[79] Strafprozeß (Kriminalprozeß, franz. Procédure oder Instruction criminelle), das gerichtliche Verfahren, das in denjenigen Fällen Platz greift, in denen es sich um die Untersuchung und Bestrafung von Verbrechen handelt (Strafverfahren); auch Bezeichnung für das Strafprozeßrecht, d. h. für die Gesamtheit der Rechtsgrundsätze, die jenes Verfahren normieren. Die Zusammenstellung solcher Normen in einem ausführlichen Gesetz wird Strafprozeßordnung genannt, so die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 1. Febr. 1877, die österreichische Strafprozeßordnung vom 23. Mai 1873 und der Code d'instruction criminelle Napoleons I. von 1808. Der S. gehört im weitesten Sinn zum Strafrecht und wird ebendeswegen auch als sogen. formelles Strafrecht dem materiellen Strafrecht gegenübergestellt. Während der bürgerliche oder Zivilprozeß, in dem über Privatstreitigkeiten zu entscheiden ist, lange Zeit dem Privatrecht zugerechnet wurde und diesem jedenfalls auch heute noch nahesteht, kann über die ausschließlich öffentlich-rechtliche Natur des Strafprozesses ein Zweifel nicht obwalten. Während nämlich die Mehrzahl der Privatrechtsansprüche ohne gerichtliche Hilfe durch freiwillige Leistung von seiten des Schuldners erfüllt wird und die Parteien auch noch während des Prozesses über den Privatrechtsanspruch frei verfügen können (sogen. Dispositionsmaxime, s. d.), kann der Strafanspruch des Staates gegen Übeltäter ohne förmliches Verfahren niemals verwirklicht werden. Niemand kann sich unter Verzichtleistung auf den Prozeß einer öffentlichen Strafe freiwillig unterwerfen oder auf ein Strafurteil des Richters verzichten; denn der Strafanspruch, der durch das Verbrechen erzeugt wird, steht dem Staat als solchem zu und ist daher der Disposition des Einzelnen entrückt (sogen. Offizialmaxime, s. d.); eine Regel, die eine geringfügige Ausnahme nur insoweit erleidet, als bei Übertretungen der Schuldige sich einem sogen. Strafmandat freiwillig unterwerfen kann. Der Unterschied zwischen Zivilprozeß und S. tritt, zusammenhängend mit diesem Prinzip, auch darin hervor, daß der Strafrichter der materiellen Wahrheit in ganz anderm Maße bei der Prüfung der Tatsachen und der Handhabung der Prozeßregeln nachzustreben hat, als dies im Zivilverfahren möglich und zulässig ist, wo die sogen. formale Wahrheit eine hervorragende Rolle spielt. So ist z. B. im Zivilverfahren der Wahrheit der vom Beklagten eingestandenen Tatsachen nicht weiter nachzuforschen, während das Geständnis eines Angeklagten immer noch einer Prüfung von seiten des Richters zu unterwerfen ist, ehe die Verurteilung zur Strafe ausgesprochen werden kann. Schon die Römer hatten, wie auch die Athener, alle Schattenseiten der staatsbürgerlichen Anklage in den spätern Zeiten zu erfahren. Gleichwohl blieb auch das ältere kirchlich kanonische Recht bei dieser Organisation der Strafverfolgung stehen. Erst im 13. Jahrh. tritt in dem deutschen, auf volkstümlicher Basis ruhenden Anklageprozeß ein bemerkenswerter Umschwung ein. Durch Ausbildung des sogen. Inquisitionsprozesses (Untersuchungsprozesses), der allmählich in der geistlichen wie weltlichen Justiz in Aufnahme kam. Der Richter hatte hiernach von Amts wegen überall einzuschreiten und alle Verhältnisse der Beschuldigung und Verteidigung kraft seines Amtes zu erforschen. Er war das alleinige Prozeßsubjekt: Ankläger, Verteidiger und Richter in Einer Person. Von bestimmten Rechten der Parteien konnte somit keine Rede sein. Man unterschied dabei die Generalinquisition als das einleitende Stadium von der Spezialinquisition als der Untersuchung, die ihre Richtung bereits gegen bestimmte Personen genommen hatte. Zugleich ward bei der Ketzerinquisition die Heimlichkeit des Verfahrens vorgeschrieben und, unter Anknüpfung an das römische Recht, die Folter angewendet. So war gegen das Ende des Mittelalters der Inquisitionsprozeß in den kontinentalen Ländern herrschend geworden, mit ihm die Schriftlichkeit des Verfahrens an Stelle der Mündlichkeit und die Entwickelung eines Instanzenzugs. Eine Ausnahme machte nur England, wo im Zusammenhang mit dem Schwurgericht (s. d.) sich die altgermanischen Prozeßeinrichtungen in wesentlichen Stücken erhielten, so daß England noch gegenwärtig der einzige Kulturstaat ist, in dem sich der alte Anklageprozeß, wennschon mannigfach modifiziert, bis zur Gegenwart erhalten hat. Die (peinliche) Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 (die sogen. Carolina) schloß sich in ihrem strafprozessualen Inhalt eng an die bestehenden Verhältnisse der damaligen Zeit an. Ein hervorragendes Verdienst aber erwarb sie sich dadurch, daß sie das in Deutschland völlig zerrüttete Beweisverfahren neu ordnete, indem von ihr eine feste Beweistheorie aufgestellt wurde. Niemand sollte ohne ausreichenden, vollen Beweis verurteilt werden. Einen vollen Beweis lieferten aber nur das Geständnis, wenn es auch durch die Folter erlangt wurde, die übereinstimmende Aussage mindestens zweier Zeugen oder der richterliche Augenschein, wohingegen eine Verurteilung auf Grund sogen. Anzeigen oder Indizien ausgeschlossen wurde.
Mit der Abschaffung der Folter, was allgemein gegen das Ende des 18. Jahrh. geschah, mußte daher das Gebäude des Inquisitionsprozesses ins Wanken kommen. Schon in der Mitte des 18. Jahrh., zumal nachdem man durch Montesquieu und Voltaire mit den englischen Einrichtungen bekannt geworden war, bestand auf dem Kontinent eine dem alten S. ungünstige Meinung innerhalb der gebildeten Klassen. Die Überlieferung des alten Inquisitionsprozesses mit seiner Schriftlichkeit war indessen so fest in Deutschland eingewurzelt, daß die Kriminalordnung von Preußen (1805) und der bayrische S. (1813)[79] gleichwie auch Österreich an dem alten Verfahren noch im 19. Jahrh. zäh festhielten. Erst mit der allgemeinen Bewegung der Geister 1848 vollzog sich der längst notwendig gewordene Bruch. Die meisten deutschen Staaten führten in Anlehnung an Frankreich ein öffentliches und mündliches Anklageverfahren ein, und die Grundrechte des deutschen Volkes bestimmten die wesentlichen Grundsätze der Reform.
Der französische Prozeß, im Code d'instruction criminelle von 1808 zum Abschluß gekommen, bedeutet den Untersuchungsprozeß mit äußerlicher Anklageform. Das Wesen des echten Anklageprozesses bedingt nämlich die Annahme des Parteibegriffes und die Gleichheit der Parteirechte. Davon kann aber nach französischem Rechte keine Rede sein. Der Staatsanwalt ist eine Behörde, unabhängig vom Richter, für etwaige Ausschreitungen der gerichtlichen Disziplin nicht unterworfen, dem Worte nach beauftragt mit der Wahrung des Gesetzes, ohne Garantien der persönlichen Unabhängigkeit, absetzbar und den Weisungen der Justizminister untertan, dennoch aber wiederum in manchen Dingen dem richterlichen Amt bezüglich der Geschäftsordnung übergeordnet, wofern er als Organ der Justizaufsicht tätig zu sein hat. Diesem französischen Muster entsprechend ist denn auch in den deutschen Gesetzen die öffentliche Anklagebehörde in Deutschland seit 1848 in der Mehrzahl der deutschen Staaten eingerichtet worden. Die Staatsanwaltschaft ist demgemäß das ausschließlich berechtigte Organ der Strafverfolgung. Eine Beschränkung des sogen. Anklagemonopols liegt nur darin, daß über die Versetzung in den Anklagestand endgültig das Gericht zu entscheiden hat, daß nach einmal erhobener Anklage der Richter die Untersuchung auch gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft weiter fortführen und verurteilen kann, sogar die Staatsbehörde zur Erhebung der Anklage durch die Appellhöfe (Oberlandesgerichte) angehalten werden darf, daß ferner in gewissen fiskalischen Angelegenheiten (z. B. in Zollstrafsachen und Steuerkontraventionen) administrative Organe klagend an die Gerichte gehen können, und daß bei sogen. Antragsdelikten die Staatsbehörde an den Strafantrag des Verletzten gebunden ist. Nach 1848 gaben sich eine Reihe von deutschen Staaten Strafprozeßordnungen, diesen allen ist schließlich durch die Reichsstrafprozeßordnung vom 1. Febr. 1877 in Verbindung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Jan. 1877 ein Ende gemacht worden. Auch dieses neue Recht ruht auf der Grundlage des französischen Strafprozesses. Die Grundzüge des gegenwärtigen Rechtszustandes (vgl. auch Strafverfahren) sind folgende: 1) Dreiteilung der Zuständigkeit in Strafsachen in der untern Instanz in der Weise, daß die leichten Straffälle von Amtsgerichten unter Zuziehung von Schöffen, die mittelschweren Vergehen von den Strafkammern der Landgerichte, die schweren Verbrechen von Geschwornen, bez. dem Reichsgericht abgeurteilt werden. 2) Einrichtung der Staatsanwaltschaft (s. Staatsanwalt) wesentlich nach französischem Muster. Nur ausnahmsweise bei Beleidigungen und leichten Körperverletzungen sowie bei unlauterm Wettbewerb tritt der Privatkläger an die Stelle des Staatsanwalts. 3) Beibehaltung der schriftlichen und geheimen Voruntersuchung im Gegensatz zu den in England geltenden Regeln der Öffentlichkeit und Mündlichkeit. Der zur Führung der Voruntersuchung bei den Landgerichten bestellte Untersuchungsrichter darf an dem Hauptverfahren nicht teilnehmen. Notwendig ist die Voruntersuchung indes nur bei den schwurgerichtlichen und reichsgerichtlichen Fällen. 4) Beweiserhebung im Hauptverfahren regelmäßig durch den Richter im Gegensatz zu der englischen Form des Kreuzverhöres, wonach die Parteien selbst die von ihnen vorgeführten Zeugen befragen unter Zulassung der Gegenfrage von seiten des Prozeßgegners. 5) Beibehaltung des Verhörs der Angeklagten, das dem englischen Recht fremd blieb. 6) Beseitigung aller die richterliche Überzeugung einschränkenden Beweisregeln mit alleiniger Ausnahme der auf die Vereidigung der Zeugen und Sachverständigen bezüglichen Vorschriften, während in England ein gerichtsgebräuchliches System von Beweisregeln bestehen blieb. 7) Öffentlichkeit (s. d.) und Mündlichkeit des Hauptverfahrens; erstere neuerdings etwas eingeschränkt. 8) Das Institut der notwendigen, erforderlichenfalls von Amts wegen zu veranlassenden Verteidigung in schweren Verbrechensfällen. 9) Beseitigung des Rechtsmittels der Berufung gegen landgerichtliche Erkenntnisse, was die hauptsächlichste, ihrem Wert nach zweifelhafte Abweichung vom französischen Rechte bildet. Die Wiedereinführung der Berufung gegen die Urteile der landgerichtlichen Strafkammern wurde seit Jahren angestrebt und dürfte, nach dem im Reichsjustizamt ausgearbeiteten Entwurf und da der Bundesrat für sie eintreten wird, in Bälde zur Durchführung kommen. Gegenwärtig ist die Berufung nur gegen Erkenntnisse der Schöffengerichte zulässig. Sie geht an die Strafkammer des Landgerichts. Urteile der Strafkammern der Landgerichte und der Schwurgerichte sind nur durch das Rechtsmittel der Revision (s. d.) anfechtbar. Die Revision befaßt sich lediglich mit der Rechtsfrage, nicht mit der Tatfrage. 10) Erweiterung des Rechtsmittels der Wiederaufnahme des Verfahrens zum teilweisen Ersatz der Berufung und zur Anfechtung der Tatfrage. Besondere Verfahrensregeln gelten gegen ungehorsam Ausbleibende (sogen. Kontumazialverfahren). Auch bestehen Ausnahmegerichte für den Fall des Belagerungszustandes und für Anklagen auf Hochverrat gegen das Reich, für die das Reichsgericht kompetent ist. Da die Strafprozeßordnung schon lange Gegenstand der lebhaftesten Angriffe war, nahmen die verbündeten Regierungen 1894 eine Reform des Strafprozesses in Angriff. Als aber die Vorschläge der Regierungen wie des Reichstags zu keinem Ziel führten, stellte der Reichstag an die verbündeten Regierungen das Ersuchen, ihm baldmöglichst einen Entwurf betreffend die Einführung der Berufung vorzulegen. Da die Reichsverwaltung der Überzeugung war, daß nur eine allgemeine Revision des Strafprozesses zu einem Ziel führen werde, unterbreitete es die zunächst in Betracht kommenden wichtigern Fragen des Strafprozesses einer Kommission von 21 Mitgliedern, die im Februar 1903 zusammentrat. An der Hand einer größern Anzahl vom Reichsjustizamt ausgearbeiteten Fragen wurde die erste Lesung, und unter Zugrundelegung eines von der Kommission selbst aufgestellten Programms die zweite Lesung vorgenommen. Die Beratungen begannen 10. Febr. 1903 und schlossen mit der 86. Sitzung 1. April 1905. Die Arbeiten der Kommission sind vom Reichsjustizamt in den zwei Bänden »Protokolle der Kommission für die Reform des Strafprozesses« der allgemeinen Kritik übergeben worden. Wenn diese überwiegend eine ungünstige war, so waren daran nicht sowohl sachliche als andre Gründe schuld. Vgl. Aschrott, Die Reform des Strafprozesses (Referat, Berl. 1906). Über Militärstrafprozeßordnung s. Militärstrafgerichtsbarkeit,[80] S. 827. Für Österreich ist zu bemerken zu 1): das Strafverfahren wegen Übertretungen findet vor Bezirksgerichten (keine Schöffengerichte), das wegen Verbrechen und Vergehen vor den Landes- und Kreisgerichten statt mit Ausnahme der Hauptverhandlung und Entscheidung über die durch Art. 6 des Einführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung den Geschwornengerichten zugewiesenen Verbrechen und Vergehen (dazu gehören alle durch den Inhalt einer Druckschrift verübten und die a. a. O. besonders aufgezählten); zu 3): Voruntersuchung ist auch obligatorisch, wenn das Strafverfahren gegen einen Abwesenden stattfinden soll; zu 9): gegen Urteile der Bezirksgerichte steht Berufung wegen Schuld und Strafe an die Landes- und Kreisgerichte offen; gegen deren Urteile sowie gegen Urteile der Geschwornengerichte ist Berufung nur wegen Strafe und privatrechtlicher Entschädigung zulässig, und zwar geht sie an das Oberlandesgericht; außerdem Nichtigkeitsbeschwerde an den obersten Gerichts- und Kassationshof (§ 9 ff., 91,463,283 und 345).
[Literatur.] Für das ältere Recht vor 1848 vgl. Mittermaier, Das deutsche Strafverfahren (4. Aufl., Heidelb. 1846, 2 Bde.); Feuerbach, Betrachtungen über die Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege (Gieß. 1821 u. 1824); Abegg, Lehrbuch des gemeinen Kriminalprozesses (Königsb. 1833); Martin, Lehrbuch des Kriminalprozesses (5. Aufl. von Temme, Leipz. 1857). Für das Übergangsstadium von 184877: Planck, Systematische Darstellung des deutschen Strafverfahrens auf Grundlage der neuen Strafprozeßordnungen seit 1848 (Göttingen 1857); Zachariä, Handbuch des deutschen Strafprozesses (das. 186168); Glaser, Handbuch des Strafprozesses (Bd. 1 u. 2, Leipz. 188385; Bd. 3: Das Verfahren vor den Schwur- und Schöffengerichten, das. 1907). Für die neue deutsche Reichsstrafprozeßordnung: das »Handbuch des deutschen Strafprozeßrechts« in Einzelbeiträgen von Holtzendorff u. a. (Berl. 187779, 2 Bde.); die Lehrbücher des deutschen Strafprozeßrechts von Dochow (4. Aufl. von Hellweg, das. 1890), Geyer (Leipz. 1880), v. Kries (Freib. i. Br. 1892), E. Ullmann (Münch. 1893), Bennecke u. Beling (Bresl. 1900), Birkmeyer (Berl. 1898), Binding (5. Aufl., Leipz. 1904), Rosenfeld (2. Aufl., Berl. 1905) u. a. Kommentare von Dalcke (11. Aufl., Berl. 1908), Voitus (das. 1877), Thilo (das. 1878), v. Schwarze (Leipz. 1878), Löwe (12. Aufl. von Hellweg, Berl. 1907), Keller (2. Aufl., Lahr 1882), Dorendorf (Bresl. 1881), Puchelt (Leipz. 1881), John (Erlang. 188190, 3 Bde.), Stenglein (3. Aufl., Münch. 1898); Textausgabe mit Anmerkungen von Hellweg (14. Aufl., Berl. 1907); Kontroversen-Sammlung zur Strafprozeßordnung von Voitus (das. 188183, 2 Bde.). Für den österreichischen S.: E. Ullmann, Österreichisches Strafprozeßrecht (2. Aufl., Innsbr. 1882); Vargha, Kompendium des österreichischen Strafprozeßrechts (2. Aufl., Berl. 1907); Rulf, Der österreichische S. (3. Aufl., Prag 1896); Kommentare zur österreichischen Strafprozeßordnung von S. Mayer (das. 1881 bis 1884, 3 Tle.), Mitterbacher (das. 1882) u. a. Für den französischen Prozeß: das klassische Werk von Faustin Hélie, Traité de l'instruction criminelle (2. Aufl., Par. 186667, 8 Bde.); Richard-Maisonneuve, Droit pénal et d'instruction criminelle (4. Aufl., das. 1881). Für England: Sir J. F. Stephen, Digest of the law of criminal procedure (6. Aufl., Lond. 1904); Glaser, Das englisch-schottische Strafverfahren (Erlang. 1850).
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