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Artikel 3 - BRRD-Umsetzungsgesetz (BRRDUG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes



Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2777) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

§ 1 Errichtung des Fonds

§ 2 Beitragspflichtige Institute

§ 2a Begriffsbestimmungen

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds

§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen

§ 5 (weggefallen)

§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung

§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung

§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung

§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung

§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

§ 9 Stellung im Rechtsverkehr

§ 10 Vermögenstrennung

§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

§ 12b Jahresbeiträge

§ 12c Sonderbeiträge

§ 12d Kredite

§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge

§ 12g Verordnungsermächtigung

§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten

§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach

§ 3a; Rechtsverordnung

§ 13 Wirtschaftsführung und Rechnungslegung

§ 14 Informationspflichten und Verschwiegenheit

§ 15 Steuern

§ 16 Parlamentarische Kontrolle

§ 17 Übergangsvorschriften".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das Wort „Kreditinstitute" wird durch das Wort „Institute" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Restrukturierungsfonds ist ein Sondervermögen des Bundes im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des Grundgesetzes."

3.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

§ 2 Beitragspflichtige Institute

Beitragspflichtige Institute sind alle vom Anwendungsbereich gemäß § 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfassten

1.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338),

2.
CRR-Wertpapierfirmen im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes, die gemäß § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Kreditwesengesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 730.000 Euro auszustatten sind, und

3.
Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes,

für die am 1. Januar des Beitragsjahres eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestand. Die Beitragspflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird."

4.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

§ 2a Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Gesetzes gelten die folgenden Definitionen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes:

1.
Abwicklung im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

2.
Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

3.
Abwicklungsinstrument im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 4 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

4.
auf konsolidierter Basis im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

5.
Brückeninstitut im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

6.
Finanzierungsmechanismen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 20 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

7.
in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 33 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

8.
Institut im Sinne des § 2 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

9.
Instrument der Gläubigerbeteiligung im Sinne des § 90 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,

10.
Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des § 61 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes."

5.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds

(1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann die ihm zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente für Maßnahmen nach § 3a verwenden.

(3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.

(4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen."

6.
Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:

§ 3a Maßnahmen des Restrukturierungsfonds

(1) Im Rahmen der Anwendung der Abwicklungsinstrumente kann der Restrukturierungsfonds, soweit dies zur Sicherstellung einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente notwendig ist, die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen verwenden:

1.
Gewährung von Garantien nach § 6 für Verbindlichkeiten an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

2.
Besicherung von Vermögenswerten nach § 6a eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft sowie Erwerb von Vermögenswerten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens,

3.
Gewährung von Darlehen nach § 6b an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft,

4.
Beteiligung an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach § 7,

5.
Gewährung eines Ausgleichsbeitrags im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung nach § 7a an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen,

6.
Zahlung von Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen nach § 8,

7.
Gewährung von Krediten an andere Finanzierungsmechanismen auf freiwilliger Basis nach § 12h und

8.
gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung nach § 12i.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 können kombiniert werden.

(3) Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung gemäß § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds seine Mittel für die Maßnahmen gemäß Absatz 1 auch in Bezug auf den Erwerber einsetzen.

(4) Ein unmittelbarer Ausgleich von Verlusten eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens oder eine Rekapitalisierung eines solchen Instituts oder Unternehmens mit Mitteln des Restrukturierungsfonds ist nur im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 zulässig. Führt eine Maßnahme des Restrukturierungsfonds mittelbar dazu, dass Verluste eines Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens vom Restrukturierungsfonds getragen werden, so ist diese Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des § 7a zulässig.

§ 3b Maßnahmen aus den Altmitteln des Restrukturierungsfonds

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 können nach Maßgabe von § 12j Absatz 1 und § 17 verwendet werden."

7.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „den §§ 5 bis 8" die Angabe „, 12h und 12j" eingefügt und wird das Wort „Kreditinstituts" durch die Wörter „Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Kreditinstituten" durch die Wörter „Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern" und die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Kreditinstituten" durch die Wörter „Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern" und werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 oder § 7" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kreditinstitut" durch die Wörter „Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder der sonstige Rechtsträger" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die gewährten Maßnahmen haben können. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden."

8.
§ 5 wird aufgehoben.

9.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 6 Garantien für Verbindlichkeiten; Verordnungsermächtigung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Restrukturierungsfonds kann Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann der Restrukturierungsfonds auch Garantien zur Besicherung von Verbindlichkeiten des Erwerbers gewähren. § 39 Absatz 2 und 3 der Bundeshaushaltsordnung ist nicht anzuwenden."

c)
In Absatz 2 wird das Wort „übernehmen" durch das Wort „gewähren" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „zu begebenden" durch das Wort „gewährten" ersetzt, werden nach den Wörtern „das 20fache der Summe der" die Wörter „für die Beitragsjahre ab 2015" eingefügt und wird nach der Angabe „§ 12" die Angabe „Absatz 1" gestrichen.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „einer Garantieübernahme" durch die Wörter „der Gewährung einer Garantie" ersetzt.

e)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „übernehmen" durch das Wort „gewähren" ersetzt.

f)
In Absatz 5 wird das Wort „Übernahme" durch das Wort „Gewährung" ersetzt.

g)
Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
das Entgelt und die sonstigen Bedingungen einer Garantie für Verbindlichkeiten,

2.
die Arten der Verbindlichkeiten, für die eine Garantie gewährt werden kann,

3.
Obergrenzen für die Gewährung von Garantien bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Verbindlichkeiten,

4.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Garantien nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten."

10.
Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt:

§ 6a Besicherung und Erwerb von Vermögenswerten; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.

(2) Der Restrukturierungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens erwerben, insbesondere Forderungen, Wertpapiere, derivative Finanzinstrumente, Rechte und Pflichten aus gewährten Krediten und Beteiligungen, jeweils nebst den zugehörigen Sicherheiten. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Vermögenswerte des Erwerbers erwerben.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Art der Vermögenswerte, die besichert oder erworben werden können,

2.
die Art der Besicherung oder des Erwerbs, einschließlich der dafür geltenden Bedingungen, Zusicherungen und Gegenleistungen,

3.
Obergrenzen für die Besicherung oder den Erwerb von Vermögenswerten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Vermögenswerten,

4.
Rückkaufrechte zugunsten und Rückkaufverpflichtungen zulasten der Rechtsträger, deren Vermögenswerte besichert oder erworben wurden, und andere geeignete Formen ihrer Beteiligung an den vom Restrukturierungsfonds übernommenen Risiken und

5.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung und des Erwerbs von Vermögenswerten nach den Absätzen 1 und 2 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

§ 6b Darlehen; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Institut oder gruppenangehöriges Unternehmen, seine Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,

2.
Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,

3.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten."

11.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Rekapitalisierung; Verordnungsermächtigung

(1) Der Restrukturierungsfonds kann sich im Rahmen einer Übertragung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes an der Rekapitalisierung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft beteiligen. Er kann insbesondere gegen Leistung einer Einlage Anteile oder stille Beteiligungen an Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften erwerben und sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Brückeninstituten oder Vermögensverwaltungsgesellschaften übernehmen. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes kann sich der Restrukturierungsfonds auch an der Rekapitalisierung des Erwerbers beteiligen.

(2) Die §§ 65 bis 69 der Bundeshaushaltsordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Gegenleistung und die sonstigen Bedingungen einer Rekapitalisierung,

2.
Obergrenzen für die Übernahme von Kapitalinstrumenten bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle sowie für bestimmte Arten von Kapitalinstrumenten,

3.
die Bedingungen, unter denen der Restrukturierungsfonds übernommene Kapitalinstrumente wieder veräußern darf, und

4.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Rekapitalisierung nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(4) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten.

(5) Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, sind die Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift und auf die Veräußerung nach dieser Vorschrift erworbener Kapitalinstrumente entsprechend anzuwenden."

12.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Ausgleichsbeitrag im Rahmen des Instruments der Gläubigerbeteiligung

(1) Schließt die Abwicklungsbehörde gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eine berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ganz oder teilweise aus dem Anwendungsbereich des Instruments der Gläubigerbeteiligung aus und werden die entsprechenden Fehlbeträge nicht vollständig durch Erhöhung des Umfangs der auf andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung ausgeglichen, so kann der Restrukturierungsfonds einen Ausgleichsbeitrag an das von der Abwicklungsmaßnahme betroffene Institut oder gruppenangehörige Unternehmen leisten, um

1.
gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass der Nettovermögenswert des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens gleich null ist, oder

2.
Anteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals des betroffenen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens zu erwerben und dieses in dem von § 96 Absatz 1 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verlangten Umfang zu rekapitalisieren.

(2) Sollte der Nettovermögenswert des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens nach Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung und trotz des Ausschlusses von Verbindlichkeiten aus dem Anwendungsbereich dieses Instruments gemäß § 92 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes bereits größer als null sein und drohen auch keine in § 96 Absatz 1 Nummer 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Verluste, leistet der Restrukturierungsfonds nur für den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Zweck einen Ausgleichsbeitrag.

(3) Der Restrukturierungsfonds darf den in Absatz 1 genannten Ausgleichsbeitrag nur leisten, sofern die Inhaber von Anteilen, anderen Instrumenten des harten Kernkapitals, relevanten Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Herabschreibung, Umwandlung oder auf andere Weise einen Beitrag zum Ausgleich eines Fehlbetrags in Höhe von mindestens 8 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens leisten, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung.

(4) Der Ausgleichsbeitrag des Restrukturierungsfonds darf 5 Prozent der Summe aus Verbindlichkeiten und Eigenmitteln des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, berechnet auf Grundlage der in § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vorgesehenen Bewertung, nicht übersteigen.

(5) Ist die Fünf-Prozent-Grenze nach Absatz 4 erreicht, kann der Restrukturierungsfonds anstelle alternativer Finanzierungsquellen nach § 94 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes oder zusätzlich zu diesen Finanzierungsquellen einen weiteren Ausgleichsbeitrag leisten, sofern die Voraussetzungen nach § 94 Absatz 2 Nummer 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes erfüllt sind."

13.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger

Der Restrukturierungsfonds kann gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläubiger oder Entschädigungseinrichtungen zahlen."

14.
Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

§ 11 Verwaltung des Restrukturierungsfonds

(1) Die Anstalt verwaltet den Restrukturierungsfonds. Sie untersteht dabei der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (Aufsichtsbehörde). Die Deckung der Personal- und Sachkosten der Anstalt, die für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz anfallen, bestimmt sich nach § 3d des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes.

(2) Die Anstalt wird ab Ratifikation des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (Übereinkommen) durch die Bundesrepublik Deutschland und Inkrafttreten des Übereinkommens gemäß dessen Artikel 11 Absatz 2 zur Übertragung der folgenden Beiträge und Finanzmittel auf den einheitlichen Abwicklungsfonds ermächtigt:

1.
Jahresbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12b dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß den Artikeln 3 und 6 des Übereinkommens,

2.
Sonderbeiträge von Instituten gemäß § 2 Satz 1, die ab dem 1. Januar 2015 gemäß § 12c dieses Gesetzes erhoben werden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und e sowie Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 des Übereinkommens und

3.
Finanzmittel gemäß Artikel 7 Absatz 5 Satz 3 des Übereinkommens.

(3) Die Übertragung erfolgt im Einklang mit den in den Artikeln 3 und 5 bis 7 des Übereinkommens festgelegten Fristen und mit den in den Artikeln 4 bis 10 des Übereinkommens festgelegten Bedingungen. Für die Zielausstattung und die Berechnung der Beiträge nach den §§ 12a bis 12c gelten Übertragungen von Mitteln auf den einheitlichen Abwicklungsfonds durch die Anstalt gemäß § 11 Absatz 2 als nicht erfolgt.

(4) Das Recht zur Erhebung eines Einwandes gegen die vorübergehende Übertragung zwischen Kammern gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Übereinkommens wird von der Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 ausgeübt.

§ 12 Mittel des Restrukturierungsfonds; Jahresbeiträge; Sonderbeiträge

(1) Die Mittel des Restrukturierungsfonds werden durch Beiträge der gemäß § 2 Satz 1 beitragspflichtigen Institute erbracht.

(2) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Berechnung und Erhebung der Jahresbeiträge richtet sich nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und im Übrigen nach § 12b.

(3) Die Anstalt kann nach Maßgabe von § 12c Sonderbeiträge von den beitragspflichtigen Instituten erheben.

(4) Die angesammelten Mittel sind so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit und ausreichende Liquidität der Anlagen gewährleistet sind. Die Anstalt erarbeitet nach dieser Maßgabe eine mit der Aufsichtsbehörde abgestimmte Anlagerichtlinie."

15.
Nach § 12 werden die folgenden §§ 12a bis 12j eingefügt:

§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

(1) Die Zielausstattung des Restrukturierungsfonds ist erreicht, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Fonds 1 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute erreicht haben.

(2) Die Anstalt kann gestatten, dass bis zu 30 Prozent des Jahresbeitrags eines Instituts in Form von in vollem Umfang abgesicherten Zahlungsansprüchen erbracht werden. Zur Absicherung sind risikoarme Schuldtitel zu verwenden, die nicht durch Rechte Dritter belastet sind. Die Schuldtitel müssen im Bedarfsfall für die Anstalt frei verfügbar sein und sind ausschließlich der Verwendung durch die Anstalt für die in § 3 genannten Zwecke vorzubehalten. Risikoarme Schuldtitel sind Titel, die unter die erste oder zweite der in Tabelle 1 des Artikels 336 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) genannten Kategorien fallen, sowie alle Titel, die von der Anstalt als ähnlich sicher und liquide angesehen werden.

(3) Die Anstalt berechnet den zur Erreichung der Zielausstattung erforderlichen Betrag jährlich zum Stichtag 31. Dezember des dem betreffenden Beitragsjahr vorausgehenden Jahres. Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, der Anstalt die für die Berechnung der Zielausstattung erforderlichen Informationen, insbesondere die Höhe der gedeckten Einlagen zum Stichtag 31. Dezember, bis zum 31. März des Beitragsjahres zu übermitteln. Die Anstalt kann zulassen, dass ein Verband der Institute die Informationen der ihm angehörenden Institute an die Anstalt gesammelt übermittelt, wenn sich der Verband hierzu schriftlich bereit erklärt und von den Instituten hierzu bevollmächtigt wird.

§ 12b Jahresbeiträge

(1) Die beitragspflichtigen Institute müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 Jahresbeiträge leisten, wenn die seit dem 1. Januar 2015 eingezahlten, verfügbaren Mittel des Restrukturierungsfonds unter der Zielausstattung gemäß § 12a liegen.

(2) Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge aller beitragspflichtigen Institute (Gesamtjahresbeitrag) wird so bemessen, dass die Zielausstattung des Fonds erstmals zum 31. Dezember 2024 erreicht wird. Er wird zeitlich so gleichmäßig wie möglich verteilt, wobei die Konjunkturzyklusphase und die Auswirkungen, die prozyklische Beiträge auf die Finanzlage der beitragspflichtigen Institute haben können, gebührend berücksichtigt werden.

(3) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 kann um bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn der Restrukturierungsfonds für Maßnahmen nach § 3a insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,5 Prozent der gedeckten Einlagen aller beitragspflichtigen Institute vorgenommen hat.

(4) Die beitragspflichtigen Institute haben Jahresbeiträge zu leisten, bis durch die seit dem 1. Januar 2015 geleisteten Zahlungen die Zielausstattung des Fonds gemäß den vorstehenden Absätzen zum ersten Mal erreicht wird. Sinkt der Betrag der verfügbaren Mittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 unter die Zielausstattung gemäß § 12a, haben die beitragspflichtigen Institute erneut Jahresbeiträge zu leisten, bis die Zielausstattung erreicht ist. Wurde die Zielausstattung des Fonds zum ersten Mal erreicht und sinken nachfolgend die verfügbaren Mittel so, dass sie weniger als zwei Drittel der Zielausstattung betragen, wird der Gesamtjahresbeitrag so bemessen, dass die Zielausstattung innerhalb von sechs Jahren wieder erreicht wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Jahresbeitrag der einzelnen beitragspflichtigen Institute beläuft sich auf den Anteil des Gesamtjahresbeitrags, der dem Verhältnis ihrer jeweiligen Passiva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen zu den aggregierten Passiva ohne Eigenmittel abzüglich gedeckter Einlagen aller beitragspflichtigen Institute entspricht. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des nach Artikel 103 Absatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190) erlassenen delegierten Rechtsakts entsprechend dem Risikoprofil der Institute angepasst.

§ 12c Sonderbeiträge

(1) Die Anstalt hat mit einer Entscheidung über die in § 3a genannten Maßnahmen unverzüglich den damit verbundenen Mittelbedarf festzustellen. Soweit die in dem Restrukturierungsfonds verfügbaren Mittel nicht zur Deckung dieses Bedarfs ausreichen, kann die Anstalt Sonderbeiträge erheben. Die Anstalt kann Sonderbeiträge außerdem zur Deckung von Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach § 12d erheben.

(2) Die Pflicht zur Leistung von Sonderbeiträgen besteht für alle beitragspflichtigen Institute. Die Anstalt ist berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben.

(3) Die Berechnung der von den einzelnen beitragspflichtigen Instituten jeweils zu erhebenden Sonderbeiträge erfolgt entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge nach den Vorgaben der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU und § 12b, wobei an die Stelle des Gesamtjahresbeitrags der nach Absatz 1 festgestellte zusätzliche Mittelbedarf tritt. Die in einem Kalenderjahr insgesamt erhobenen Sonderbeiträge dürfen das Dreifache des festgesetzten Jahresbeitrags des Instituts nicht übersteigen. Kann der nach Absatz 1 festgestellte zusätzlichen Mittelbedarf in einem oder mehreren Beitragsjahren nicht oder nur teilweise nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 gedeckt werden, so werden die zur Deckung dieses Mittelbedarfs erforderlichen Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Instituten erhoben, bis der Mittelbedarf gedeckt ist.

(4) Die Anstalt kann einem beitragspflichtigen Institut auf Antrag die Pflicht zur Leistung eines Sonderbeitrags ganz oder teilweise stunden, wenn das Institut nachweist, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Stundung darf nicht für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden, kann jedoch auf Antrag des Instituts jeweils um bis zu sechs Monate verlängert werden.

(5) Sonderbeiträge, die nicht für die Maßnahmen, für welche sie erhoben worden sind, verwendet worden sind, verbleiben im Restrukturierungsfonds.

§ 12d Kredite

(1) Ist eine zeitgerechte Deckung des Mittelbedarfs durch Sonderbeiträge nicht möglich oder sind die Sonderbeiträge nicht ausreichend, wird das Bundesministerium der Finanzen bis zum 31. Dezember 2015 ermächtigt, für den Restrukturierungsfonds Kredite aufzunehmen

1.
zur Finanzierung von Maßnahmen nach den §§ 6a, 6b, 7, 7a und 8,

2.
im Fall der Inanspruchnahme des Fonds aus einer Garantie nach § 6 und

3.
zum Aufbau von Kassen- und Eigenbeständen.

(2) Zur Finanzierung von Ausgleichsbeiträgen nach § 7a Absatz 5 dürfen keine Kredite aufgenommen werden.

(3) Die Kreditermächtigung besteht nur in der Höhe, in der die Kreditermächtigung nach § 9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum 30. Dezember 2010 geltenden Fassung zugunsten des Finanzmarktstabilisierungsfonds am 31. Dezember 2010 sowie die Kreditermächtigung nach § 17 Absatz 6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung nicht in Anspruch genommen worden sind, maximal jedoch in Höhe von 20 Milliarden Euro.

(4) Dem Kreditrahmen wachsen die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(5) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen.

§ 12e Einnahmen von in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder von Brückeninstituten

Die von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder gruppenangehörigen Unternehmen oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.

§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge

(1) Die beitragspflichtigen Institute sind verpflichtet, die für die Erhebung der Jahres- und Sonderbeiträge erforderlichen Informationen der Anstalt zu übermitteln.

(2) Die Jahres- und Sonderbeiträge werden mit der Bekanntgabe ihrer Festsetzung an das Institut fällig, frühestens jedoch zum 30. September eines Kalenderjahres, wenn nicht die Anstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Für die Bekanntgabe gilt § 122 Absatz 2 und 2a der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Wird der jeweilige Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, erhebt die Anstalt Säumniszuschläge. § 16 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Aus den Beitragsbescheiden der Anstalt findet die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes statt. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt die Anstalt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

abweichendes Inkrafttreten am 19.12.2014

 
§ 12g Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über

1.
die Bemessung der Jahresbeiträge und Sonderbeiträge, insbesondere das Konzept der Beitragsbemessung entsprechend dem Risikoprofil der Institute nach § 12b Absatz 5, sowie im Hinblick auf die Ausübung von Wahlrechten zugunsten kleiner Banken, soweit dies im delegierten Rechtsakt im Sinne von Artikel 103 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zugelassen ist,

2.
das Verfahren sowie Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten nach § 12a Absatz 3 Satz 2 und nach § 12f Absatz 1 zu übermittelnden Informationen,

3.
die Voraussetzungen für eine Stundung nach § 12c Absatz 4.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 12h Kreditaufnahme zwischen Finanzierungsmechanismen der EU-Mitgliedstaaten

(1) Der Restrukturierungsfonds kann bei allen Finanzierungsmechanismen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Kredite aufnehmen, soweit

1.
die erhobenen Jahresbeiträge nicht ausreichen, um die durch Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken,

2.
Sonderbeiträge nach § 12c nicht unmittelbar verfügbar sind und

3.
eine Kreditaufnahme nach § 12d nicht zu angemessenen Bedingungen unmittelbar möglich ist.

(2) Der Restrukturierungsfonds ist befugt, Finanzierungsmechanismen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Antrag Kredite zu gewähren, soweit

1.
die Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 103 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhoben wurden, nicht ausreichen, um die durch die Inanspruchnahme des betreffenden Finanzierungsmechanismus entstehenden Verluste, Kosten oder sonstigen Aufwendungen zu decken,

2.
die außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge, die auf Grundlage der jeweiligen zur Umsetzung des Artikels 104 der Richtlinie 2014/59/EU erlassenen nationalen Vorschriften erhobenen wurden, nicht unmittelbar verfügbar sind und

3.
alternative Finanzierungsmöglichkeiten im Sinne des Artikels 105 der Richtlinie 2014/59/EU nicht zu angemessenen Bedingungen unmittelbar verfügbar sind.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, beläuft sich die Höhe des Kredits eines einzelnen kreditgewährenden Finanzierungsmechanismus auf den Anteil des Gesamtkreditbetrags, der dem Verhältnis des Betrags der gedeckten Einlagen in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus zu der aggregierten Höhe der gedeckten Einlagen in den Mitgliedstaaten der teilnehmenden Finanzierungsmechanismen entspricht.

(4) Der Zinssatz, die Rückzahlungsfrist und andere Bedingungen des Kredits werden zwischen dem kreditnehmenden Finanzierungsmechanismus und den kreditgewährenden Finanzierungsmechanismen vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, sind für die Kredite der einzelnen teilnehmenden Finanzierungsmechanismen derselbe Zinssatz, dieselbe Rückzahlungsfrist und dieselben sonstigen Bedingungen vorzusehen.

(5) Der ausstehende Betrag eines Kredits an einen Finanzierungsmechanismus eines anderen Mitgliedstaates wird als Vermögenswert des Restrukturierungsfonds behandelt und auf seine Zielausstattung angerechnet.

(6) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 werden nicht für eine Kreditgewährung gemäß Absatz 2 herangezogen.

§ 12i Gegenseitige Unterstützung der Finanzierungsmechanismen bei einer Gruppenabwicklung

(1) Bei einer Gruppenabwicklung im Sinne der §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes trägt der Restrukturierungsfonds hinsichtlich der beitragspflichtigen Institute, die Teil der Gruppenabwicklung sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung bei.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 schlägt die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen Finanzierungsplan als Teil des Gruppenabwicklungskonzepts gemäß § 164 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vor. Der Finanzierungsplan wird nach dem Entscheidungsfindungsverfahren gemäß den §§ 161 bis 165 oder § 166 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes vereinbart.

(3) Der Finanzierungsplan umfasst Folgendes:

1.
eine Bewertung gemäß § 69 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe;

2.
die Fehlbeträge, die für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe zum Zeitpunkt der Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu erfassen sind;

3.
für jedes betroffene Unternehmen der Gruppe die Verluste, die jede Kategorie von Anteilsinhabern und Gläubigern erleiden würde;

4.
die Beiträge, die Entschädigungseinrichtungen gemäß § 145 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zu leisten hätten;

5.
die Gesamtfinanzierungsanforderung an die Finanzierungsmechanismen sowie Zweck und Form der Finanzierungsanforderung;

6.
die Grundlage für die Berechnung des Betrags, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung einbringen muss, um die Gesamtfinanzierungsanforderung gemäß Nummer 5 aufzubauen;

7.
den Betrag, den jeder der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung beitragen muss, und die Form der Beiträge;

8.
den Betrag der Kredite, den die Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, in Anspruch nehmen können;

9.
einen Zeitrahmen für die Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen der Mitgliedstaaten, in denen die betroffenen Unternehmen der Gruppe ansässig sind, der gegebenenfalls verlängert werden kann.

Die Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus gemäß Nummer 6 muss im Einklang mit den Grundsätzen des Gruppenabwicklungsplans gemäß § 46 Absatz 3 Nummer 8 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes stehen, es sei denn, im Finanzierungsplan wurde etwas anderes vereinbart.

(4) Sofern im Finanzierungsplan nichts anderes vereinbart wird, wird bei der Grundlage für die Berechnung des Beitrags jedes Finanzierungsmechanismus insbesondere Folgendes berücksichtigt:

1.
der Anteil der risikogewichteten Vermögenswerte der Gruppe, der von den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, gehalten wird;

2.
der Anteil der die Gruppenabwicklung erforderlich machenden Fehlbeträge, die in den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen entstanden sind, die in dem Mitgliedstaat des betreffenden Finanzierungsmechanismus ansässig sind, und

3.
in Bezug auf Mittel der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet: der Anteil dieser Mittel, die im Rahmen des Finanzierungsplans voraussichtlich so verwendet werden, dass sie direkt den in Abwicklung befindlichen Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen zugutekommen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind.

(5) Die Anstalt legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Voraus Regeln und Verfahren fest, um sicherzustellen, dass der Restrukturierungsfonds seinen Beitrag zur Finanzierung der Gruppenabwicklung unverzüglich unbeschadet Absatz 2 leisten kann.

(6) Der Restrukturierungfonds kann Garantien für die Kredite gewähren, die die Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, für die Finanzierung der Gruppenabwicklung aufgenommen hat.

(7) Erträge oder sonstige Vorteile, die sich aus der Inanspruchnahme der Finanzierungsmechanismen des Mitgliedstaates ergeben, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet, kommen den nationalen Finanzierungsmechanismen entsprechend ihren Beiträgen an der Finanzierung der Abwicklung zugute.

§ 12j Vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a; Rechtsverordnung

(1) Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) gemäß Artikel 99 Absatz 2 und 6 dieser Verordnung, mindestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 kann der Restrukturierungsfonds die für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten und verfügbaren Mittel vorübergehend zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 3a zur Verfügung stellen. Die vorübergehend zur Verfügung gestellten Mittel gelten als Kredit im Sinne von § 12d und sind wie ein Kredit zuzüglich eines Zinssatzes in angemessener Höhe, der von der von der Anstalt festzulegen ist, aus Sonderbeiträgen gemäß § 12c zurückzuführen und den für die Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 angesammelten Mitteln wieder zuzurechnen. § 12c Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.
die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel des Restrukturierungsfonds nach Absatz 1;

2.
sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen einer vorübergehenden Zurverfügungstellung der Mittel nach Absatz 1 dienen.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten."

16.
§ 13 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Restrukturierungsfonds hat bei Maßnahmen nach den §§ 6 bis 7a dieses Gesetzes und nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sicherzustellen, dass dem Bundesrechnungshof ein Prüfungsrecht bei den Instituten und gruppenangehörigen Unternehmen, die diese Maßnahmen jeweils in Anspruch nehmen, eingeräumt wird."

17.
In § 14 Absatz 1 wird das Wort „Kreditinstituten" durch das Wort „Instituten" ersetzt.

18.
Folgender § 17 wird angefügt:

§ 17 Übergangsvorschriften

(1) Gewährt der Restrukturierungsfonds bis zum 31. Dezember 2014 Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Durchführung dieser Maßnahmen auch nach dem 31. Dezember 2014. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen sowie der Kosten, die der Anstalt nach § 11 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu erstatten sind, ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds ab dem 1. Januar 2015 von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung erheben, um den zusätzlichen Mittelbedarf einschließlich des Mittelbedarfs für Tilgung, Zinsen und Kosten aus der Aufnahme von Krediten nach Absatz 6 sowie nach § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu decken.

(2) Wird bis zum 31. Dezember 2014 eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erlassen, kann der Restrukturierungsfonds im Zusammenhang mit dieser Übertragungsanordnung auch nach dem 31. Dezember 2014 die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung verwenden. Für die Gewährung und Durchführung solcher Maßnahmen gelten § 3 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 4 bis 8 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung. Soweit die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 einschließlich etwaiger bis zum 31. Dezember 2014 erhobener Sonderbeiträge nicht zur Deckung der Kosten dieser Maßnahmen ausreichen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Anstalt hat mit der Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen festzustellen, welcher Mittelbedarf für die Maßnahmen besteht und inwieweit dieser Mittelbedarf durch die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 gedeckt ist. Sofern die Maßnahmen vor dem 31. Dezember 2014 gewährt wurden, ist die Feststellung nach Satz 1 zum 1. Januar 2015 zu treffen. Wenn die Höhe der aus den Maßnahmen entstehenden Kosten zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten noch nicht feststeht, ist die Feststellung unverzüglich zu treffen, sobald die Höhe der Kosten aus den Maßnahmen feststellbar ist. Bei der Feststellung nach Satz 1 ist auf die Mittel aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 abzustellen, die zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch vorhanden sind. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs bereits fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, ist diese von den vorhandenen Mitteln aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 abzuziehen und ist nur der Restbetrag zur Deckung des in den Absätzen 1 und 2 genannten Mittelbedarfs heranzuziehen. Steht zum Zeitpunkt der Feststellung des Mittelbedarfs noch nicht fest, dass und in welcher Höhe eine Ausgleichsverpflichtung gemäß § 3 Absatz 4 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung entstanden ist oder entstehen wird, bleiben diese unberücksichtigt.

(4) Erhebt der Restrukturierungsfonds Sonderbeiträge gemäß § 12c dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung zur Deckung des Mittelbedarfs für ab dem 1. Januar 2015 gewährte Maßnahmen gemäß § 3a dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung, dürfen die Sonderbeiträge gemäß den Absätzen 1 und 2 nur insoweit erhoben werden, als die Summe aller Sonderbeiträge die Obergrenze nach § 12c Absatz 3 Satz 2 nicht überschreitet. Ein auf Grund dieser Obergrenze entstehender Differenzbetrag ist nach Maßgabe des § 12c Absatz 3 Satz 1 und 2 auf die anderen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung zu verteilen. Ist in einem oder mehreren Beitragsjahren die Erhebung von Sonderbeiträgen nach den Sätzen 1 und 2 nicht oder nur teilweise möglich, werden diese Sonderbeiträge in den folgenden Beitragsjahren von den in diesen folgenden Beitragsjahren jeweils beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erhoben.

(5) Soweit die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ausreichen, kann der Restrukturierungsfonds von den beitragspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Sonderbeiträge gemäß § 12c erheben. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) § 12 Absatz 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist auch nach dem 31. Dezember 2014 auf die Finanzierung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sowie im Fall der Inanspruchnahme des Restrukturierungsfonds aus einer Garantie nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 3 BRRD-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BRRDUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRRDUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise
 
Artikel 10 BRRDUG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 3, § 126 Absatz 5 und § 132 Absatz 2, Artikel 2 Nummer 2 bis 15, 17 bis 22 und 31, Artikel 3 Nummer 15 in Bezug auf die Verordnungsermächtigung nach § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Restrukturierungsfonds-Verordnung (RStruktFV)
V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Eingangsformel RStruktFV
... Grund des § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 4 AbwMechG Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
... Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...