Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen. Wird im Rahmen einer Registermodernisierung ein gesondertes Erhebungsverfahren für die Erhebung der Identifikationsnummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10 das neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nutzen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2022

2.
In § 52 wird nach Absatz 30a folgender Absatz 30b eingefügt:

„(30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 ALG § 10, mWv. 1. Januar 2024 § 10, mWv. 1. April 2021 § 32, § 33, § 107b

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b wie folgt gefasst:

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021".

2.
§ 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „die §§ 15," durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2, §" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
b)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll solche Einrichtungen belegen, die über eine Zulassung nach § 15 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zugelassen gelten. Sie hat hierzu mit diesen Einrichtungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungsfreien und transparenten Kriterien zu schließen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.04.2021

3.
§ 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt."

4.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu 30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Beitrag wie folgt:

Formel (BGBl. 2021 I S. 163)


Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet."

5.
§ 107b wird wie folgt gefasst:

§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021

§ 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzustellen ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 11 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung



Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Artikel 14b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften".

b)
Die Angabe nach § 78 wird wie folgt gefasst:

„Vierter Abschnitt Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen".

c)
Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen".

d)
Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023".

e)
Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Anlage 1 Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung

Anlage 2 Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates

Anlage 3 Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung

Anlage 4 Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung

Anlage 5 Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates

Anlage 6 Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters über das Wahlrecht

Anlage 7 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)

Anlage 8 Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)

Anlage 9 Stimmzettelumschlag

Anlage 10 Wahlbriefumschlag

Anlage 11 Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung

Anlage 12 Vorschlagsliste für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes

Anlage 13 Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl eines - ehrenamtlichen - Vorstandes".

2.
In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß" durch das Wort „Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt.

3.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „verpflichtet" durch das Wort „weist", werden die Wörter „durch Handschlag" durch die Wörter „auf ihre Verpflichtung" ersetzt und wird vor dem Punkt das Wort „hin" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „die Verpflichtung vornehmen" durch die Wörter „den Hinweis erteilen" ersetzt.

4.
In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Verpflichtung der Mitglieder und" gestrichen.

5.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „der Hälfte" gestrichen.

6.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder per Telefax" eingefügt.

7.
In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß" durch das Wort „Telekommunikationsanschlüssen" ersetzt.

8.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" und die Angabe „5" durch die Angabe „4" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „; Zusätze sind unzulässig" gestrichen.

bb)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig."

cc)
In dem neuen Satz 6 wird das Wort „ausschließlich" durch das Wort „außerdem" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „6 oder 7" durch die Angabe „5" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „8" durch die Angabe „6" ersetzt.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1.
wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,

2.
in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,

3.
durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,

4.
durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und

5.
nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.

Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen."

f)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben."

9.
In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch das Wort „elektronisch" ersetzt.

10.
§ 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift)" werden durch die Wörter „Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie Änderungen der Anschrift" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung."

11.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt" durch die Wörter „innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vorschlagsberechtigten Organisation bis zum Ende der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzusammenlegung jederzeit den Kontakt zu den anderen bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu ermöglichen."

12.
In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die Angabe „6a" durch die Angabe „9" ersetzt.

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „7" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, fernschriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer" durch die Wörter „oder per Telefax" ersetzt.

14.
Dem § 26 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend."

15.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „9 oder 10 oder 11" durch die Angabe „7 oder 8" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „9" durch die Angabe „7" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12" durch die Angabe „9" und die Angabe „13" durch die Angabe „10" ersetzt.

16.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „13" durch die Angabe „10" ersetzt.

17.
In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Deutsche Post AG" durch die Wörter „das amtlich bekanntgemachte Postunternehmen" ersetzt.

18.
In § 58 Absatz 5 wird die Angabe „14" durch die Angabe „11" ersetzt.

19.
In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „14" durch die Angabe „11" und die Angabe „8" durch die Angabe „6" ersetzt.

20.
§ 77 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „18" durch die Angabe „12" und die Angabe „19" durch die Angabe „13" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung und wird der Mangel nicht spätestens in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig."

21.
Nach § 78 werden der Überschrift des Vierten Abschnitts die Wörter „und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen" angefügt.

22.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „es" die Wörter „zusammen mit der Begründung nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungsorgans nach § 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als gewählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Begründung öffentlich bekannt."

23.
Dem § 80 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt zu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung."

24.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden."

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen."

25.
Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:

§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

(1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten enthaltenen personenbezogenen Daten bestehen das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages abschließend nach Maßgabe der §§ 18 und 22.

(2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahlausweisen verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt die Information der betroffenen Person abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlausweise. Die Berichtigung der im Wahlausweis enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91."

26.
Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„In begründeten Ausnahmefällen können auch bei einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise, Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahlbriefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese Unterlagen nicht für das Streitverfahren entscheidungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernichtung entscheidet auf Antrag des beklagten Versicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte, der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungsklagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme gibt."

27.
Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:

§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023

Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum 17. Februar 2021 geltenden Fassung."

28.
Die Anlagen 1 bis 19 werden durch die nach Artikel 13 aufgeführten Anlagen 1 bis 13 ersetzt.


Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 AltvDV § 1, § 2



Artikel 12a Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 12a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 BVV § 14

In § 14 Absatz 1 Nummer 23 der Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 125" durch die Angabe „§ 126" ersetzt.


Artikel 12b Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes


Artikel 12b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 3. BükrEG Artikel 16

In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die Angabe „1. Juli 2022" ersetzt.


Artikel 12c Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze


Artikel 12c wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 7. SGBIVuaÄndG Artikel 28

Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 6a wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Januar 2022" ersetzt.

2.
In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 11 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und Buchstabe h" durch die Wörter „Nummer 11 Buchstabe e" ersetzt.

3.
In Absatz 8 werden die Wörter „Nummer 11 Buchstabe c" durch die Wörter „Nummer 11 Buchstabe c, d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h" ersetzt.

4.
In Absatz 13 wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die Angabe „1. Juli 2022" ersetzt.


Artikel 12d Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 12d wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 SGB V § 279, § 282

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 279 Absatz 8 werden die Wörter „und Absatz 2" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 und 3" ersetzt.

2.
In § 282 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Die §§ 40 bis" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41," ersetzt.


Artikel 12e Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester


Artikel 12e wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 VAAufsG § 2, § 5

Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3229) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 296)" durch die Wörter „§ 1 Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 98)" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 der Verordnung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 315)" durch die Wörter „die Verordnung vom 30. September 2019 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611)" ersetzt.

2.
In § 5 wird die Angabe „1. Januar 2018" durch die Angabe „1. Januar 2021" und die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.


Artikel 12f Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze


Artikel 12f wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Februar 2021 4. SeeArbGÄndG Artikel 3

Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 5 wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Januar 2022" ersetzt.

2.
In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2022" durch die Angabe „1. Juli 2022" ersetzt.


Artikel 13 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 9 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(1a) Artikel 10 Nummer 1, 3, 4 und 5 tritt am 1. April 2021 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und in Buchstabe c die Absätze 4 bis 8 sowie Nummer 7 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(3) Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(7) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 10a tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in Kraft.

(8) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(9) Artikel 12e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Februar 2021.


Anlage zu Artikel 11 Nummer 28



Anlagen 1 bis 13 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung

(siehe BGBl. 2021 I S. 169 - 202)




Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn