Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 445 BGB
7 Entscheidungen zu § 445 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 15.04.2010 - 2 U 26/08
Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Internetauktionen gepfändeter Sachen ...
- OLG Hamm, 10.02.2005 - 28 U 147/04
Zum formularmäßig vereinbarten Haftungsausschluss beim Privatverkauf eines ...
- KG, 26.02.2004 - 12 U 1493/00
Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung durch ...
- OLG München, 01.06.2017 - 6 U 4203/16
Berufung, Zustimmung, AGB, Frist, Ersatzpflicht, Widerruf, Klausel, Auflagen, ...
- AG Neuwied, 11.08.2016 - 43 C 122/16
Pfandversteigerung auf Veranlassung einer Kfz-Pfandkredithaus oHG: Persönliche ...
- LG München I, 18.07.2019 - 12 O 13150/18
Garantiebedingungen zu Solar-Stromspeichern
- LG Berlin, 28.11.2017 - 86 O 435/16
Querverweise
Auf § 445 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Kauf, Tausch
- Verbrauchsgüterkauf
- § 475 (Anwendbare Vorschriften)
Redaktionelle Querverweise zu § 445 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Hinterlegung
- § 383 III (Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen)
- Sachenrecht
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1233 (Ausführung des Verkaufs)