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§ 88 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 88 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die nach dieser Verordnung erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlichen
- -
- der Bundeswahlbeauftragte im Bundesanzeiger,
- -
- die Landeswahlbeauftragten im Staatsanzeiger oder Ministerial- oder Amtsblatt der Landesregierung oder des Arbeits- oder Sozialministeriums,
- -
- der Wahlausschuß in der bei dem Versicherungsträger üblichen Weise.
(2) 1Daneben kann der Inhalt der Bekanntmachungen noch in anderer Weise, insbesondere im Internet, veröffentlicht werden. 2Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. 3Statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben. 4Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 11 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von den übrigen öffentlichen Bekanntmachungen spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.
(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlausschreibung auch in der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht G. v. 11. Februar 2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539 m.W.v. 18. Februar 2021
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Frühere Fassungen von § 88 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.02.2021 | Artikel 11 Gesetz Digitale Rentenübersicht vom 11.02.2021 BGBl. I S. 154 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 88 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 88 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 SVWO Vorschlagslisten und Niederschriften (vom 18.02.2021)
... aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, ...
§ 26 SVWO Auslegung der Vorschlagslisten (vom 18.02.2021)
... den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt ...
Anlage 1 bis 13 SVWO (vom 18.02.2021)
... des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung .
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, werden Ihre personenbezogenen Daten auch ... der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im ... für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im Internet nach § 88 Absatz 2 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, ... mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung .
Ihre persönlichen Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der ... werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls für die ... und gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet nach
§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die ... Anschrift. Die Wahlergebnisse können zusätzlich im Internet
veröffentlicht werden ( § 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Anlage RentÜGEG zu Artikel 11 Nummer 28 (vom 18.02.2021)
... des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung .
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, werden Ihre personenbezogenen Daten auch ... der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im ... für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im Internet nach § 88 Absatz 2 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, ... mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung .
Ihre persönlichen Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der ... werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls für die ... und gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet nach
§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die ... Anschrift. Die Wahlergebnisse können zusätzlich im Internet
veröffentlicht werden ( § 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... und der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen". c) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 88a Datenschutzrechtliche ... öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr ... werden. In den Abschriften sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend." 15. § 41 wird wie folgt geändert: a) ... bekannt zu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entsprechende Anwendung." 24. § 88 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... der Tagespresse durch eine viertelseitige Anzeige veröffentlichen." 25. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt: „§ 88a Datenschutzrechtliche ...
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