Betriebsverfassungsgesetz
Vierter Teil - Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113) |
Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 74 - 80) |
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
1. | darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; | |
2. | Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; | |
2a. | die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; | |
2b. | die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; | |
3. | Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; | |
4. | die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; | |
5. | die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; | |
6. | die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; | |
7. | die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; | |
8. | die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; | |
9. | Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. |
(2) 1Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. 2Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. 3Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. 4Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) 1Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. 3Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.06.2021 | Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz | 14.06.2021 | |
01.01.2018 | Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze (EM-Leistungsverbesserungsgesetz) | 17.07.2017 | |
01.04.2017 | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze | 21.02.2017 | |
30.12.2016 | Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) | 23.12.2016 |
Rechtsprechung zu § 80 BetrVG
1.243 Entscheidungen zu § 80 BetrVG in unserer Datenbank:
- BAG, 09.05.2023 - 1 ABR 14/22
Betriebsrat - Auskunftsanspruch - schwerbehinderte Menschen
Zum selben Verfahren:
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
Erforderlichkeit der Übermittlung der Anzahl und Namen von ...
- LAG Baden-Württemberg, 20.05.2022 - 12 TaBV 4/21
- LAG Baden-Württemberg, 12.10.2022 - 4 TaBV 3/21
Unterrichtungsanspruch - Betriebsrat - Fremdpersonaleinsatz
- BAG, 23.03.2021 - 1 ABR 7/20
Auskunftsanspruch des Betriebsrats im Bereich des Entgelts
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 17.12.2019 - 6 TaBV 33/19
Übergabe der Bruttolohnlisten zur Aufgabenerfüllung nach § 13 Abs. 2 EntgTranspG
- LAG München, 17.12.2019 - 6 TaBV 33/19
- BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 51/17
Informationsanspruch des Betriebsrats auf namentliche Nennung von schwangeren ...
Zum selben Verfahren:
- LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17
Mitteilungspflicht; Schwangerschaft; Betriebsrat; Persönlichkeitsrecht
- LAG München, 27.09.2017 - 11 TaBV 36/17
- BAG, 28.07.2020 - 1 ABR 6/19
Entgelttransparenzgesetz - Anspruch des Betriebsrats im Hinblick auf ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Düsseldorf, 23.10.2018 - 8 TaBV 42/18
Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Entgeltlisten
- LAG Düsseldorf, 23.10.2018 - 8 TaBV 42/18
- LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19
Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung ...
§ 80 BetrVG in Nachschlagewerken
- § 80 BetrVG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betriebsrat
Querverweise
Auf § 80 BetrVG verweisen folgende Vorschriften:
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Jugend- und Auszubildendenvertretung
- Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung
- § 70 (Allgemeine Aufgaben)
- Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer
- Allgemeines
- § 78 (Schutzbestimmungen)
- Personelle Angelegenheiten
- Allgemeine personelle Angelegenheiten
- § 92 (Personalplanung)
- Besondere Vorschriften für einzelne Betriebsarten