Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) 1Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.
(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.
(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.
Rechtsprechung zu § 1960 BGB
601 Entscheidungen zu § 1960 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.07.2024 - IV ZB 8/23
Gerichtskosten bei teilmittellosem Nachlass
- BFH, 02.12.2020 - II R 17/18
Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16
Erbschaftsteuer: Abzugsfähigkeit von im Rahmen einer Nachlasspflegschaft ...
- FG Münster, 12.04.2018 - 3 K 3662/16
- BGH, 16.03.2022 - IV ZB 27/21
Recht zur Ausschlagung der Erbschaft als ein allein dem Erben bzw. seinen ...
- OLG München, 28.07.2020 - 34 Wx 212/20
Aufgebotsverfahrens durch einen Nachlasspfleger zum Zwecke der Kraftloserklärung ...
- OLG Brandenburg, 11.07.2024 - 3 W 17/24
- OLG Bremen, 30.08.2017 - 5 W 10/17
Beteiligtenstellung des Erbprätendenten im Verfahren über die Einsetzung eines ...
- OLG Zweibrücken, 29.10.2020 - 6 W 74/20 Corona
Auf Bestellung eines Nachlasspflegers kann nicht unter Verweis auf die ...
- BGH, 09.12.2022 - V ZR 68/22
Nachlassverwaltung; Vertrag zugunsten Dritter, Rücktritt
- KG, 07.05.2021 - 19 W 1168/20
Berechnung der Vergütung für Nachlasspfleger
§ 1960 BGB in Nachschlagewerken
- § 1960 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Nachlasspflegschaft
- § 1960 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Notgeschäftsführung
- Schlusstätigkeiten
- Tod des Betreuten
- Todesfall
Querverweise
Auf § 1960 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
- § 1961 (Nachlasspflegschaft auf Antrag)
- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
- Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
- § 2012 (Keine Inventarfrist für den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 140
- Hinterlegungsgesetz (HintG)
- Benachrichtigungen
- § 17 (Benachrichtigung des Nachlassgerichts)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 40 (Mitwirkung der Gemeinde)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Allgemeine Vorschriften
- § 265 (Vollstreckung gegen Erben)
Redaktionelle Querverweise zu § 1960 BGB:
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Nachlaß- und Teilungssachen
- § 41 IV (Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht)