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Änderung § 4 RStruktFG vom 01.01.2015

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§ 4 RStruktFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 4 RStruktFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Entscheidung über Restrukturierungsmaßnahmen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 5 bis 8 entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Kreditinstituts für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel. 2 Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung entscheidet der Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. 3 Die Entscheidung wird durch die Anstalt unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorbereitet. 4 Sind infolge einer Übertragungsanordnung Maßnahmen des Restrukturierungsfonds erforderlich, soll der Lenkungsausschuss mit der Zustimmung zu der Übertragungsanordnung zugleich über diese Maßnahmen entscheiden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Über die Maßnahmen des Restrukturierungsfonds nach den §§ 5 bis 8, 12h und 12j entscheidet die Anstalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens für die Finanzmarktstabilität und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel. 2 Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung entscheidet der Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes. 3 Die Entscheidung wird durch die Anstalt unter Mitwirkung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorbereitet.

(2) 1 Ein Rechtsanspruch auf Leistung des Fonds besteht nicht. 2 Bei der Gewährung von Maßnahmen können Bedingungen und Auflagen durch Vertrag, Selbstverpflichtung oder Verwaltungsakt festgelegt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 In Kreditinstituten, an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 5 Absatz 2 oder § 7 beteiligt ist und bei denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. 2 Variable Vergütungen sind nicht zulässig.

(4) 1 In Kreditinstituten, an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 5 Absatz 2 oder § 7 beteiligt ist und bei denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen weniger als 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. 2 Variable Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer und variabler Vergütung überschreitet nicht die Obergrenze von 500.000 Euro pro Jahr. 3 Die Obergrenze von 500.000 Euro darf überschritten werden, sofern das Kreditinstitut mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.



(3) 1 In Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern, an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes beteiligt ist und bei denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen mindestens 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. 2 Variable Vergütungen sind nicht zulässig.

(4) 1 In Instituten oder gruppenangehörigen Unternehmen oder sonstigen Rechtsträgern, an denen der Restrukturierungsfonds aufgrund einer Restrukturierungsmaßnahme nach § 7 Absatz 1 Satz 3, § 7a Absatz 1 Nummer 2 dieses Gesetzes oder nach § 61 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes beteiligt ist und bei denen der Restrukturierungsfonds unmittelbar oder mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen weniger als 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und Angestellten vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 jeweils 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. 2 Variable Vergütungen sind nicht zulässig, es sei denn, die Summe aus fixer und variabler Vergütung überschreitet nicht die Obergrenze von 500.000 Euro pro Jahr. 3 Die Obergrenze von 500.000 Euro darf überschritten werden, sofern das Institut oder gruppenangehörige Unternehmen oder der sonstige Rechtsträger mindestens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt hat oder soweit die geleistete Kapitalzuführung voll verzinst wird.

(5) 1 Nicht umfasst von den Absätzen 3 und 4 sind Vergütungen, die durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung vereinbart sind. 2 Die Vorgaben der Absätze 3 und 4 sind bei Vertragsänderungen und -neuabschlüssen mit Organmitgliedern und Angestellten zu berücksichtigen. 3 Die Verlängerung eines Vertrages gilt als Neuabschluss im Sinne des Satzes 2. 4 Soweit Verträge den Vorgaben der Absätze 3 und 4 nicht entsprechen, können Organmitglieder und Angestellte aus ihnen keine Rechte herleiten. 5 Dies gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Januar 2011 entstanden sind.

(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde.

vorherige Änderung

 


(7) 1 Bei einem Rechtsträger, dem Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a gewährt werden, sollen Vertreter der Anstalt als Sachverständige oder Auskunftspersonen im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes zu den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse hinzugezogen werden, soweit über Gegenstände beraten wird, bei denen eine Beteiligung von Vertretern der Anstalt als Sachverständige oder als Vertreter der Eigentümerinteressen des Bundes zweckdienlich erscheint. 2 Die Anstalt kann die Teilnahme ihrer Vertreter an solchen Sitzungen verlangen, soweit über Gegenstände beraten wird, die Auswirkungen auf die gewährten Maßnahmen haben können. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse des in Abwicklung befindlichen Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens, wenn die Maßnahmen gemäß den §§ 6 bis 7a im Rahmen seiner Abwicklung einem anderem Rechtsträger gewährt werden.