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§ 78 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 78 Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes



(1) Die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes kann unmittelbar im Anschluß an die Wahl des Vorstandes stattfinden; sie muß innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl des Vorstandes stattfinden.

(2) Zu der Sitzung, in der die Wahl stattfinden soll, lädt der Vorsitzende der Vertreterversammlung, soweit möglich, schon am Ende der Sitzung der Vertreterversammlung, in der der Vorstand gewählt worden ist.

(3) Eine schriftliche Ladung muß als Tagesordnungspunkt die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes enthalten.

(4) Der Vorsitzende der Vertreterversammlung leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes.

(5) Im übrigen gilt für die Wahl des Vorsitzenden § 74 entsprechend.



 

Zitierungen von § 78 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz Digitale Rentenübersicht
G. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 154, 2022 BGBl. I S. 105, 1539
Artikel 11 RentÜGEG Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... „§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften". b) Die Angabe nach § 78 wird wie folgt gefasst: „Vierter Abschnitt Bekanntmachung des endgültigen ... in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste ebenfalls ungültig." 21. Nach § 78 werden der Überschrift des Vierten Abschnitts die Wörter „und der Ergänzung ...