Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) 1Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten. 2Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus dem Betriebsrat. 3Die Verpflichtung gilt nicht gegenüber Mitgliedern des Betriebsrats. 4Sie gilt ferner nicht gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, dem Konzernbetriebsrat, der Bordvertretung, dem Seebetriebsrat und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sowie im Verfahren vor der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) oder einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86).
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der gemäß § 3 Abs. 1 gebildeten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie für die Vertreter von Gewerkschaften oder von Arbeitgebervereinigungen.
Rechtsprechung zu § 79 BetrVG
159 Entscheidungen zu § 79 BetrVG in unserer Datenbank:
- LAG Hessen, 20.03.2017 - 16 TaBV 12/17
Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und ...
- LAG Köln, 14.01.2022 - 9 TaBV 34/21 Corona
Unzulässige Information durch den Betriebsrat gegenüber der Belegschaft; Verstoß ...
- LAG Schleswig-Holstein, 20.05.2015 - 3 TaBV 35/14
Betriebsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Geheimhaltungsinteresse, Personalabbau, ...
- LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17
Mitteilungspflicht; Schwangerschaft; Betriebsrat; Persönlichkeitsrecht
- LAG Baden-Württemberg, 19.05.2021 - 10 Sa 69/20 Corona
Außerordentliche Kündigung - Besuchs- und Betretungsverbot - Corona - allgemeiner ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 3 TaBV 29/17
Betriebsratsvorsitzender - Außerordentliche Kündigung - Zustimmungsersetzung
- LAG Hessen, 30.09.2019 - 16 TaBV 82/19
- LAG Hessen, 11.12.2017 - 16 TaBV 93/17
Im Falle des Vorliegens mehrerer Gemeinschaftsbetriebe können auch ...
- ArbG München, 25.05.2020 - 6 BV 41/19
Wirksamkeit der Geschäftsordnung des Betriebsrats
- ArbG Elmshorn, 23.08.2023 - 3 BV 31 e/23
Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des ...
Querverweise
Auf § 79 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 80 (Allgemeine Aufgaben)
- Personelle Angelegenheiten
- Personelle Einzelmaßnahmen
- § 99 (Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen)
- Wirtschaftliche Angelegenheiten
- Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
- § 107 (Bestellung und Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Verletzung von Geheimnissen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
- Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat, Schwerbehindertenvertretung, Inklusionsbeauftragter des Arbeitgebers
- § 179 (Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen)
- Sonstige Vorschriften
- § 213 (Geheimhaltungspflicht)