Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
(1) 1Der Gebrauch der öffentlichen Straßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen gestattet (Gemeingebrauch). 2Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn durch die Benutzung einer öffentlichen Straße der Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt wird.
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
gebühren § 20Kostentragung in besonderen Fällen § 21Sonstige Benutzung
Rechtsprechung zu § 13 StrG
81 Entscheidungen zu § 13 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23
Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2023 - 1 S 1718/22
Anspruch des Anliegers eines städtischen Platzes auf Einschreiten der Polizei ...
- OLG Stuttgart, 21.03.2023 - 6 U 191/22
Unterlassung der Nutzung eines über ein Privatgrundstück verlaufenden Weges
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.2019 - 8 S 2431/17
Pflicht zu einer Alternativenprüfung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans; ...
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2018 - 5 S 1474/18
Sofortige Vollziehung einer wegerechtlichen Duldungsverfügung
- VG Karlsruhe, 05.09.2023 - 12 K 3379/22
Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Verkehrsgrün
- VGH Baden-Württemberg, 21.04.2021 - 5 S 1996/19
Aufstellung von Altkleidercontainern; Nachschieben von Ermessenserwägungen; ...
- VG Stuttgart, 19.12.2018 - 8 K 1359/18
Rückschnitt von in das Lichtraumprofil einer öffentlichen Straße hineinragenden ...
- VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
Abstellen eines Fahrrads auf einer öffentlichen Straße zu Werbezwecken
- VG Freiburg, 31.08.2009 - 1 K 1055/09
Freiwilliges Unterlassen der Mitwirkung eines Ratsmitglieds an Beschluss
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 13 StrG:
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 33 I 1 Nr. 2 (Verkehrsbeeinträchtigungen)