Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185) |
Titel 4 - Bedingung und Zeitbestimmung (§§ 158 - 163) |
(1) 1Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen würde. 2Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritt der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 161 BGB
188 Entscheidungen zu § 161 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10
Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung: ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10
GmbH: Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Gesellschafterliste bei aufschiebend ...
- OLG Hamburg, 12.07.2010 - 11 W 51/10
- BFH, 07.06.2023 - I R 50/19
Zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden
Zum selben Verfahren:
- FG München, 11.09.2019 - 7 K 2605/17
Bestimmung der Höhe der Beteiligung zu dem nach § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG ...
- FG München, 11.09.2019 - 7 K 2605/17
- KG, 13.10.2020 - 6 U 9/19
Private Rentenversicherung: Anspruch auf Auszahlung des Kapitalbetrages unter ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 11.08.2020 - 6 U 9/19
Private Rentenversicherung: Anspruch auf Auszahlung des Kapitalbetrages unter ...
- KG, 11.08.2020 - 6 U 9/19
- OLG München, 08.08.2022 - 34 Wx 154/22
Kein Wiederaufleben der Erbengemeinschaft nach Erlöschen aufgrund ...
- KG, 03.11.2022 - 2 U 1060/20
Wirksame Ausübung von Vorkaufsrecht an Geschäftsanteil von GmbH
- OLG Hamm, 01.08.2023 - 15 W 310/20
Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- LAG Hamm, 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21
Keine Rückforderung von Fortbildungskosten bei rechtlichem Grund; Sofortige ...
Querverweise
Auf § 161 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Rechtsgeschäfte
- Bedingung und Zeitbestimmung
- § 163 (Zeitbestimmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 161 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 S. 2 (Bestellung an beweglichen Sachen) (zu § 161 III)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
- Pfandrecht an beweglichen Sachen
- § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten) (zu § 161 III)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366