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Verteidigung [1]

[112] Verteidigung (Defensive, Defension), die Wahrung und Geltendmachung der dem Angeschuldigten im Strafverfahren zustehenden Rechte durch einen hierzu bestellten Beistand (Defensor, Verteidiger). Die deutsche Strafprozeßordnung unterscheidet zwischen dem zulässigen und dem notwendigen Verteidiger. Zulässig ist die V. in allen Strafsachen in jeder Lage des Verfahrens. Notwendig ist die V. in denjenigen Sachen, die in erster Instanz vor das Reichsgericht oder vor das Schwurgericht gehören, ebenso aber auch in denjenigen Untersuchungssachen, die vor dem Landgericht in erster Instanz zu verhandeln sind, wenn der Angeschuldigte taub oder stumm ist oder das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wenn ein eigentliches Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung bildet und der Beschuldigte oder sein gesetzlicher Vertreter die Bestellung eines Verteidigers verlangt. Das deutsche Recht unterscheidet weiter zwischen der Wahl und der Bestellung des (zulässigen oder notwendigen) Verteidigers. Zu Wahlverteidigern sind Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, andre Personen dagegen nur mit Genehmigung des Gerichts zuzulassen. Die Bestellung des Verteidigers erfolgt durch den Vorsitzenden des Gerichts aus der Zahl der am Sitze dieses Gerichts wohnhaften Rechtsanwälte; doch können auch Justizbeamte, die nicht als Richter angestellt sind, sowie solche Rechtskundige, welche die vorschriftsmäßige erste Prüfung für den Justizdienst bestanden haben, als Verteidiger bestellt werden. Abweichend von den bisherigen Vorschriften, gestattet die deutsche Strafprozeßordnung die Zuziehung eines Verteidigers schon im Vorverfahren oder in der Voruntersuchung; doch erfolgt die Vernehmung des Angeschuldigten in der Voruntersuchung in Abwesenheit des Verteidigers wie des Staatsanwalts. Der Verteidiger kann die Untersuchungsakten einsehen. auch mit dem verhafteten Beschuldigten mündlich und schriftlich verkehren. Vor Eröffnung des Hauptverfahrens müssen jedoch schriftliche Mitteilungen dem Richter vorgelegt werden, auch kann der Richter bis zu diesem Zeitpunkt anordnen, daß Unterredungen des verhafteten Beschuldigten mit dem Verteidiger eine Gerichtsperson beiwohne. Der Verteidiger kann die Abhörung neuer Zeugen (Entlastungs-, Schutz-, Defensionalzeugen) und sonstige ergänzende Maßregeln beantragen, um neue Entlastungsmomente beizubringen. Man unterscheidet ferner zwischen Haupt- und Nebenverteidigung. Erstere ist auf das Endurteil selbst gerichtet; sei es, daß sie den Belastungsbeweis zu entkräften oder einen Unschuldsbeweis zu erbringen sucht, daß sie die Tat als eine straffreie oder als unter ein andres Strafgesetz fallend im Gegensatz zu der Anklage hinzustellen bemüht ist; sei es, daß sie sich auf die Hervorhebung von Strafmilderungsgründen beschränkt. Die Nebenverteidigung bezieht sich auf beschwerende Maßregeln in der Voruntersuchung, Untersuchungshaft, richtet sich gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens u. dgl. Auch in der Rechtsmittelinstanz ist die V. zulässig. Dem amtlich zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt sind für die V. die Gebühren aus der Staatskasse zu bezahlen, unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den in die Kosten verurteilten Angeschuldigten. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 137–150. – Im Militärstrafverfahren ist nach der deutschen Militärstrafgerichtsordnung, § 337 ff., eine V. vor den Standgerichten (s. d.) überhaupt nicht, sonst im Interesse der Autorität des Gerichtshofes erst nach Abschluß des Ermittelungsverfahrens statthaft (s. Militärstrafgerichtsbarkeit, S. 826 u. 827). Als Verteidiger können von Amts wegen nur bestellt werden: 1) Personen des aktiven Soldatenstandes im Offiziersrang, 2) Kriegsgerichtsräte und bei den Militärgerichten beschäftigte Assessoren, Referendare (Praktikanten), 3) nichtrichterliche obere Militärbeamte, 4) Personen des Beurlaubtenstandes im Offiziersrang, 5) Militärrechtsanwälte (s. Rechtsanwalt, S. 664), 6) sonst bei deutschen Gerichten zugelassene Rechtsanwälte, diese aber nur, wenn den Gegenstand der Anklage folgende bürgerliche Delikte bilden: Beschädigung oder Wegschaffung von Gegenständen im Amte, falsche Versicherung an Eides Statt, Verleitung zu Meineid oder Falscheid, Erpressung, Betrug, Untreue, Urkundenfälschung (Bürgerliches Strafgesetzbuch, § 133, 156, 159, 160, 253, 263, 266, 267–271, 273, 274) und eine Gefährdung militärdienstlicher Interessen oder der Staatssicherheit nicht zu besorgen ist; 7) im Feld und an Bord auch Angehörige von Heer und Marine ohne Offiziersrang. Die unter Nr. 1–3) und 6) genannten Personen bedürfen zur Übernahme einer V. der Genehmigung der vorgesetzten Behörde. Notwendig ist der Beistand eines Verteidigers, wenn ein Verbrechen Gegenstand der Anklage ist, es müßte denn die Handlung nur ein Verbrechen sein, weil sie im Rückfall oder durch Beteiligung einer strafbaren Handlung Untergebener oder unter Mißbrauch der Wussen oder der dienstlichen Befugnisse oder während Ausübung des Dienstes oder unter Zusammenrottung oder gemeinschaftlich vor einer Menschenmenge begangen wurde. Die Personen Nr. 1–4) verteidigen ohne Gebühr; für die Rechtsanwälte gilt bürgerliches Recht, d. h. bürgerliche Strafprozeßordnung, § 150, und die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (Einführungsgesetz zur Militärstrafgerichtsordnung, § 17). – Nach Abschluß des Ermittelungsverfahrens müssen dem Verteidiger die Untersuchungsakten auf Verlangen vorgelegt werden; mit Ausnahme der Überführungsstücke können sie ihm, falls keine Bedenken entgegenstehen, in seine Wohnung verabfolgt werden. Der verhaftete Angeklagte darf schriftlich und mündlich mit dem Verteidiger verkehren. Solange die Anklage noch nicht erhoben ist, kann der Gerichtsherr schriftliche Mitteilungen zurückweisen, wenn ihm davon Einsicht nicht gestattet wird; ebenso lange kann der Gerichtsherr anordnen, daß den Unterredungen ein Kriegsgerichtsrat oder Gerichtsoffizier[112] beiwohne, sofern die Verhaftung nicht bloß wegen Fluchtverdacht erfolgte (§ 345).

Nach der österreichischen Strafprozeßordnung kann sich der Beschuldigte in allen Strafsachen eines Verteidigers, der in die Verteidigerliste (s. d.) eingetragen ist, bedienen, auch mehrerer, ohne daß hierdurch eine Vermehrung der für den Angeklagten in der Hauptverhandlung gestatteten Vorträge herbeigeführt wird; bei Mitteilung der Anklageschrift ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, zu belehren. Für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornengericht muß ihm event. ein solcher von Amts wegen bestellt werden, einem Mittellosen ein Armenvertreter; die Benennung desselben erfolgt an Orten, wo sich ein Advokatenausschuß befindet, durch diesen. Der bestellte Verteidiger bedarf keiner Vollmacht. Schon während der Vorerhebungen und der Voruntersuchung kann sich der Beschuldigte eines Rechtsbeistandes bei jenen gerichtlichen Akten bedienen, die unmittelbar die später unwiederholbare Feststellung eines Tatbestandes betreffen. Besprechung eines verhafteten Beschuldigten mit seinem Verteidiger ist nur im Beisein einer Gerichtsperson zulässig; mit der Mitteilung der Anklageschrift fällt diese Beschränkung weg (Strafprozeßordnung, § 39–45). Vgl. Jaques, Über die Aufgabe der V. (Wien 1874); Frydmann, Handbuch der V. im Strafverfahren (das. 1878); Vargha, Die V. in Strafsachen (das. 1879); Schott, Die Lehre von der formellen V. im Strafprozesse (Ulm 1886); Köhler, Die Lehre von der V. nach der Reichsstrafprozeßordnung (Stuttg. 1897).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 112-113.
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