Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. 2Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 3Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts | 26.11.2001 |
Rechtsprechung zu § 1944 BGB
343 Entscheidungen zu § 1944 BGB in unserer Datenbank:
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Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die ...
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- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 - 14 W 28/24
Wirksamkeit Erbschaftsausschlagung durch Betreuer - Rechtskraft ...
- BGH, 16.01.2019 - IV ZB 20/18
Frist für die Ausschlagung der Erbschaft: Fristverlängerung bei Tagesausflug ins ...
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Auslandsaufenthalt bei Aufenthalt des einen gesetzlichen Vertreters eines ...
- OLG Düsseldorf, 17.07.2023 - 3 Wx 91/23
Erbausschlagung testamentarischer Alleinerbe bei Ehegattentestament ohne ...
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Gemeinschaftliches Testament: Ausschlagungsfrist für ein Vermächtnis an den ...
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Aufbewahrung von Patientenakten nach Tod des Arztes
- KG, 23.04.2018 - 19 W 52/18
Erbscheinsantrag durch Dritte
§ 1944 BGB in Nachschlagewerken
- § 1944 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbausschlagung
- § 1944 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbausschlagung
- Erbschaft
Querverweise
Auf § 1944 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484 (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)
Redaktionelle Querverweise zu § 1944 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Pflichtteil
- § 2306 I 2 (Beschränkungen und Beschwerungen)