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Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39077
VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16 (https://dejure.org/2016,39077)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2016 - 7 K 3601/16 (https://dejure.org/2016,39077)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. November 2016 - 7 K 3601/16 (https://dejure.org/2016,39077)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Hamburg, 19.06.2009 - 2 Bs 82/09

    Aufstellen von Mietfahrrädern ('Call a Bike') als Gemeingebrauch

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 -, jew. Juris, m.w.N.; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

    Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2009 - 11 A 2393/06

    Zur Sondernutzung für Werbezwecke und zur Gebührenhöhe

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    Derartige Vorgänge fallen bereits aus der Widmung zum Verkehr und damit aus dem Gemeingebrauch heraus, da sie nicht "zum Verkehr" geschehen (OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 -, jew. Juris, m.w.N.; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

    Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2015 - 11 A 2046/13

    Hinreichende Bestimmtheit der Regelung "Künftig ist diese rechtswidrige

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    Darüber hinaus weist die Kammer zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten darauf hin, dass die hinreichende Bestimmtheit der den untersagten Aufstellungsort des Werbefahrrads im Unklaren lassenden Ziffer 5 der Verfügung wohl zweifelhaft sein dürfte (s.a. OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 -, Juris).

    Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

  • OVG Sachsen, 20.10.2011 - 1 B 173/11

    Straßenrechtliche Ordnungsverfügung, Anhängerwerbung, Sondernutzung

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    Sie war sich somit des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht (s.a. Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 -, Juris).

    Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 05.03.2014 - 5 S 1775/13

    Vorgehen gegen unbefugtes Aufstellen von Altkleidercontainern auf Straßen

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    Bei einer nach alledem vorliegenden Sondernutzung der öffentlichen Straße, für die der Antragstellerin auch keine Erlaubnis erteilt wurde, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2014 - 5 S 1775/13 -, Juris m.w.N.).
  • VG Hamburg, 31.03.2009 - 4 K 2027/08

    Fahrrad mit Werbetafel auf öffentlichem Gehweg

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    5 Der Antrags ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine nach Erlass der Verfügung unstreitig vorgenommene zwischenzeitliche Entfernung des Fahrrads aus dem Bereich Ecke ... Bei einer Auslegung aus objektivierter Empfängersicht ist Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung die Anordnung zu entnehmen, das Werbefahrrad dauerhaft aus dem Bereich Ecke ... zu entfernen (s.a. VG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2008 - 4 E 1996/08 - Urt. v. 31.03.2009 - 4 K 2027/08 - jew. Juris).
  • VG Braunschweig, 25.01.2005 - 5 A 216/03

    Fahrräder dürfen auf dem Gehweg abgestellt werden

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    Das straßenverkehrsrechtlich zulässige Abstellen eines Fahrrads in einer Fußgängerzone (vgl. zuletzt VG Braunschweig, Urt. v. 25.01.2005 - 5 A 216/03 -, Juris) erfolgt damit grundsätzlich im Rahmen des Gemeingebrauchs, auch wenn dieser ruhende Verkehr aufgrund der im Übrigen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Benutzung einer Fußgängerzone (Ziffer 21 Anlage 2 StVO) nicht unmittelbar an fließende Verkehrsvorgänge anschließt.
  • VG Hamburg, 30.07.2008 - 4 E 1996/08

    Fahrrad mit Werbetafel ohne Sondernutzungserlaubnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    5 Der Antrags ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf eine nach Erlass der Verfügung unstreitig vorgenommene zwischenzeitliche Entfernung des Fahrrads aus dem Bereich Ecke ... Bei einer Auslegung aus objektivierter Empfängersicht ist Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung die Anordnung zu entnehmen, das Werbefahrrad dauerhaft aus dem Bereich Ecke ... zu entfernen (s.a. VG Hamburg, Beschl. v. 30.07.2008 - 4 E 1996/08 - Urt. v. 31.03.2009 - 4 K 2027/08 - jew. Juris).
  • VG München, 10.01.2013 - M 10 K 12.3715

    Werbeanhänger; Sondernutzung; Gebührenschuldner

    Auszug aus VG Karlsruhe, 04.11.2016 - 7 K 3601/16
    Die demnach hier zu entscheidende Frage, ob das im öffentlichen Verkehrsraum abgestellte Fahrrad wie eine Werbeanlage wirkt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen; dabei kommt es nicht vorrangig auf die innere Motivation des Nutzers an (OVG NRW, Beschl. v. 19.06.2015 - 11 A 2046/13 - Sächs. OVG, Beschl. v. 20.10.2011 - 1 B 173/11 - OVG NRW, Beschl. v. 30.06.2009 - 11 A 2393/06 - ; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.06.2009 - 2 Bs 82/09 - VG München, Urt. v. 10.01.2013 - M 10 K 12.3715 -, jew. Juris, s.a. Knauff, BayVBl 2005, 517 ; Smith, NVwZ 2012, 1001 ).
  • VG Aachen, 24.02.2021 - 8 K 1084/19

    Tadschikistan; PIWT; Partei Isalamische Wiedergeburt Tadschikistan; unglaubhaft;

    Das hiergegen eingeleitete Klageverfahren (VG Münster 7 K 3601/16.A) ruht derzeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 8 K 5944/17.A, 8 K 307/21.A sowie VG Münster 7 K 3601/16.A nebst zugehöriger Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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