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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)   
   Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)   
   Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480)   
   Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453)   
Gliederung
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§ 447
Gefahrübergang beim Versendungskauf

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts26.11.2001BGBl. I S. 3138

Rechtsprechung zu § 447 BGB

114 Entscheidungen zu § 447 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 447 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Verbrauchsgüterkauf
              § 475 (Anwendbare Vorschriften)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertragsrecht
              Allgemeine Vorschriften
                § 644 (Gefahrtragung)
                § 650 (Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte)

Redaktionelle Querverweise zu § 447 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 269 III (Leistungsort)
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Gegenseitiger Vertrag
            § 326 I (Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht)
    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgeschäfte
        Frachtgeschäft
          Allgemeine Vorschriften
            § 421 I 2 (Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht)
Was ist das?

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