Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 5 - Erbrecht (§§ 1922 - 2385) |
Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063) |
Titel 1 - Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts (§§ 1942 - 1966) |
(1) Besorgt der Erbe vor der Ausschlagung erbschaftliche Geschäfte, so ist er demjenigen gegenüber, welcher Erbe wird, wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag berechtigt und verpflichtet.
(2) Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand, so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt, wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte.
(3) Ein Rechtsgeschäft, das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss, bleibt, wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird, auch nach der Ausschlagung wirksam.
Rechtsprechung zu § 1959 BGB
32 Entscheidungen zu § 1959 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 30.11.2022 - IV ZR 60/22
Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach ...
- OLG Brandenburg, 27.04.2022 - 11 U 64/21
Anspruch auf Auszahlung eines Sterbegeldes; Gesetzlicher Alleinerbe; Wirkungen ...
- LG Münster, 27.11.2018 - 9 S 92/17
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 20 SO 46/16
SGB-XII -Leistungen; Übernahme von Bestattungskosten; Unzumutbarkeit der ...
- OLG Brandenburg, 07.05.2024 - 3 U 90/23
- LG Freiburg, 14.10.2020 - 4 T 135/20
Erinnerung gegen Gerichtskostenansatz: Verjährung der Gebührenforderung; analoge ...
- OLG Düsseldorf, 18.11.1998 - 11 U 49/98
Anfechtbarkeit der Annahme einer Erbschaft
- OVG Schleswig-Holstein, 18.01.2006 - 2 LB 20/05
Bestattung einer Angehörigen und Fremdgeschäftsführung
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2010 - L 7 SO 4476/08
Sozialhilfe - keine Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungsverpflichteter - ...
- BAG, 30.04.1974 - 3 AZR 71/72
Ehegatte als Erbe - Revisionsverfahren - Rücknahme der Revision - Kosten des ...
Querverweise
Auf § 1959 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Bürgerliche Ehe
- Eheliches Güterrecht
- Vertragliches Güterrecht
- Gütergemeinschaft
- Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- § 1484 (Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft)