Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 449 BGB
75 Entscheidungen zu § 449 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 15.12.2020 - VII R 11/19
Entlastung von der Energiesteuer bei Zahlungsausfall
- LSG Sachsen, 05.02.2024 - L 10 AS 449/21
- BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05
Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von ...
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- LG Frankfurt/Main, 28.07.2004 - 2 O 391/03
Wirksamkeit einer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte handschriftliche ...
- OLG Frankfurt, 31.03.2005 - 1 U 230/04
Formularmäßiger Miet- bzw. Kaufvertrag für Heizungs- und ...
- LG Frankfurt/Main, 28.07.2004 - 2 O 391/03
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 - 2 S 2005/20
Haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Geldspielgeräteentwicklers, -herstellers ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18
Eigentümer von Geldspielgeräten haftet für Vergnügungssteuer
- BVerwG, 23.01.2019 - 9 C 1.18
- OLG Frankfurt, 12.08.2022 - 19 U 196/18
Streit um Eigentum an Photovoltaik-Anlage
- KG, 08.05.2019 - 19 WF 14/19
Einigungsgebühr bei Abschluss eines Vergleichs unter einer auflösenden Bedingung
- VGH Bayern, 21.11.2023 - 7 ZB 23.819
Neubewertung in der Ersten Juristischen Staatsprüfung
§ 449 BGB in Nachschlagewerken
- § 449 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Eigentumsvorbehalt
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 449 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Verjährung
- Rechtsfolgen der Verjährung
- § 216 II 2 (Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Schuldverhältnisse aus Verträgen
- Rücktritt; Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
- Rücktritt
- § 346 (Wirkungen des Rücktritts)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 47 (Aussonderung)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 107 (Eigentumsvorbehalt)
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 7 (Anwendbares Recht)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
- § 811 II (Unpfändbare Sachen und Tiere)