Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853) |
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853) |
Titel 1 - Kauf, Tausch (§§ 433 - 480) |
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 433 - 453) |
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 447 BGB
114 Entscheidungen zu § 447 BGB in unserer Datenbank:
- AG Kassel, 02.05.2018 - 435 C 419/18
§§ 433, 447, 475 Abs. 2 BGB
- AG Wennigsen, 24.07.2014 - 14 C 9/14
Versendungskauf - Nebenpflichten Absender
- OLG Brandenburg, 17.01.2023 - 6 U 26/22 Corona
Unlauterer Wettbewerb durch im Internet angebotene Corona-Antigen-Schnelltests ...
- BGH, 22.11.2017 - VIII ZR 83/16
Verkäufer kann nach erfolgreichem Antrag des Käufers auf PayPal-Käuferschutz ...
Zum selben Verfahren:
- AG Essen, 06.10.2015 - 134 C 53/15
Anspruch des Verkäufers eines Mobiltelefons auf der Internet-Plattform ebay gegen ...
- LG Essen, 10.03.2016 - 10 S 246/15
Versendungskauf - Gefahrübergang - Bezahlvorgang via PayPal
- AG Essen, 06.10.2015 - 134 C 53/15
- OLG München, 07.06.2017 - 7 U 4170/16
Unwirksamkeit einer an das Versandmaximum des jeweiligen Transportdienstes ...
- BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17
Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets: ...
- OLG Saarbrücken, 08.10.2009 - 8 U 446/08
Schadensersatzansprüche bei Befüllung eines zum Teil mit Rapsöl gefüllten Tanks ...
- BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 302/02
Gefahrtragung bei Geschäften im Versandhandel
§ 447 BGB in Nachschlagewerken
- § 447 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gefahrübergang
- Versendungskauf
Querverweise
Auf § 447 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
Redaktionelle Querverweise zu § 447 BGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Frachtgeschäft
- Allgemeine Vorschriften
- § 421 I 2 (Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht)