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Strafurteil

[87] Strafurteil (Straferkenntnis), die in einer strafrechtlichen Untersuchung erteilte richterliche Entscheidung, teilt sich in Haupt- oder Endurteile (sententiae definitivae) und Zwischenurteile (s. interlocutoriae). Die erstern sind Entscheidungen in der Hauptsache, durch die ein Strafprozeß zu Ende gebracht wird; die andern werden erlassen, bevor die Untersuchung das zur Fällung eines Endurteils nötige Resultat geliefert hat, wie z. B. ein Beschluß über Eröffnung des Hauptverfahrens, über Zulässigkeit der Untersuchungshaft, Ablehnung eines Richters etc. Im engern Sinne versteht man jedoch unter S. nur dasjenige gerichtliche Urteil, welches das Hauptverfahren abschließt (Endurteil), sei es durch Verurteilung, sei es durch Freisprechung, sei es endlich durch Einstellung des Verfahrens. Im engsten und eigentlichen Sinne endlich bedeutet S. lediglich das zu einer Strafe verurteilende Erkenntnis. In letzterm Sinne wird der Ausdruck S. auch in der deutschen Strafprozeßordnung, z. B. in § 266 (Abs. 3), 481,490,494 (Abs. 3), gebraucht. S. auch Unbestimmte Strafurteile.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 87.
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