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Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385)   
   Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)   
   Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966)   
Gliederung
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§ 1953
Wirkung der Ausschlagung

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

(3) 1Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. 2Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Rechtsprechung zu § 1953 BGB

300 Entscheidungen zu § 1953 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1953 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
            § 1957 (Wirkung der Anfechtung)
        Testament
          Vermächtnis
            § 2180 (Annahme und Ausschlagung)

Redaktionelle Querverweise zu § 1953 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1371 III (Zugewinnausgleich im Todesfall)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2306 (Beschränkungen und Beschwerungen)
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