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Rechtsprechung
   BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14993
BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18 (https://dejure.org/2020,14993)
BAG, Entscheidung vom 17.06.2020 - 7 ABR 46/18 (https://dejure.org/2020,14993)
BAG, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - 7 ABR 46/18 (https://dejure.org/2020,14993)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Keine Prüfung der richtigen Verfahrensart im Rechtsbeschwerdeverfahren; Abgrenzung eines Ausbildungsverhältnisses von der Praxisphase in einem dualen Studiengang an einer Fachhochschule

  • bag-urteil.com
  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit des § 78a BetrVG auf ein duales Bachelor-Studium

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Prüfung der richtigen Verfahrensart im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    Keine Prüfung der richtigen Verfahrensart im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG - duales Studium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2020, 1723
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 595/80

    Anwendung von Vorschriften

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Die Vorschrift orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Begriffsbestimmungen des BBiG (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 1 der Gründe; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 43, 115; ebenso die hM im Schrifttum: vgl. etwa DKW/Bachner BetrVG 17. Aufl. § 78a Rn. 4; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 78a Rn. 4; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 78a Rn. 15 f. mwN) .

    Die Orientierung an den Bestimmungen des BBiG hat allerdings nicht zur Folge, dass § 78a BetrVG nur auf die Berufsausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen iSv. § 1 Abs. 2, § 4 BBiG Anwendung findet; sie ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf andere Vertragsverhältnisse iSv. § 26 BBiG anzuwenden, die kein Arbeitsverhältnis sind, soweit diese aufgrund Tarifvertrags oder vertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsehen (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 2 und III 2 a der Gründe zu anderen Vertragsverhältnissen iSv. § 19 BBiG aF; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    (aa) Der Wortlaut des § 78a BetrVG, der die Begriffe "Auszubildender" und "Berufsausbildungsverhältnis" verwendet, lässt darauf schließen, dass die Regelung an den Begriffsbestimmungen des BBiG orientiert ist (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 1 der Gründe; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 43, 115) .

    Daraus kann allenfalls auf eine Erstreckung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 78a BetrVG auf andere Vertragsverhältnisse iSv. § 26 BBiG (§ 19 BBiG aF) geschlossen werden (vgl. BAG 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a bb der Gründe, aaO) , nicht aber auch auf solche Beschäftigungen, die vom Anwendungsbereich des BBiG ausgenommen sind.

  • BAG, 18.11.2008 - 3 AZR 192/07

    Rückzahlung von Ausbildungskosten - Anwendbarkeit des BBiG - unangemessene

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    In diesem Fall treten die für das Studium geltenden Regeln an die Stelle des BBiG (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 18) .

    Zwar hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 18. November 2008 ( -  3 AZR 192/07 - Rn. 19) angenommen, es sei erforderlich, dass die Praxisphase des Studiums in der Prüfungsordnung der Hochschule geregelt ist, weil das BBiG nur dann nicht anwendbar sei, wenn auch der praktische Teil der Ausbildung durch staatliche Entscheidung anerkannt sei.

    Diese besondere Anforderung hatte der Dritte Senat allerdings nur für eine staatlich anerkannte private Hochschule aufgestellt, was darauf beruhte, dass für diese nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. November 2004 (HG NW 2004) die Prüfungsordnungen staatlicherseits dahingehend zu überprüfen waren, ob die Prüfungsanforderungen denen an staatlichen Hochschulen entsprechen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 19) .

    Allerdings entsprach es bereits seit Juni 1974 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass das BBiG nicht anwendbar ist, wenn eine im Unternehmen ausgeübte praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist (vgl. BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 3. September 1998 - 8 AZR 14/97 - zu B III der Gründe, für ein landesrechtlich geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 - BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnung; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 18) .

  • BAG, 01.12.2004 - 7 AZR 129/04

    Volontär - Weiterbeschäftigung nach § 78a BetrVG

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Die Vorschrift orientiert sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an den Begriffsbestimmungen des BBiG (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 1 der Gründe; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 43, 115; ebenso die hM im Schrifttum: vgl. etwa DKW/Bachner BetrVG 17. Aufl. § 78a Rn. 4; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 78a Rn. 4; Oetker GK-BetrVG 11. Aufl. § 78a Rn. 15 f. mwN) .

    Vielmehr muss eine Ausbildung iSd. BBiG vorliegen (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 1 der Gründe) .

    Die Orientierung an den Bestimmungen des BBiG hat allerdings nicht zur Folge, dass § 78a BetrVG nur auf die Berufsausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen iSv. § 1 Abs. 2, § 4 BBiG Anwendung findet; sie ist vielmehr nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf andere Vertragsverhältnisse iSv. § 26 BBiG anzuwenden, die kein Arbeitsverhältnis sind, soweit diese aufgrund Tarifvertrags oder vertraglicher Vereinbarung eine geordnete Ausbildung von mindestens zwei Jahren vorsehen (vgl. BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 2 und III 2 a der Gründe zu anderen Vertragsverhältnissen iSv. § 19 BBiG aF; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    (aa) Der Wortlaut des § 78a BetrVG, der die Begriffe "Auszubildender" und "Berufsausbildungsverhältnis" verwendet, lässt darauf schließen, dass die Regelung an den Begriffsbestimmungen des BBiG orientiert ist (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 129/04 - zu II 1 der Gründe; 23. Juni 1983 - 6 AZR 595/80 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 43, 115) .

  • BAG, 11.11.2009 - 7 ABR 26/08

    Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch Wahlvorstand

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über die gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift hinwegzusetzen (BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 39; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 22, BAGE 132, 232) .

    gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 39; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 22, aaO; 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 112, 100) .

  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Hat sich der Gesetzgeber bewusst für die Regelung oder Nichtregelung eines bestimmten Sachverhalts entschieden, sind die Gerichte nicht befugt, sich über die gesetzgeberische Entscheidung durch eine Auslegung der Vorschrift hinwegzusetzen (BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 39; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 22, BAGE 132, 232) .

    gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt, wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (BAG 26. September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 39; 11. November 2009 - 7 ABR 26/08 - Rn. 22, aaO; 29. September 2004 - 1 ABR 39/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 112, 100) .

  • BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12

    Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht von Mitgliedern der Jugend- und

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Es stellt einen legitimen Differenzierungsgrund dar, dass ein Abschluss der Ausbildung auf Hochschulniveau ein erheblich geringeres Risiko als andere mit sich bringt, im Anschluss kein Erwerbsarbeitsverhältnis eingehen zu können (vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 12 zu § 9 BPersVG) .

    Werden an Hochschulen qualifizierte Personen aus dem besonderen Schutz bei der Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ausgenommen, ist dies ohne weiteres geeignet, eine am Arbeitsmarkt bei typisierender Betrachtung im Vergleich schlechter gestellte Personengruppe zu fördern (vgl. BVerfG 21. März 2015 - 1 BvR 2031/12 - Rn. 13) .

  • BAG, 19.06.1974 - 4 AZR 436/73

    Praktikum - Student - Praktikum innerhalb des Studiums - Rechtssetzungsbefugnis

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Das folgt ausdrücklich aus der mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BGBl. I S. 931) am 1. April 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG und entsprach bereits zuvor der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 - BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnung; 3. September 1998 - 8 AZR 14/97 - zu B III der Gründe, für ein landesrechtlich geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 - zu B II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 131) .

    Allerdings entsprach es bereits seit Juni 1974 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass das BBiG nicht anwendbar ist, wenn eine im Unternehmen ausgeübte praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist (vgl. BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 3. September 1998 - 8 AZR 14/97 - zu B III der Gründe, für ein landesrechtlich geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 - BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnung; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 18) .

  • BAG, 03.09.1998 - 8 AZR 14/97

    Arbeitszeugnis: Schadenersatz wegen verspäteter Erteilung eines

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Das folgt ausdrücklich aus der mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BGBl. I S. 931) am 1. April 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG und entsprach bereits zuvor der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 - BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnung; 3. September 1998 - 8 AZR 14/97 - zu B III der Gründe, für ein landesrechtlich geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 - zu B II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 131) .

    Allerdings entsprach es bereits seit Juni 1974 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass das BBiG nicht anwendbar ist, wenn eine im Unternehmen ausgeübte praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist (vgl. BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 3. September 1998 - 8 AZR 14/97 - zu B III der Gründe, für ein landesrechtlich geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 - BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnung; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 18) .

  • BAG, 25.03.1981 - 5 AZR 353/79

    Ausbildung

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Das folgt ausdrücklich aus der mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BGBl. I S. 931) am 1. April 2005 in Kraft getretenen Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG und entsprach bereits zuvor der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 - BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnung; 3. September 1998 - 8 AZR 14/97 - zu B III der Gründe, für ein landesrechtlich geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 429/01 - zu B II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 131) .

    Allerdings entsprach es bereits seit Juni 1974 der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass das BBiG nicht anwendbar ist, wenn eine im Unternehmen ausgeübte praktische Tätigkeit Teil eines Studiums ist (vgl. BAG 19. Juni 1974 - 4 AZR 436/73 - BAGE 26, 198; 3. September 1998 - 8 AZR 14/97 - zu B III der Gründe, für ein landesrechtlich geregeltes Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung; 25. März 1981 - 5 AZR 353/79 - BAGE 35, 173, zur Ausbildung aufgrund einer bundesrechtlich geregelten Prüfungsordnung; 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 18) .

  • BAG, 29.11.1989 - 7 ABR 67/88

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 17.06.2020 - 7 ABR 46/18
    Es kann dahinstehen, ob das Beschlussverfahren für den Hauptantrag die zutreffende Verfahrensart ist (so noch BAG 13. März 1986 - 6 AZR 424/85 - zu 2 der Gründe; wohl auch BAG 11. Januar 1995 - 7 AZR 574/94 - zu II 2 c der Gründe) oder ob der Antrag richtigerweise im Urteilsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen (so BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 63, 319) .

    Deshalb handelt es sich auch nicht um einen Feststellungsantrag nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, der ebenfalls lediglich die Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zum Gegenstand hat (vgl. BAG 29. November 1989 - 7 ABR 67/88 - zu B II 1 b der Gründe, BAGE 63, 319) .

  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 429/01

    Berufsakademiestudent: Auszubildender im Sinne der §§ 1, 13 MTV für die

  • BAG, 25.06.2014 - 7 AZR 847/12

    Betriebsratsmitglied - Befristung - Benachteiligung

  • BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03

    Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

  • BAG, 06.11.1996 - 7 ABR 54/95

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78 a Abs. 4 BetrVG

  • BVerwG, 30.05.2012 - 6 PB 7.12

    Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters; Beamtenverhältnis auf Widerruf;

  • BAG, 23.06.2010 - 7 ABR 3/09

    Mitbestimmung - Einstellung eines Leiharbeitnehmers

  • BAG, 17.02.2010 - 7 ABR 89/08

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • LAG Hamm, 09.11.2018 - 13 TaBV 82/17

    Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

  • BAG, 08.09.2010 - 7 ABR 33/09

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters

  • BAG, 11.01.1995 - 7 AZR 574/94

    Arbeitsverhältnis im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis von Mitgliedern

  • BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 424/85
  • BAG, 18.11.2020 - 5 AZR 103/20

    Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes

    (3) Soweit hieraus in Anlehnung an die zu § 78a BetrVG ergangene Rechtsprechung (vgl. BAG 17. Juni 2020 - 7 ABR 46/18 - Rn. 25 mwN) der Schluss gezogen wird, § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 Alt. 2 MiLoG sei eng auszulegen und beziehe sich nur auf vergleichbare praktische Ausbildungen, deren Dauer mindestens zwei und höchstens drei Jahre betrage (BeckOK ArbR/Greiner Stand 1. September 2020 MiLoG § 22 Rn. 15; im Ergebnis ähnlich Greenlee S. 210; Picker/Sausmikat NZA 2014, 942, 946; Riechert/Nimmerjahn MiLoG 2. Aufl. § 22 Rn. 39; HWK/Sittard 9. Aufl. § 22 MiLoG Rn. 11) , überzeugt dies nicht.
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