Straßengesetz
Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42) |
3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21) |
(1) Der Gemeingebrauch kann von der Straßenbaubehörde vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde beschränkt werden, wenn dies zur Durchführung von Straßenbauarbeiten oder wegen des baulichen Zustands zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße notwendig ist.
(2) 1Die Straßenverkehrsbehörde ist vor der Beschränkung zu hören, es sei denn, daß die Beschränkung unerheblich ist; in dringenden Fällen, in denen eine vorherige Anhörung nicht tunlich ist, ist die Straßenverkehrsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen. 2Die Beschränkung ist durch amtliche Verkehrszeichen kenntlich zu machen.
(3) 1Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs an einer Landesstraße oder einer Kreisstraße die Herstellung oder die Verbesserung eines Ersatzweges notwendig, so hat der für den Ersatzweg zuständige Träger der Straßenbaulast gegen den Träger der Straßenbaulast für die Straße, deren Gemeingebrauch beschränkt wurde, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Herstellung oder Verbesserung. 2Er kann statt dessen verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast für die Straße, deren Gemeingebrauch beschränkt wurde, die erforderlichen Maßnahmen für ihn durchführt.
gebühren § 20Kostentragung in besonderen Fällen § 21Sonstige Benutzung
Rechtsprechung zu § 14 StrG
11 Entscheidungen zu § 14 StrG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 14.06.2013 - 4 K 4268/11
Keine langfristige Tonnagebeschränkung auf straßenrechtlicher Grundlage
- VG Karlsruhe, 27.01.2016 - 4 K 924/14
Anwendung der Landesbauordnung bei einer Stützmauer die Bestandteil der ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2002 - 5 S 1608/02
Beschränkung des Gemeingebrauchs umfaßt Sondernutzungen
- VG Sigmaringen, 19.05.2014 - 4 K 65/14
Gewichtsbegrenzung für Gemeindeverbindungsstraße
- VGH Baden-Württemberg, 16.01.1996 - 3 S 769/95
Unterhaltungsverpflichtung von Anliegern für Stützmauern nach StrG BW § 56 Abs 1 ...
- VG Karlsruhe, 01.03.2002 - 9 K 388/02
Anliegergebrauch: Straßensperre - Auswirkung auf Gewerbebetrieb
- OLG Stuttgart, 12.11.1985 - 10 U (Baul) 67/85
Rechtlicher Charakter eines Umlegungsbeschlusses; Zulässige Art von Flächen bei ...
- VGH Baden-Württemberg, 02.10.1985 - 2 S 1197/85
Endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage
- VGH Baden-Württemberg, 04.07.1983 - 2 S 2421/82
Reinigungsgebühren für nicht als Gehweg ausgewiesene Fahrbahnfläche
- VG Freiburg, 08.05.2003 - 4 K 1713/02
Straßenfest; Erlaubnisermessen; Beeinträchtigung von Werbeanlagen; Klagebefugnis
Querverweise
Auf § 14 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Öffentliche Straßen und Straßenbaulast
- § 5 (Widmung)
- Kreuzungen und Umleitungen
- § 35 (Umleitungen)
- Aufsicht und Zuständigkeiten
- Straßenaufsicht und Straßenbaubehörden
- § 51 (Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden für Landesstraßen in der Straßenbaulast des Landes, Finanzierung des Straßenbetriebs)