Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) 1Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. | festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder | |
2. | das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, |
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist.
Rechtsprechung zu § 78a BetrVG
415 Entscheidungen zu § 78a BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium
Zum selben Verfahren:
- ArbG Münster, 18.05.2017 - 2 BV 4/17
- LAG Hamm, 09.11.2018 - 13 TaBV 82/17
Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
- BAG, 18.09.2019 - 7 ABR 44/17
Auflösung eines im Anschluss an ein Ausbildungsverhältnis entstandenen ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2017 - 3 TaBV 10/16
Auflösungsantrag des Arbeitgebers
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2017 - 3 TaBV 10/16
- BAG, 18.01.2012 - 7 ABR 83/10
Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten für Vertretung der Jugend- ...
Zum selben Verfahren:
- ArbG Detmold, 22.01.2009 - 3 BV 38/08
"Erforderlichkeit" einer anwaltlichen Vertretung der JAV im Verfahren nach § 78 a ...
- LAG Hamm, 05.03.2010 - 13 TaBV 18/09
Sachaufwand des Betriebsrats; Freistellung von Rechtsanwaltskosten
- ArbG Detmold, 22.01.2009 - 3 BV 38/08
- BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 38/11
Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis
Zum selben Verfahren:
- ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10
Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung des ...
- ArbG Gelsenkirchen, 17.11.2010 - 3 BV 17/10
Querverweise
Auf § 78a BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 78a BetrVG:
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung und Personalvertretung
- § 15 II (Unzulässigkeit der Kündigung)