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Straßengesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 42)   
   3. Abschnitt - Benutzung der öffentlichen Straßen (§§ 13 - 21)   
Gliederung
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§ 20
Kostentragung in besonderen Fällen

(1) 1Wenn eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger gebaut oder ausgebaut wird, als dies sonst notwendig wäre, so hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu erstatten. 2Hierfür können angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangt werden. 3Der andere ist vor der Durchführung der Maßnahmen zu hören. 4§ 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 findet auf Haltestellenbuchten und Wendeplätze für Kraftfahrzeuge, die der Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, keine Anwendung.

(3) 1Die Kosten der Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen sowie anderer durch Arbeitsstellen auf oder neben der Straße veranlaßter Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs trägt der Unternehmer oder der für die Arbeit Verantwortliche. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Über die Leistungen nach Satz 1 entscheidet die Straßenbaubehörde.

Rechtsprechung zu § 20 StrG

Entscheidung zu § 20 StrG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 20 StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Straßengesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Eigentum an öffentlichen Straßen
          § 10 (Eigentum und andere Rechte)
        Benutzung der öffentlichen Straßen
          § 21 (Sonstige Benutzung)
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